VwGH vom 19.12.1991, 91/16/0131
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Josef K in H, vertreten durch Dr. Georg P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 2496-33/91-19, betreffend Rückzahlung von entrichteter Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Streitpunkt zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein, ob eine über Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Klagenfurt entrichtete Eintragungsgebühr für die im Jahr 1989 erfolgte grundbücherliche Durchführung eines abgeschlossenen Kaufvertrages zurückzuzahlen ist, wenn im Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen einer nach § 15 AgrVG 1950 normierten Gebührenbefreiung noch nicht vorlagen.
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, daß der Rückzahlungsantrag nicht begründet ist, weil die Flurverfassungsgesetze und das Agrarverfahrensgesetz eine Rückwirkung späterer Entscheidungen der Agrarbehörden auf gebührenrechtliche Tatbestände nicht vorsehen.
Die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft den Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 GGG erlischt die Gebührenpflicht, sofern im Gerichtsgebührengesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Gegenständlich steht fest, daß zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages die Voraussetzungen für die Befreiung von der gerichtlichen Eintragungsgebühr nicht vorlagen. Fest steht weiters, daß die Eintragungsgebühr über Zahlungsaufforderung entrichtet wurde, und daß in der Folge mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom festgestellt wurde, daß der gegenständliche Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 entspricht. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, daß sämtliche Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG vorliegen, weil das Gerichtsgebührengesetz in seiner geltenden Fassung "ausdrücklich bei einer (nachträglichen) Änderung der Gebührenpflicht" eine Rückzahlung von Gebühren normiere und auch die hiezu erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen ausdrücklich festlege.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2377/71, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß eine nach Entstehung der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge hat. Da die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes 1984 den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes (GJGebG 1962) nachgebildet wurden, ist die zu diesem Gesetz ergangene Judiktur weiterhin anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen auch durch die gegenständliche Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzugehen. Gemäß § 2 Ziff. 4 leg. cit., wonach der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung entsteht, wurde die Gebühr mit diesem Zeitpunkt () geschuldet. Eine Rückzahlung nach § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG kommt daher nicht zur Anwendung, weil sich gegenständlich NICHT ergeben hat, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom wurde zwar - nachträglich im Verhältnis zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung - festgestellt, daß der gegenständliche Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 entspricht. Dies allein bewirkt doch keine (nachträgliche) Änderung des bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung entstandenen Gebührenanspruches. Für eine solche wäre eine Rückwirkung des (späteren) Bescheides der Agrarbezirksbehörde erforderlich, weil die zweifellos entstandene Gebührenpflicht nur in diesem Fall durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wäre (§ 30 Abs. 1 GGG). Eine Rückwirkung späterer Entscheidungen der Agrarbehörden auf gebührenrechtliche Tatbestände ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht normiert. Der diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid angeführten und in der Beschwerde als vermeintlich unwesentlich nicht bestrittenen Ansicht ist daher zuzustimmen.
Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).