VwGH vom 24.11.1994, 94/16/0253
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der I-GmbH in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 177/1-9/Pr-1994, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob auf einen im Zuge eines Erwerbsvorganges nach § 7 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfolgten Grundstückserwerb der einfache oder der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.
Während die Beschwerdeführerin ersteres anstrebt, vertritt die belangte Behörde wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz die letztere Meinung. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf den Wortlaut des § 11 Abs. 5 UmgrStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dem Beschwerdevorbringen nach in ihrem Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom Zweifachen an Stelle des Einfachen des Einheitswertes verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Werden gemäß § 11 Abs. 5 UmgrStG auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist.
Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, der Gesetzgeber habe im § 11 Abs. 5 UmgrStG regeln wollen, daß bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG, die eine Gegenleistung aufwiesen, bei Umgründungen nicht diese Gegenleistung, sondern nur der zweifache Einheitswert der Liegenschaft zur Grunderwerbsteuerbemessung heranzuziehen sei. Da sich die Bestimmung des § 11 Abs. 5 UmgrStG nicht auf unentgeltliche Vermögensübertragungen beziehe, könne somit in diesem Fall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht der zweifache Einheitswert herangezogen werden, sondern es seien die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GrEStG 1987 anzuwenden. Daher sei bei einer solchen Grunderwerbsteuerbemessung nur vom einfachen Einheitswert auszugehen.
Nach § 11 Abs. 5 UmgrStG ist für alle Umwandlungen nach § 7 UmgrStG das Zweifache des Einheitswertes Bemessungsgrundlage. Dabei wird nicht zwischen Umwandlungen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert. Angesichts des § 11 Abs. 5 UmgrStG als einer lex specialis ist bei allen Umwandlungen nach § 7 leg. cit., die einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG verwirklichen, kraft gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Damit geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen sei der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ins Leere (vgl. hiezu das zu § 22 Abs. 4 UmgrStG ergangene Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0147, samt dort angeführter Literatur).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.