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VwGH vom 16.11.1998, 97/10/0203

VwGH vom 16.11.1998, 97/10/0203

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/10/0205

97/10/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerden der E AG in W, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5-B-37/10, vom , Zl. RU5-B-37/9, jeweils betreffend Übergang der Entscheidungspflicht, und vom , Zl. II/3-B-37/3, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht (Spruchteil 1) und Feststellung (Spruchteil 2),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/3-B-37/3, Spruchteil I, und vom , Zl. RU5-B-37/10, erhobenen Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/3-B-37/3, Spruchteil II, und vom , Zl. RU5-B-37/9, werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. In ihrer Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom legte die Beschwerdeführerin dar, es werde "rein vorsichtshalber unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Aufforderung des dortigen Behördenvertreters anläßlich der eisenbahnrechtlichen Verhandlung in eventu unter Wahrung des Rechtsstandpunktes für die in der Anlage beiliegenden Projektsbereiche der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag im Bereich "Gloggnitz" die Anzeige nach § 5 Naturschutzgesetz erstattet und im Landschaftsschutzgebiet nach § 6 Naturschutzgesetz die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt". In der Eingabe vertrat die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung den Standpunkt, nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-4 (NSchG), bestehe weder eine Anzeigepflicht für den außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rax-Schneeberg gelegenen Teil des Projektes (Bereich "Gloggnitz") noch eine Bewilligungspflicht für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teil; die im Gesetz hiefür normierten Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die Rodungsbewilligung, die abfallwirtschaftsrechtliche und die wasserrechtliche Genehmigung des Projekts lägen vor.

1.2. Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft aus, sie nehme die "naturschutzbehördliche Anzeige" für die Errichtung einer Eisenbahnanlage im Grünland ausserhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans im Gemeindegebiet von Gloggnitz zur Kenntnis. An den Spruch anschließend enthält der Bescheid den "Hinweis", daß über das im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Rax - Schneeberg" liegende bewilligungspflichtige Bauvorhaben Semmering - Basistunnel gesondert entschieden werde; der gegenständliche Bescheid nehme darauf nicht Bezug.

1.3. Den zu 1.2. genannten Bescheid behob die belangte Behörde über Berufung der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft mit Bescheid vom (ersatzlos), weil er nach Ablauf der Untersagungsfrist nach § 5 Abs. 2 NSchG erlassen worden war. In der Begründung wird dargelegt, mangels fristgerechter Untersagung stehe der Errichtung der Eisenbahnanlage gemäß dem ergänzten Ansuchen nichts im Wege.

2.1. Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, daß hinsichtlich der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Anlagen (Projektteil II) eine Bewilligungspflicht nach dem NSchG nicht gegeben sei.

3.1. Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, "daß das Projekt zwischen Tunnelportal Gloggnitz und KG-Grenze Gloggnitz nicht anzeigepflichtig ist; in eventu, daß die Anzeige bereits erstattet und durch die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Untersagung ausgesprochen worden ist, in eventu, daß mit diesem Antrag die Anzeige vorgenommen wird, falls keine Entscheidung im Sinne der beiden vorstehenden Anträge erfolgt".

4.1. In einem Schriftsatz vom führte die Beschwerdeführerin nach umfangreichen rechtlichen Darlegungen folgendes aus:

"Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die bereits gestellten und nicht erledigten Anträge wie folgt angeführt:

1. Hauptantrag:

Die angerufene Behörde wolle bescheidmäßig feststellen, daß hinsichtlich Projektteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet eine Bewilligungspflicht im Sinne der Bestimmungen des NSchG nicht gegeben ist ( Schriftsatz vom );

2. in eventu:

Die Naturschutzbehörde wolle die Genehmigung gemäß § 6 NSchG für die Anlagen im Landschaftsschutzgebiet - Projektteil II erteilen (Antrag gemäß Schreiben vom );

3. in eventu:

Die Naturschutzbehörde wolle gemäß Antrag laut diesem Schriftsatz die Anzeige gemäß § 5 NSchG für den Projektteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zur Kenntnis nehmen."

4.2. In einem weiteren Schriftsatz vom erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme Bezug auf ihr Ansuchen vom samt Ergänzungen vom sowie ihren Antrag vom . Ihre zu Punkt 3.1. letzter Satz angeführten Darlegungen neuerlich wiedergebend führte sie sodann aus, sie "wiederhole die bereits gestellten Anträge, die angerufene Behörde möge bescheidmäßig feststellen, daß das Projekt zwischen Tunnelportal Gloggnitz und KG- Grenze Gloggnitz nicht anzeigepflichtig ist; in eventu, daß die Anzeige bereits erstattet und durch die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Untersagung ausgesprochen wurde; in eventu, daß mit dem Antrag vom die Anzeige vorgenommen wurde, falls keine Entscheidung im Sinne der beiden vorstehenden Anträge erfolgt."

5.1. Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Hinweis auf ihre Eingaben vom (1.1.) und vom (2.1.) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die in den erwähnten Eingaben enthaltenen Anträge auf die Niederösterreichische Landesregierung.

5.2. Mit Spruchteil I des Bescheides vom wies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die zu 5.1. dargelegte Eingabe den Devolutionsantrag, soweit er auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den "Antrag vom (naturschutzbehördliche Bewilligung für die Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag, Projektteil II -Anlagen im Landschaftsschutzgebiet)" (vgl. 1.1.) gerichtet sei, ab. Begründend wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom "für die in der Anlage dem Schreiben beigelegten Projektsbereiche der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag im Bereich "Gloggnitz" die Anzeige nach § 5 NSchG erstattet und für die Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nach § 6 NSchG die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt". Auf Grund dieses Antrages habe die Behörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren habe sich vorerst auf den gemäß § 5 NSchG angezeigten Projektsteil konzentriert; über "diese Anlagen" sei bereits mit Bescheid vom erstinstanzlich entschieden worden. Noch vor Rechtskraft dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, daß hinsichtlich des Projektteiles II eine Bewilligungspflicht im Sinne der Bestimmungen des NSchG nicht gegeben sei. Der Antrag vom stehe in inhaltlichem Widerspruch zum Antrag vom . Die Behörde erster Instanz habe davon ausgehen können, daß mit dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides eine Willenserklärung dahin abgegeben worden sei, daß an einer bescheidmäßigen Erledigung des ursprünglichen Antrages kein unmittelbares Interesse bestehe. Es sei daher das Ermittlungsverfahren zum ursprünglichen Antrag unterbrochen und der spätere widersprüchliche Antrag bearbeitet worden. Die Verzögerung bei der Erledigung des Antrages vom sei somit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen.

5.3. Mit Spruchteil II des Bescheides vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom , die Behörde möge bescheidmäßig feststellen, daß hinsichtlich Projektteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet eine Bewilligungspflicht nach dem NSchG nicht gegeben sei (vgl. 2.1.) als unzulässig zurück. Begründend wurde dargelegt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei zulässig, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliege oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben sei und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Nach Hinweisen auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden legte die belangte Behörde sodann dar, das Bauvorhaben beziehe sich auf Grünlandgrundstücke im Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg". Somit "scheint" Bewilligungspflicht nach § 6 NSchG gegeben. Das NSchG sehe somit ein Verfahren nach § 6 vor, in dem die strittige Rechtsfrage entschieden werden könne. Darüber hinaus ermögliche § 25 NSchG die Klärung der Frage in einem polizeilichen Auftragsverfahren.

5.4. Gegen den zu 5.2. und 5.3. referierten Bescheid richtet sich die zur Zl. 97/10/0205 protokollierte Beschwerde. Diese macht betreffend Spruchteil I des angefochtenen Bescheides (vgl. 5.2.) Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend, diese hätte die Zurückweisung des Devolutionsantrages mit ihrer Unzuständigkeit begründen müssen, weil für Eisenbahnanlagen aus näher dargelegten Gründen keine Kompetenz der Naturschutzbehörde bestehe.

5.5. Spruchteil II des soeben erwähnten Bescheides (vgl. 5.3.) betreffend wird in der Beschwerde geltend gemacht, die belangte Behörde habe bei der Zurückweisung des Feststellungsantrages das NSchG verfassungswidrig angewendet; in verfassungskonformer Auslegung hätte sich ergeben, daß für Eisenbahnanlagen keine Bewilligungspflicht im Sinne des NSchG bestehe. Weiters wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe über die Vorschriften betreffend die Akteneinsicht und das Parteiengehör verstoßen.

6.1. Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den "Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Naturschutzsache betreffend Projektteil I, Teilstrecke Tunnelportal - KG Grenze Gloggnitz auf die NÖ Landesregierung und beantragen wir weiters die Erledigung im Sinne der von uns mit Schriftsatz vom " (vgl. 4.1. und 4.2.) "zusammengefaßten Anträge". Im Schriftsatz wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom beantragt, die Behörde möge bescheidmäßig feststellen, daß das Projekt nicht anzeigepflichtig sei, in eventu, daß die Anzeige bereits erstattet und durch die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Untersagung ausgesprochen wurde; in eventu, daß mit dem Antrag vom die Anzeige vorgenommen wurde, falls keine Entscheidung im Sinne der beiden vorstehenden Anträge erfolgen sollte. Mit diesem Schriftsatz vom habe die Beschwerdeführerin die von ihr längst zuvor gestellten Anträge übersichtshalber und zum leichteren Verständnis der Behörde zusammengefaßt. Es sei weiters festzuhalten, daß "mit dem seinerzeitigen Devolutionsantrag vom März 1996 "(vgl. 5.1.) "der Übergang der Zuständigkeit nur hinsichtlich Projektteil II bzw. der diesbezüglich gestellten Anträge beantragt wurde, keinesfalls jedoch hinsichtlich Projektteil I. Insbesondere wurde hinsichtlich der Strecke Tunnelportal bis KG-Grenze kein Devolutionsantrag eingebracht und ist die Naturschutzbehörde erster Instanz seit in keiner Weise tätig geworden".

6.2. Mit Bescheid vom (der Beschwerdeführerin zugestellt am ) wies die belangte Behörde den zu 6.1. referierten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Begründend wurde dargelegt, der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung beziehe sich auf die Teilstrecke Tunnelportal - KG Grenze Gloggnitz. Es stehe unbestritten fest, daß dieser Streckenabschnitt außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes errichtet werden solle. Die Anlage werde im Grünland errichtet; daher sei die Anzeige an die Behörde nach § 5 NSchG zu erstatten. Im Anzeigeverfahren nach § 5 NSchG könne § 73 AVG nicht zur Anwendung kommen. § 73 Abs. 1 AVG gelte nur, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. § 5 NSchG bestimme anderes, nämlich von § 73 AVG gänzlich abweichende Säumnisfolgen. Werde innerhalb der in § 5 NSchG normierten Frist das Vorhaben nicht untersagt, sei der Anzeiger berechtigt, das Vorhaben in Angriff zu nehmen. Da somit keine Pflicht der Behörde zur Erlassung eines Bescheides bestehe, sei die Devolution unzulässig.

6.3. Gegen den zu 6.2. dargestellten Bescheid richtet sich die zur Zl. 97/10/0204 protokollierte Beschwerde. Diese macht zunächst inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung geltend, die belangte Behörde wende das NSchG verfassungswidrig an; bei verfassungskonformer Auslegung ergebe sich, daß dieses auf Eisenbahnanlagen nicht anzuwenden sei. Die Behörde hätte daher bescheidmäßig feststellen müssen, daß für den Projektteil I (Tunnelportal -KG Grenze Gloggnitz) keine Bewilligungspflicht bestehe. Die Zurückweisung des Devolutionsantrages bedeute, daß die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung über die Anträge im Schriftsatz vom verweigere. Der angefochtene Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil die Verzögerungen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen seien. Es liege weiters Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor; das Naturschutzgesetz habe für Eisenbahnanlagen keine Anwendung zu finden. Somit bestehe weder Bewilligungs- oder Anzeigepflicht noch sonst eine Kompetenz der Naturschutzbehörde. Die belangte Behörde hätte daher die Zurückweisung des Antrages mit ihrer Unzuständigkeit begründen müssen.

7.1. Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Eingabe vom (1.1.) sowie darauf, daß die Behörde erster Instanz "über unsere Anträge betreffend die Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag Errichtung einer Eisenbahnanlage - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet - bescheidmäßig nicht entschieden hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Naturschutzsache betreffend Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag, Errichtung einer Eisenbahnanlage - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet Rax-Schneeberg auf die Niederösterreichische Landesregierung".

7.2. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den zu 7.1. dargestellten Devolutionsantrag der Beschwerdeführer ab. Begründend vertrat sie nach zusammenfassender Darlegung des Verfahrensganges die Auffassung, die Verzögerung in der Erlassung des Bescheides sei nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, weil diese auch durch Verschulden der Beschwerdeführerin (zuletzt: Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen) gehindert gewesen sei, die Beweise rasch aufzunehmen. Andererseits erfordere die Art und Größe des Projektes ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren. Dies stelle ein unüberwindliches Hindernis dar, innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG einen Bescheid zu erlassen.

7.3. Gegen den zu 7.2. wiedergegebenen Bescheid richtet sich die zur Zl. 97/10/0203 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde macht Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend, die belangte Behörde hätte den Devolutionsantrag zurückweisen müssen, weil das NSchG aus im einzelnen dargelegten Gründen auf Eisenbahnanlagen nicht anzuwenden sei. Weiters wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht; die Verzögerungen seien auf Untätigkeit und offensichtliche Verzögerungstaktik der Behörde zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen vorgelegt. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde zu Unrecht Akteneinsicht verweigert habe.

8.1. Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen aus, es werde "dem (in eventu) Antrag vom der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG auf naturschutzbehördliche Bewilligung des Semmering - Basistunnels beginnend vom Tunnelportal bis zur Landesgrenze Niederösterreich/Steiermark keine Folge gegeben und die Ausführung des Tunnels gemäß dem vorgelegten Projekt untersagt."

8.2. Mit Bescheid vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zu 8.1. referierten Bescheid durch die belangte Behörde keine Folge gegeben und "der angefochtene Bescheid wie folgt neu gefaßt:

Der Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG vom um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag gemäß dem naturschutzrechtlichen Einreichprojekt 1994, Projektteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet Rax-Schneeberg (von km 76,963 - KG Grenze Gloggnitz/Eichberg bis km 93, 673 - Landesgrenze Niederösterreich/Steiermark), wird abgewiesen. Weiters wird das Vorhaben auf Grund der Anzeige gemäß § 5 NÖ Naturschutzgesetz vom untersagt."

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-5."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter anderem dargelegt, die belangte Behörde habe das Naturschutzgesetz in der am in Kraft getretenen Fassung LGBl. 5500-5 anzuwenden; die Frage nach einer Unzuständigkeit der Naturschutzbehörde im Hinblick auf § 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes in der Fassung LGBl. 5500-4 stelle sich im Hinblick auf den Wegfall dieser Vorschrift nicht. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen "einer naturschutzrechtlichen Regelung für Eisenbahnanlagen entgegenstehe, werde nicht geteilt. Es seien "sämtliche Anlagenteile des Vorhabens als Baulichkeiten anzusehen, deren Errichtung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG der Anzeige und Bewilligung bedarf". Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei rechtswidrig, die Ausführung des Tunnels nach Ablauf der Achtwochenfrist des § 5 Abs. 2 NSchG zu untersagen, sei zu erwidern, daß "dies aber nicht gilt, wenn das Vorhaben neben der Anzeigepflicht einer Bewilligung bedarf: In diesem Fall berechtigt der Fristablauf den Anzeiger nicht, mit dem Vorhaben zu beginnen. Es besteht daher kein Grund, eine achtwöchige Untersagungsfrist anzunehmen. Das Vorhaben muß aber - wie im bekämpften Bescheid geschehen - spätestens gleichzeitig mit der Entscheidung über die Bewilligung untersagt werden."

9.1. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung "in der gegenständlichen Naturschutzsache betreffend sämtlicher durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes vom nicht erledigten Anträge der Einschreiterin gemäß Schreiben vom , Schriftsatz vom und Schriftsatz vom betreffend die Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag, Errichtung einer Eisenbahnanlage - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet Rax-Schneeberg" auf die NÖ Landesregierung zurück. Nach Darlegung der im Schreiben vom ( vgl. 1.1. ) und im unter 4.1. wiedergegebenen Schreiben vom enthaltenen Anträge und dem Hinweis, daß der Schriftsatz vom keinen Antrag enthalte, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege nicht vor. Über den im Schreiben vom enthaltenen Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom entschieden worden. Die Entscheidungspflicht betreffend den Hauptantrag im Schriftsatz vom sei durch den im Devolutionsweg erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom erfüllt worden. Der erste Eventualantrag im Schriftsatz vom stelle eine Wiederholung des Antrages im Schreiben vom dar; darüber sei mit Bescheid vom entschieden worden. Die Nennung von § 5 NSchG in den Rechtsgrundlagen und die Formulierung "die Ausführung des Tunnels gemäß dem vorgelegten Projekt untersagt" bedeute, daß auch der zweite Eventualantrag im Schreiben vom zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages bescheidmäßig erledigt gewesen sei.

10.1. Mit Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof die unter 8.1. und 9.1. dargestellten Bescheide der belangten Behörde vor. Sie führte aus, ungeachtet der nunmehr vorliegenden Entscheidung der Naturschutzbehörde über die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teile des Projektes sei eine rasche Entscheidung der Beschwerdeverfahren erforderlich, zumal für den Fall der Aufhebung des Bescheides vom durch den Verfassungsgerichtshof zu befürchten sei, daß die Naturschutzbehörde das Verfahren weiter verzögern werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11.1. Zu der zur Zl. 97/10/0205 protokollierten Beschwerde, soweit sie Spruchteil I des angefochtenen Bescheides vom betrifft:

Mit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides (vgl. 5.2.) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Übergang der Zuständigkeit betreffend ihren Antrag vom , gerichtet auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag, Projektteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet" (vgl. 1.1. und 5.1.) abgewiesen.

11.2. Mit dem zu 8.1. referierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde (u.a.) der soeben (11.1.) erwähnte Sachantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom (vgl. 8.2.) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; das Verfahren ist noch anhängig (Zl. B 1287/98).

11.3. Die Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung hat den Verlust der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besserstellenden Inhalt haben könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Sachentscheidung im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerlich, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages wieder zuständig gewordene Unterbehörde nicht mehr säumig sei, abgelehnt werden müßte (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/11/0197, vom , Zl. 88/07/0038, vom , Zl. 89/09/0162, vom , Zl. 94/07/0081, vom , Zl. 95/11/0115, und vom , Zl. 95/10/0264). Den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof auch in solchen Fällen bejaht, in denen die in der Sache ergangenen Bescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten worden waren (vgl. z.B. den Beschluß vom , Zlen. 91/07/0050-0055).

11.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die belangte Behörde begründet ihren den Devolutionsantrag abweisenden Bescheid im wesentlichen damit, daß der im "inhaltlichen Widerspruch" zum Bewilligungsantrag vom stehende Feststellungsantrag vom eine Willenserklärung darstelle, wonach "an einer bescheidmäßigen Erledigung des ursprünglichen Antrages kein unmittelbares Interessse bestehe". Dies kann den erwähnten Erklärungen der Beschwerdeführerin aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zusammenhang entnommen werden (vgl. zur Auslegung von Parteienerklärungen in Richtung eines Verzichtes auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition das Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0192). Der angefochtene Bescheid wäre daher - wäre nicht Gegenstandslosigkeit eingetreten - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen. Bei der Entscheidung über den Aufwandersatz war daher nach § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG vorzugehen.

12.1. Zu der mit Zl. 97/10/0205 protokollierten Beschwerde, soweit sie Spruchteil II des Bescheides vom betrifft:

Mit Spruchteil II des angefochtenen Bescheides (vgl. 5.3.) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die Behörde möge bescheidmäßig feststellen, daß hinsichtlich

Projektteil II - Anlagen im Landschaftschutzgebiet eine Bewilligungspflicht nach dem NSchG nicht gegeben sei, als unzulässig zurück. Begründend verneinte die belangte Behörde das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, weil die strittige Rechtsfrage (insbesondere) im Bewilligungsverfahren nach § 6 NSchG entschieden werden könne.

12.2. Die Beschwerde macht zunächst mit näherer Begründung geltend, die Errichtung von Eisenbahnanlagen dürfe unter Gesichtspunkten der Kompetenzverteilung im Bundesstaat keiner naturschutz- oder raumordnungsrechtlichen Regelung unterworfen werden. Lege man das NSchG verfassungskonform aus, ergebe sich, daß keine Bewilligungspflicht bestehe. Auch § 2 Abs. 3 NSchG stehe der Anwendung naturschutzrechtlicher Regelungen auf die Errichtung von Eisenbahnanlagen entgegen. Eine Bewilligungspflicht bestehe weiters deshalb nicht, weil das Tatbestandsvermerkmal "Grünland" aus näher dargelegten Gründen hier nicht vorliege. Aus dem Gesagten leitet die Beschwerde auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde ab. Schließlich macht die Beschwerde geltend, es bestehe ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung des Fehlens einer Bewilligungspflicht, weil die Beschwerdeführerin Grund zur Annahme habe, daß die Behörde ihre Auffassung nicht teile und die Gefahr einer Bestrafung und der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages bestehe.

12.3. Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus ihrer Auffassung ableitet, das in Rede stehende Vorhaben bedürfe keiner Bewilligung, wird verkannt, daß im vorliegenden Fall vorweg die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu lösen ist; erst nach Bejahung der Zulässigkeit wäre auf die Frage der Bewilligungspflicht einzugehen. Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen; mit den auf das Fehlen einer Bewilligungspflicht gerichteten Darlegungen kann somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Entsprechende Überlegungen sind in der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde anzustellen. Ausgehend vom Inhalt des angefochtenen Bescheides ist zu fragen, ob die belangte Behörde zur Zurückweisung des Feststellungsantrages zuständig war, und nicht danach, ob eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde (im Sinne einer Untersagungsermächtigung) in bezug auf Eisenbahnanlagen bestand. Letzteres ist somit in der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen.

12.4. Der Gerichtshof teilt aber auch nicht die Auffassung der Beschwerde, wonach im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen wäre. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 203, referierte Rechtsprechung). Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides wird in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter anderem dann verneint, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens entschieden werden kann und die Beschreitung dieses Rechtsweges der Partei zumutbar ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9105/1981, 11697/1988, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/17/0162, vom , Zl. 88/05/0181, und vom , Zl. 90/17/0116). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin schon vor der Einbringung des in Rede stehenden Feststellungsantrages einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt, wobei sie erklärte, ihren Antrag nur über Aufforderung der Behörde (zur Vermeidung allfälliger Nachteile auf Grund eines Vorgehens ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde) und unter ausdrücklicher Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes, daß das Vorhaben keiner Bewilligung bedürfe, zu stellen. Dabei handelt es sich um die Verfolgung des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführerin in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und auf eine zur Durchsetzung dieses Rechtsstandpunktes grundsätzlich geeignete Weise; denn die Behörde hätte den Antrag auf Bewilligung zurückweisen müssen, wäre sie zur Auffassung gelangt, daß im gegebenen Fall keine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde im Sinne einer Untersagungsermächtigung bestehe. Einem solchen Bescheid wäre in der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens bindende Wirkung zugekommen. Der Beschwerdeführerin stand somit ein gesetzlich vorgezeichneter, geeigneter Weg zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat diesen Weg beschritten und auch die Möglichkeit wahrgenommen, zur weiteren Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes, daß ihr Vorhaben keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen (vgl. die zur Zl. B 1287/98 beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde).

Dafür, daß die Beschreitung dieses Rechtsweges unzumutbar (gewesen) wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor; auch die Beschwerde behauptet dies nicht. Es ist daher nicht zu erörtern, ob es sich bei einem Strafverfahren oder einem Verfahren über einen Wiederherstellungsauftrag im vorliegenden Zusammenhang um ein zumutbares "anderes gesetzliches Verfahren" handelt, in dem die strittige Rechtsfrage gelöst werden könnte (vgl. hiezu z.B. die bei Walter/Thienel, aaO, E 221, 222, referierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher - soweit sie sich auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vom bezieht, als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Entscheidung über den Aufwandersatz wird - unter Hinweis auf die §§ 50, 58 Abs. 2 VwGG - auf 11.4. verwiesen.

13.1. Zu der zur Zl. 97/10/0203 protokollierten Beschwerde:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom (vgl. 7.2.) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit "zur Entscheidung in der Naturschutzsache betreffend Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag, Errichtung einer Eisenbahnanlage - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet Rax-Schneeberg" - somit erkennbar bezogen auf den Antrag, der Errichtung der erwähnten Anlagen die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen (vgl. 1.1.) - ab.

Diese Beschwerde ist im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom (vgl. 8.1.) aus den oben zu 11.3. dargelegten Gründen gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher einzustellen.

13.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 47 VwGG. Die belangte Behörde begründete ihren den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid damit, daß die Behörde erster Instanz "auch durch Verschulden der Partei (zuletzt: Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen) gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen"; die Art und Größe des Projekts hätten ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erfordert. Diese Begründung konnte den angefochtenen Bescheid nicht tragen; denn die belangte Behörde enthält sich näherer Darlegungen darüber, welcher Art die "angeforderten Unterlagen" waren und aus welchen Gründen deren Nichtvorlage einem Abschluß des Verfahrens entgegenstand. Ebensowenig nennt die belangte Behörde konkret die Gegebenheiten des Verfahrens, die - im Hinblick auf "Art und Größe des Projekts" - eine Entscheidung während der ganzen bis zum Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde vergangenen Zeit verhinderten. Der angefochtene Bescheid wäre daher - wäre nicht Gegenstandslosigkeit eingetreten - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben gewesen.

14.1. Zu der zur Zl. 97/10/0204 protokollierten Beschwerde:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom (vgl. 6.2.) wurde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - der "Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG vom auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Naturschutzsache betreffend Projektteil I, Teilstrecke Tunnelportal - KG Grenze Gloggnitz auf die NÖ Landesregierung und Erledigung im Sinne der von ihnen mit Schriftsatz vom zusammengefaßten Anträge gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen". In der Begründung wird die Auffassung vertreten, im Anzeigeverfahren nach § 5 NSchG bestehe keine Entscheidungspflicht der Behörde.

Auf den Gegenstand des Antrages vom , auf den im Spruch des Bescheides verwiesen wird, geht die Begründung nicht ein. Dabei ist zu bemerken, daß zwei mit dem datierte Anträge unterschiedlichen Inhaltes aktenkundig sind (vgl. 4.1. und 4.2.). Die dem Devolutionsantrag (vgl. 6.1.) beigegebene Begründung läßt aber keinen Zweifel daran offen, daß sich dieser auf den zu 4.2. wiedergegebenen, mehrere Feststellungsbegehren enthaltenden Antrag vom bezieht. Der angefochtene Bescheid nennt weder im Spruch in einer den Anforderungen des § 59 AVG entsprechenden eindeutigen Weise das zu 4.2. wiedergegebene Begehren der Beschwerdeführerin noch wird dieses in der Begründung erwähnt. Die Beschwerde ist somit mit ihrer Auffassung im Recht, daß der Devolutionsantrag, soweit er sich auf die zu 4.2. wiedergegebenen Feststellungsbegehren bezog, mit dem angefochtenen Bescheid nicht erledigt wurde. Darin liegt aber - anders als es die Beschwerde offenbar sieht - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die im Rahmen einer Bescheidbeschwerde wahrgenommen werden könnte. Ob im erwähnten Zusammenhang eine zur Säumnisbeschwerde berechtigende Verletzung der Entscheidungspflicht nach wie vor vorliegt, ist hier nicht zu erörtern.

Ebensowenig kann mit den Darlegungen der Beschwerde, die erkennbar auf eine Verletzung im Recht auf Feststellung, daß der in Rede stehende Projektteil keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden; denn der angefochtene Bescheid spricht über die Frage, ob die zum Projektteil I gehörenden Anlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, nicht ab.

Auch die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, ist nicht zu teilen. Auch damit wird der Gegenstand des angefochtenen Bescheides verkannt. Die Beschwerde begründet den Einwand der Unzuständigkeit mit ihrer Auffassung, aus näher dargelegten Gründen seien naturschutzrechtliche Genehmigungsvorschriften bzw. Untersagungsermächtigungen für Flächen, die im Sinne des § 2 Abs. 3 NSchG dem Eisenbahnverkehr dienten, nicht anzuwenden. Ebensowenig könne in Beziehung auf Flächen, die dem Eisenbahnverkehr dienten, das Tatbestandsmerkmal der naturschutzbehördlichen Untersagungsermächtigung, wonach das betreffende Vorhaben "im Grünland" liege, vorliegen.

Mit diesen Darlegungen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht auf. Die Rechtmäßigkeit des einen Devolutionsantrag zurückweisenden angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung hängt ausschließlich davon ab, ob die belangte Behörde zur Zurückweisung des Devolutionsantrages zuständig war. Dies war unabhängig von der Lösung der in der Beschwerde angeschnittenen Fragen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Untersagungsermächtigung der Naturschutzbehörde - und somit der naturschutzbehördlichen Zuständigkeit an sich - der Fall. Über die Frage, ob das in Rede stehende Projekt einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf bzw. auf Grund einer Anzeige nach dem NSchG untersagt werden darf, spricht der angefochtene Bescheid nicht ab. Er entfaltet daher in dieser Richtung auch keine Bindungswirkung. Der Sache nach handelt es sich beim angefochtenen Bescheid lediglich um die Verneinung der Zuständigkeit der belangten Behörde als im Devolutionsweg angerufener Oberbehörde. Diese beruht auf der Auffassung, daß im Anzeigeverfahren nach § 5 NSchG keine Entscheidungspflicht bestehe.

Diese Auffassung greift die Beschwerde nicht ausdrücklich an. Sie ist auch zutreffend, weil nach dem System des § 5 NSchG der Anzeiger zur Ausführung seines Vorhabens berechtigt ist, wenn nicht am letzten Tag der dem § 5 Abs. 2 NSchG zu entnehmenden Anzeigefrist die Untersagung erfolgte. Eine Entscheidung der Behörde über eine Anzeige könnte hingegen - das Vorliegen eines anzeigepflichtigen Vorhabens, eines der in § 5 Abs. 3 NSchG normierten Untersagungsgründe und der Erlassung eines Untersagungsbescheides innerhalb der aus § 5 Abs. 2 NSchG abzuleitenden Frist vorausgesetzt - nur in einer Untersagung bestehen. Die Folge behördlicher Untätigkeit innerhalb dieser Frist besteht somit, soweit im Sinne des § 5 NSchG anzeigepflichtige Vorhaben in Rede stehen, darin, daß der Anzeiger die Berechtigung zur Ausführung des Vorhabens erlangt. Dabei handelt es sich um eine "andere Anordnung" im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG. Der Devolutionsweg steht im Anzeigeverfahren nach § 5 NSchG somit nicht offen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am