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VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0262

VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0262

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der X-KG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. H 908/7/1-III/7/94, betreffend Tarifierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde u. a. folgendes fest:

"Die als "HOFER CAPPUCCINO TASSE 100 G" bezeichnete Ware von der nachstehend beschriebenen Art und Beschaffenheit ist als "Zubereitung auf der Grundlage eines Auszuges aus Kaffee" in die Unternummer 2101 10 B2 des Zolltarifs einzureihen ..."

Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, "Hofer Cappuccino Tasse 100 g" sei nach dem vorgelegten Muster ein Gemenge aus feinem, nahezu weißem und braunem, charakteristisch nach Kaffee riechendem und ebenso schmeckendem Pulver, welches in ein versiegeltes, farbig bedrucktes Aluminiumverbundfoliensäckchen abgefüllt sei. Zehn dieser Säckchen befänden sich in einem bunt bedruckten Faltkarton, auf dem aufgedruckt sei: "Typ Cappuccino Tasse, Die Kaffe-Spezialität nach italienischer Art mit dem cremig-feinen Schaum. 10 Tassen-Portionsbeutel. Mit Milchsurrogat. Nur mit heißem Wasser aufgießen. Sofort trinkfertig."

Die Untersuchung habe folgendes ergeben:

"Reingewicht 169,2 g

Eigengewicht 121,1 g

Eigengewicht pro Säckchen

(Mittel aus 10 Säckchen) 12,1 g

Trockenrückstand bei 105 Grad C 97,1 %

Gesamtzucker, gerechnet als Invert-

zucker nach Luff-Schoorl 47,0 %

Direktzucker, gerechnet

als Invertzucker, nach Luff-Schoorl 13,7 %

Glucose, enzymatisch 0,1 %

Fructose, enzymatisch nicht nachweisbar

Saccharose, enzymatisch 30,8 %

Lactose, enzymatisch 19,7 %

Gesamtstickstoff, nach Kjeldahl (%N) 2,8 %

gerechnet als Milcheiweiß (%Nx6,38) 17,9 %

Rohfett nach Stoldt-Weibull 7,6 %

Milchfett, GC 0,1 %

Coffein, HPLC 4,9 mg/g

Tehobromin, HPLC nicht nachweisbar

Caseine, RIDD positiv

Molkenproteine, RIDD schwach positiv

Asche bei 550 Grad C 5,3 %

Natrium- und Phosphationen

aus der Asche nachweisbar

mikroskopisches Bild: keine Zellengewebs-

teile von Kaffe

sichtbar"

Durch Übergießen eines Beutelinhaltes mit heißem Wasser entstehe ein Getränk mit milchkaffeeartigem Charakter.

Auf Grund der Untersuchungsergebnisse in Verbindung mit der sinnfälligen Beschaffenheit und dem mikroskopischen Bild erweise sich das Erzeugnis als eine Zubereitung, die aus Magermilchpulver (ca. 40 %), Zucker, festem (trockenem) Kaffee-Auszug (ca. 18 %), pflanzlichem Öl und einem Stabilisator E 339 (Natriumorthophosphate) besteht. Es handle sich um eine Zubereitung auf der Grundlage eines Auszuges aus Kaffee, nicht entkoffeiniert und nicht ethylalkoholhaltig.

Zubereitungen wie das gegenständliche Produkt seien als Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen aus Kaffee von der Nr. 2101 umfaßt und daher in diese Nummer einzureihen. Eine Einreihung in die von der Beschwerdeführerin angestrebte Unternummer 2101 10 B1a komme nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einreihung der Ware in die Unternummer für "Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Warennummer 2101 Unternummer 10 des Kapitels 21 des österreichischen Gebrauchszolltarifes (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) unterscheidet zwischen

"Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee "(= lit. A) und

anderen (= lit. B).

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht hervorhebt, ist die Beschwerdeführerin der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Ware nie entgegengetreten. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Ausgehend davon, daß die verfahrensgegenständliche Ware keine umittelbar "auf der Grundlage von Kaffee" im Sinne der Warennummer 0901, also um Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, hergestellte Zubereitung ist, was für die Einreihung in die von der Beschwerdeführerin angestrebte Warennummer aber unerläßlich wäre, sondern unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um eine Zubereitung auf der Grundlage eines Auszuges von Kaffee handelt, kann der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes ihres Bescheides zum Vorwurf gemacht werden.

Auch der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil sich die entsprechende Passage der Beschwerde als bloße Vermutung darstellt (arg: "offensichtlich"). Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin selbst die Tatsache, daß die Ware eine Zubereitung darstellt, die unter anderem "festen (trockenen) Kaffee-Auszug (ca. 18 %)" enthält, unbestritten ließ, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die weiteren von der Beschwerdeführerin vermißten Untersuchungen anzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung (wie schon in dem ebenfalls heute entschiedenen, auch die Beschwerdeführerin betreffenden, vollkommen gleichgelagerten Fall Zl. 94/16/0181) wegen der besonders einfachen Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994; Aufwandersatz konnte der belangten Behörde allerdings nur im Rahmen ihres ziffernmäßigen Begehrens zuerkannt werden (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 698 zu § 49 Abs. 2 in Abs. 2 referierte hg. Judikatur).