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VwGH vom 18.09.2000, 99/17/0192

VwGH vom 18.09.2000, 99/17/0192

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0201 E

99/17/0289 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/4036/1-1998, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom war der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers, einer Mietwagen-GmbH mit Sitz in Deutschland und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, schuldig erkannt worden, der am ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen zu haben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem die Zulassungsbesitzerin ein dem (deutschen) Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am in einer näher angeführten Zeit zur Verwendung überlassen gehabt habe; dieses Fahrzeug sei in Salzburg im Halte- und Parkverbot in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 2260/98-3, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren sowie in seinem Recht, nicht in gesetzwidriger Weise einer Verwaltungsübertretung nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg schuldig erkannt zu werden, verletzt; er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine Äußerung

abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, lautet wie folgt:

"(4) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen den zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der erwähnten Mietwagen-GmbH war und ist sowie, dass die erstinstanzliche Anfrage an die GmbH unbeantwortet blieb.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0348 für Lenkeranfragen auf Grund des § 1a des Wiener Parkometergesetzes) bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen Lenkeranfragen an (natürliche oder juristische) Personen mit dem Sitz in Deutschland. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, die Rechtslage im Beschwerdefall anders zu beurteilen, zumal die Behauptung der mangelnden Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland nicht näher begründet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg auch schon ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0026), dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen.

Die Regelung über die Auskunftspflicht, wie sie die oben zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg trifft, kann sich auf die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 stützen; diese Verfassungsbestimmung lautet wie folgt:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Das Auskunftsverlangen war im Beschwerdefall an die GmbH als "Zulassungsbesitzer" gerichtet; damit ist die Rechtmäßigkeit der Anfrage an den "Zulassungsbesitzer" zu prüfen. Ob es sich bei der GmbH allenfalls um eine andere nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg (im Einklang mit der erwähnten Verfassungsbestimmung) zur Auskunft verpflichtete Person handelt, war gar nicht Gegenstand der Anfrage und auch nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Mietwagen-GmbH "Zulassungsbesitzer" sei und er der für diese GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche, da es in der deutschen Rechtsordnung einen Zulassungsbesitzer und einen strafrechtlich Verantwortlichen im Sinne der österreichischen Bestimmungen nicht gebe, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde österreichisches Recht anzuwenden hatte. Danach ist aber auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen "Zulassungsbesitzer". Der Inhalt des Begriffes ist der zitierten verfassungsrechtlichen Grundlage entnommen und daher mit dieser übereinstimmend auszulegen. Diese hatte als Vorbild § 103 Abs. 2 KFG idF der 7. Novelle. Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist daher kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auf Grund der §§ 82 und 86 KFG über die Verwendung unter anderem von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen und die Entziehung der Rechte aus einem ausländischen Zulassungsschein ist es unzweifelhaft, dass der Inhaber einer in diesen Bestimmungen genannten ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr auch Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0220) und damit auch im Sinne der parkgebührenrechtlichen Vorschriften ist. Eine andere Auslegung erschiene auch unsachlich.

Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass die GmbH zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber der Zulassung im dargelegten Sinn nach Maßgabe der korrespondierenden deutschen straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften war, dass das amtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist, auf Grund dessen die Ausforschung der GmbH erfolgte. Da der Beschwerdeführer auch unbestritten Geschäftsführer der GmbH ist bzw. zum Tatzeitpunkt war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Zuordnung jedenfalls auf Grund des Beschwerdevorbringens keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu erblicken.

Soweit der Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift entnommen werden könnte, dass er die Gesetzmäßigkeit der Lenkeranfrage deshalb bezweifelt, weil in ihr neben Name und Adresse auch Geburtsdatum und Beschäftigung der angefragten Person anzuführen seien, so ist dem zu entgegnen, dass auf Grund der Anfragebeantwortung die Identität der fraglichen Person einwandfrei feststehen soll; dies wird in der Regel durch die (zusätzliche) Anführung des Geburtsdatums und der Beschäftigung erreicht werden können. Sollte die Identitätsfeststellung aber bereits durch Angabe des Namens und der Anschrift allein gesichert sein, so reicht jedenfalls die Auskunftspflicht nicht darüber hinaus. In der (allenfalls sanktionslosen) Frage nach weiteren Identifikationsmerkmalen allein kann aber kein Grund dafür gesehen werden, die Anfrage insgesamt als gesetzwidrig zu betrachten und eine Pflicht zu ihrer Beantwortung (mit den zur Identifikation notwendigen Merkmalen) zu verneinen.

Darüber hinaus ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers deshalb erfolgt ist, da - unbestritten - eine Anfragebeantwortung überhaupt nicht und nicht etwa nur ohne Angabe der Beschäftigung und des Geburtsdatums erfolgt ist.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerdeergänzung darauf verweist, dass er hoffe, seinen Standpunkt bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "einigermaßen verständlich begründet" zu haben, ist festzuhalten, dass es auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, diesbezügliche Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf das vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Vorbringen entsprechend auszuführen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/02/0270, und vom , Zl. 96/02/0369, mwN).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am