VwGH vom 24.11.1994, 94/16/0248

VwGH vom 24.11.1994, 94/16/0248

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden 1) des W und 2) der I, beide in G, beide vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, je vom , zu 1) Zl. 184/1-9/Mü-1994 und zu 2) Zl. 183/1-9/Mü-1994, jeweils betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer erwarb mit einem Rechtsvorgang vom 90 % der Anteile der O. GmbH um den Kaufpreis von S 90,--. Gleichzeitig erwarb die Zweitbeschwerdeführerin (Ehegattin des Erstbeschwerdeführers) die restlichen Anteile um den Preis von S 10,--.

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Bemessung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 der Wert der Anteile an der O. GmbH zugrunde gelegt. Dieser Wert der Anteile der O. GmbH war vom zuständigen Finanzamt zum Stichtag mit S 319,-- für je S 100,-- festgesetzt worden.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Daraus folgt in den Beschwerdefällen, daß - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993, die für die Beschwerdefälle auch von der Aufhebung des § 71 Abs. 2 erster Satz BewG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 127-129/93, unberührt geblieben ist - Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 erhoben werden konnten (vgl. das Erkenntnis vom , 94/16/0176).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, konnte sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.