VwGH vom 21.05.2003, 99/17/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der L GmbH in T, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Agrar-560025/42-1999- IV/Pö/Wil, betreffend Beitrag gemäß § 38a Strahlenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Die belangte Behörde wies mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom unter Spruchpunkt I. den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Zuerkennung eines finanziellen Beitrages des Bundes für den Wertverlust hinsichtlich des im Bundesland Salzburg zur Einlagerung gebrachten Milchpulvers (86.350 kg) in restlicher Höhe von S 634.672,50 und hinsichtlich des im Bundesland Niederösterreich zur Einlagerung gebrachten Milchpulvers (159.750 kg) in restlicher Höhe von S 1,174.162,50 wegen Unzuständigkeit zurück.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (gleichfalls) vom auf Zuerkennung eines finanziellen Beitrages des Bundes für die Entsorgungskosten des in Niederösterreich, Steiermark, Salzburg und Wien zur Einlagerung gebrachten Milchpulvers (insgesamt
346.250 kg; anteilige Entsorgungskosten S 3,111.792,93) in Höhe von 75 % der anteiligen Entsorgungskosten wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (gleichfalls) vom auf Zuerkennung eines finanziellen Beitrages des Bundes für die Entsorgungskosten des in Oberösterreich zur Einlagerung gebrachten Milchpulvers (213.475 kg; anteilige Entsorgungskosten S 1,918.527,07) in Höhe von 75 % der anteiligen Entsorgungskosten (S 1,438.895,30) ab, wobei sie diesen Spruchteil auf § 38a Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 396/1986 (in der Folge: StrahlenschutzG), in Verbindung mit dem Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 (in der Folge: KatastrophenfondsG), und in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlass der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, BGBl. Nr. 625/1987, stützte.
Allein dieser abweisende Spruchpunkt III. des Bescheides ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
1.1.2. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, die österreichische Molkerei- und Käsereiverband registrierte Genossenschaft mbH (OEMOLK) habe 1986 die zur täglichen Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch nicht benötigten Milchmengen zur Marktentlastung übernommen und durch Vertrocknung in eine haltbare Form gebracht. Dazu habe sich die OEMOLK der in Österreich befindlichen Milchtrockenwerke bedient und dort im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Überschussmilch vertrocknet. Auch nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 sei von den Molkereien abgegebene Milch vertrocknet worden. Die Trockenmilchprodukte seien von der OEMOLK auf ihre radioaktive Belastung untersucht worden; jene Mengen, welche über den damals in Österreich geltenden Grenzwerten radioaktiv belastet gewesen seien, hätten auf Grund behördlicher Anordnungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
559.725 kg Milchpulver seien im Mai und Juni 1986 erzeugt und von der OEMOLK in den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Wien eingelagert worden. Nach Feststellung der radioaktiven Verstrahlung in diesen Lagern seien sie zunächst dort als vorläufige Entsorgungsmaßnahme belassen worden. In der Folge habe die OEMOLK bei den betreffenden Landeshauptmännern einen finanziellen Beitrag des Bundes für den Wertverlust beantragt.
Die Landeshauptleute von Oberösterreich, Steiermark und Wien hätten den hiefür vorgesehenen finanziellen Beitrag des Bundes gemäß § 38a StrahlenschutzG in voller Höhe zugesprochen, die Landeshauptleute von Salzburg und Niederösterreich hätten lediglich einen Vorschuss auf den zu erwartenden finanziellen Beitrag des Bundes in Höhe von 56,25 % des Marktwertes von unbelastetem Milchpulver zuerkannt. Da als finanzieller Beitrag des Bundes im § 38a StrahlenschutzG 75 % der Bemessungsgrundlage (in diesem Fall des Marktwertes) vorgesehen seien, ergebe sich für die im Bundesland Salzburg zur Einlagerung gebrachte Milchpulvermenge von 85.350 kg eine Differenz von S 634.672,50; für die in Niederösterreich eingelagerten 159.750 kg Milchpulver eine solche von S 1,174.162,50. Eine Entscheidung über diese beiden Restforderungen sei zuletzt vom Landeshauptmann von Oberösterreich verlangt worden.
Weil § 38a StrahlenschutzG in Verbindung mit der Verordnung betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes an die Geschädigten der Milchwirtschaft, BGBl. Nr. 625/1987, auch für die Lagerkosten des nicht verkehrsfähigen Milchpulvers einen finanziellen Beitrag des Bundes vorgesehen habe, seien von den betreffenden Landeshauptmännern entsprechend den in ihrem Bundesland eingelagerten Milchpulvermengen außerdem finanzielle Beiträge des Bundes für die Lagerkosten zuerkannt worden.
In Verfolgung der endgültigen Entsorgung seien die in den Bundesländern Niederösterreich, Wien, Steiermark und Salzburg eingelagerten Milchpulvermengen in Oberösterreich zusammengeführt worden.
Bezüglich des noch offenen finanziellen Beitrages des Bundes für die Lagerkosten seien die Vertreter der betroffenen Landeshauptmänner und des Bundesministers für Finanzen übereingekommen, dass diesbezüglich eine Abwicklung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich stattfinden sollte, was auch geschehen sei; aus der Lagerung der gegenständlichen Milchpulvermengen bestünden daher keine offenen Forderungen.
1.1.3. Im "Entsorgungszeitraum" sei das Eigentum an dem gegenständlichen Milchpulver schließlich auf die beschwerdeführende Partei übergegangen. Um die Entsorgung zum Abschluss zu bringen sei bereits am eine Vereinbarung mit einer näher genannten GmbH abgeschlossen worden, welche durch eine neue Vereinbarung vom ersetzt worden sei. Zunächst hätte das Milchpulver in den Entsorgungsbetrieben Simmering verbrannt werden sollen, was jedoch gescheitert sei. Auch eine Entsorgung in Slowenien sei letztlich nicht zu Stande gekommen. Schließlich habe von der erwähnten GmbH eine endgültige Entsorgungsmöglichkeit in Moldawien gefunden werden können (Verarbeitung des radioaktiv belasteten Milchpulvers zu industriell verwendbarem Kasein). Angesichts dieser Entsorgungsmöglichkeit sei zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erwähnten GmbH die Vereinbarung über die Entsorgung vom abgeschlossen worden.
In dieser Vereinbarung sei festgelegt worden, dass insgesamt
560.225 kg Milchpulver in das Eigentum der GmbH um den ideellen Preis von einem Schilling übergingen; die GmbH verpflichtete sich, diese Menge ordnungsgemäß unter Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu entsorgen und weiters dafür zu sorgen, dass das aus dem Milchpulver gewonnene Kasein nicht für Lebensmittel verwendet werde. Für diese Art der Entsorgung des Milchpulvers sei ein Entgelt in Höhe von S 4,950.000,-- zuzüglich 20 % USt vereinbart worden.
Nach Abschluss der Vereinbarung habe die GmbH mit der Vorbereitung des Milchpulvers zum Abtransport begonnen. Entsprechend der Vereinbarung vom hätte die Verladung des Milchpulvers durch und auf Kosten der beschwerdeführenden Partei erfolgen sollen. Diesbezüglich habe die beschwerdeführende Partei die erforderlichen Paletten in Linz zu einem Preis von S 61.920,-- (ohne USt) gekauft und diesen Betrag auch bezahlt. Für den Transport des Milchpulvers aus dem Lager zum Bahnhof habe die beschwerdeführende Partei S 18.400,-- (ohne USt) bezahlt. Der Abtransport des verstrahlten Milchpulvers sei im März 1995 erfolgt; das Milchpulver sei auf dem Schienenweg nach Moldawien gebracht und dort von einem näher genannten milchverarbeitenden Betrieb zu Industriekasein verarbeitet worden. Nach dem Gutachten eines näher genannten gerichtlich beeideten Sachverständigen, der gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sei, sei die Verarbeitung ordnungsgemäß erfolgt. Der Verarbeitungsbetrieb sei auch verpflichtet worden, das entstandene Kasein nicht zur Erzeugung von Lebensmitteln zu verwenden und diese Verpflichtung auch auf alle Abnehmer zu überbinden. Ein Verkaufserlös sei nicht erzielt worden.
1.1.4. Entsprechend der Vereinbarung vom habe die beschwerdeführende Partei nach tatsächlich erfolgter Entsorgung das vereinbarte Entgelt von S 4,950.000,-- an die GmbH bezahlt. Die Kosten, die der beschwerdeführenden Partei für die endgültige Entsorgung des verstrahlten Milchpulvers entstanden seien, beliefen sich somit insgesamt ohne Umsatzsteuer auf S 5,030.320,-- (inklusive der Kosten des Transportes und des Kaufs von Paletten). Die beschwerdeführende Partei habe diese Entsorgungskosten mit Schreiben vom anteilig für das in Oberösterreich zur Einlagerung gebrachte Milchpulver geltend gemacht. Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, das Entgelt, das an die GmbH bezahlt worden sei (S 4,950.000,-- exklusive Umsatzsteuer) in Einzelpositionen aufzuschlüsseln (zB Transportkosten, Kosten für Verarbeitung, Vermittlungsgebühren etc.). Bei einer Besprechung am sei die beschwerdeführende Partei (nochmals) um eine genaue Aufschlüsselung dieses Pauschalbetrages bis ersucht worden. Jedes mal sei mitgeteilt worden, dass der Pauschalbetrag für eine Beitragsleistung nicht anerkannt werden könne. Eine genaue Aufschlüsselung sei von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden.
Zuletzt seien die offenen Beiträge mit Schriftsatz vom (gerichtet an den Bundesminister für Finanzen) neuerlich beantragt worden. Dieser habe daraufhin mit Schreiben vom seine Unzuständigkeit mitgeteilt. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom einen gleich lautenden Antrag an die belangte Behörde gerichtet.
Die Forderung betreffend eine Beitragsleistung für die Entsorgungskosten werde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit der GmbH vereinbarten Entsorgungskosten deswegen entschädigungsfähig seien, weil auch eine Pauschalvereinbarung ohne Aufgliederung der einzelnen Entgeltbestandteile zivilrechtlich gültig sei. Es sei daher nicht einzusehen, warum das bezahlte Entgelt nicht für eine Beitragsleistung des Bundes herangezogen werden könne, zumal in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 625/1987, die sonstigen Entsorgungskosten nach dem tatsächlichen Aufwand zu erfassen seien. Das Pauschalentgelt, das die beschwerdeführende Partei an die GmbH gemäß der Vereinbarung vom für die Entsorgung bezahlt habe, seien sonstige Entsorgungskosten, die nach dem tatsächlichen Aufwand zu entschädigen seien.
In Oberösterreich seien 213.475 kg Milchpulver zur Einlagerung gebracht worden, die nach Feststellung der radioaktiven Belastung zu entsorgen gewesen seien. Die anteiligen Entsorgungskosten (Gegenstand der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde) beliefen sich daher auf S 1,918.527,07. Eine finanzielle Beitragsleistung des Bundes für die Entsorgungskosten in Höhe von 75 % der Bemessungsgrundlage sei jedoch nach der derzeitigen Rechtslage (nach Ansicht der belangten Behörde) ausgeschlossen. Dies wird rechtlich näher dargelegt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei bekämpft - wie erwähnt - den Bescheid der belangten Behörde ausschließlich im Umfange des Spruchteils III., somit der Abweisung ihres Antrages vom auf Zuerkennung eines finanziellen Beitrages des Bundes für die Entsorgungskosten des in Oberösterreich zur Einlagerung gebrachten Milchpulvers. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten auf Gewährung eines finanziellen Beitrages des Bundes gemäß § 38a StrahlenschutzG und gemäß § 4 KatastrophenfondsG 1986 sowie gemäß § 6 KatastrophenfondsG 1996 und der Verordnung BGBl. Nr. 625/1987 verletzt, insbesondere auch in ihrem Recht auf richtige Anwendung des zeitlichen Rechtsbedingungsbereiches und des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches bundesgesetzlicher Vorschriften, weiters in ihrem Recht auf Ersatz des tatsächlichen Aufwandes nach den erwähnten Rechtsvorschriften.
Die beschwerdeführende Partei vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - die Ansicht, die von der belangten Behörde festgestellte tatsächlich erfolgte Zahlung in der Höhe von S 5,030.320,-- entspreche dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Einer weiteren Aufschlüsselung hätte es nicht bedurft. Die am zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erwähnten GmbH abgeschlossene Vereinbarung sehe einen Pauschalpreis vor; dies sei nach Zivilrecht gültig. Nach nahezu zehn Jahren vergeblichen Versuchen und mehr als fünfjährigen Bemühungen der GmbH habe die beschwerdeführende Partei jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen müssen, die kontaminierte Ware auch "im Interesse der Allgemeinheit außer Landes zu bringen und entsorgen zu lassen". Es habe keinen sonstigen Anbieter gegeben.
Wenn sich weiters die belangte Behörde darauf stütze, die anspruchsbegründenden Bestimmungen der Katastrophenfondsgesetze 1986 und 1996 seien außer Kraft getreten, sei dies unzutreffend:
Dem KatastrophenfondsG 1986 sei durch das KatastrophenfondsG 1996 derogiert worden. Dies bedeute regelmäßig nur die Beendigung des zeitlichen Rechtsbedingungsbereiches; der Rechtsfolgenbereich dauere fort, die derogierte Norm sei auch weiterhin auf die innerhalb des zeitlichen Rechtsbedingungsbereiches verwirklichten Sachverhalte anzuwenden. Der den Entschädigungsanspruch auslösende Sachverhalt falle unter das KatastrophenfondsG 1986. Sämtliche Ansprüche seien innerhalb des zeitlichen Rechtsbedingungsbereiches dieses Gesetzes gestellt worden, dessen zeitlicher Rechtsfolgenbereich noch andauere, sodass die Ansprüche, trotz Änderung der Rechtslage zuzuerkennen seien. Auch sei im KatastrophenfondsG 1996 nicht verfügt, dass der Vollzugsbereich des Katastrophenfondgesetzes 1986 enden solle; der Vollzugsbereich bzw. der Rechtsfolgenbereich dauere daher nach wie vor an und biete eine taugliche Grundlage für die angestrebte Entschädigung.
Mit Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 habe der Gesetzgeber das KatastrophenfondsG 1986 geändert und in § 3 Z 4 eine Bestimmung betreffend Finanzierung von Entschädigungen im Sinne des § 38a StrahlenschutzG im Jahre 1996 angefügt. Dies könne nur so verstanden werden, dass damit ein zeitlicher Rechtsbedingungsbereich für das Jahr 1996 habe geschaffen werden sollen. Der Auffassung der belangten Behörde, auf Grund des Wortlautes könne diese Bestimmung nur für das Jahr 1996 gelten, könne daher nicht gefolgt werden.
1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 38a StrahlenschutzG, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 396/1986 lautet wie folgt:
"(1) Bis zur Höhe der gemäß § 4 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 verfügbaren Mittel wird zum Ausgleich von Härten nach Nuklearereignissen vom Bund ein finanzieller Beitrag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Die Schäden oder Vermögensnachteile müssen durch behördliche Anordnungen gemäß § 38 nach dem bei physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, jedoch ausschließlich auf Grund von Anordnungen gemäß § 38, entstanden sein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz stehen.
2. Zu den Schäden oder Vermögensnachteilen gemäß Z 1 zählen:
a) Schäden, die durch die Vernichtung oder Beschlagnahme von Erzeugnissen entstanden sind.
b) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Erzeugnisse auf Grund behördlicher Anordnungen zur Gesundheitsvorsorge nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mussten.
c) Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, dass Maßnahmen gesetzt werden mussten, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln aufrecht zu halten oder die durch entsprechende Entsorgungsmaßnahmen eingetreten sind.
d) Vermögensnachteile, die mit der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln im Zusammenhang stehen und im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähig gewordenen Produkten entstanden sind. Schäden oder Vermögensnachteile, die über die lit. a bis d angeführten hinausgehen, oder Folgekosten werden nicht abgegolten.
3. Bei der Beitragsleistung des Bundes ist von dem objektiv zu ermittelnden gemeinen Wert einer Sache (Verkehrswert) oder dem tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteil auszugehen. Eine darüber hinausgehende Beitragsleistung des Bundes oder die Berücksichtigung finanzieller Folgeschäden ist ausgeschlossen. Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend ist der Beitrag des Bundes mit 75 vH zu pauschalieren. Entschädigungen, die der Antragsteller von welcher Stelle immer erhalten hat oder noch erhält, sind auf die pauschalierte Bundesleistung anzurechnen.
(2) Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Beiträge des Bundes Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(3) Die Abwicklung der Beitragsleistung des Bundes hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgangsweise bei der Abwicklung von Schadenfällen nach Naturkatastrophen im Sinne des Katastrophenfondsgesetzes 1986 Bedacht zu nehmen. Über das Ausmaß der Beitragsleistung des Bundes entscheidet im Einzelfall der Landeshauptmann endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die ua. die Art und Weise der Erhebung des Schadens oder des Vermögensnachteiles, die Abwicklung der Beitragsleistung sowie das Ausmaß des finanziellen Beitrages für die jeweiligen Beitragsempfänger regeln."
Die auf Grund des soeben zitierten Bestimmungen des § 38a StrahlenschutzG ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlass der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, BGBl. Nr. 625/1987, lautet wie folgt (auszugsweise):
"§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | die Produktion von Milch und Molke, | |||||||||
- | die Be- und Verarbeitung von Milch und Molke, | |||||||||
- | die Produktion von Erzeugnissen aus Milch und Molke sowie | |||||||||
- | den Handel mit Milch und Molke und den Erzeugnissen aus diesen Produkten | |||||||||
erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung, dass der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird. |
§ 2. Die Schadenserhebungen haben Milch und Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden und die auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden mussten. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden. Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, sind die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen.
...
§ 8. Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile als entschädigungsfähig anzuerkennen:
1. Transportkosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung oder Entsorgung (Vernichtung) von Milch und Molke oder Erzeugnissen aus diesen Produkten erforderlich waren, sowie Kosten, die dadurch entstanden sind, dass in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch die Produktion reduziert oder erweitert werden musste. ...
§ 9. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder - sofern keine Pauschalregelung nach den §§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt - die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluss festgesetzten Verrechnungspreise zu Grunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis.
...
§ 11. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen wird der festgelegt. Der Endtermin wird grundsätzlich mit drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung bleibt die Fixierung eines Endtermines für die Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
..."
§ 4 des in § 38a StrahlenschutzG bezogenen Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, lautete wie folgt:
"§ 4. Die am nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden:
1. Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
2. Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab . Voraussetzung hiefür ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes."
Durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1992 erhielt die eben zitierte Bestimmung folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
...
3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes."
Als weitere Ziffern wurden der genannten Bestimmung Regelungen für die Entnahme von Beträgen in den Jahren 1992 und 1993 angefügt; so ist etwa nach § 4 Z 6 des KatastrophenfondsG 1986 in der zuletzt zitierten Fassung ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
Die vorzitierte Regelung des § 4 Z 3 KatastrophenfondsG 1986 betreffend Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a StrahlenschutzG blieb durch die zum KatastrophenG ergangenen Novellierungen BGBl. Nr. 647/1992, BGBl. Nr. 964/1993, BGBl. Nr. 653/1994 und BGBl. Nr. 1060/1994 unverändert.
§ 7 des KatastrophenfondsG 1996 (Art 66 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) BGBl. Nr. 201 in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 lautet wie folgt:
"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit in Kraft.
(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.
(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.
...
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft."
Die Bestimmung des soeben erwähnten § 4 Z 8 KatastrophenfondsG 1986 besagt, dass ein Betrag von 2.000 Millionen Schilling neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Z 7 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden ist. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.
Das KatastrophenfondsG 1996 in der vorzitierten Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 enthält in seinem § 3 die Regelung über die Verwendung der Fondsmittel; Schäden im Sinne des StrahlenschutzG, insbesondere Mittel im Sinne des § 38a dieses Gesetzes, sind darin nicht erwähnt.
Erwähnenswert ist noch, dass das KatastrophenfondsG 1996 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/1997) durch Art. III des Bundesgesetzes, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das KatastrophenfondsG 1996 geändert werden, BGBl. Nr. 746/1996, wie folgt geändert worden war: Im § 3 Z 4 des KatastrophenfondsG 1996 wurde folgende lit. e angefügt:
"e) Im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969."
Diese Bestimmung wurde jedoch in die Fassung des KatastrophenfondsG 1996 durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 nicht mitübernommen.
2.2. In Übereinstimmung mit dem von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Beschwerdepunkt ist davon auszugehen, dass die Grundlage der von ihr erhobenen Ansprüche im § 38a StrahlenschutzG liegt. Danach wird bis zur Höhe der gemäß § 4 Z 3 KatastrophenfondsG 1986 verfügbaren Mittel zum Ausgleich von Härten nach Nuklearereignissen vom Bund ein finanzieller Beitrag unter näher geregelten Voraussetzungen gewährt.
Auch die beschwerdeführende Partei geht zutreffend davon aus, dass das KatastrophenfondsG 1996 jedenfalls in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 keine verfügbaren Mittel im Sinne der eben erwähnten Regelung des § 38a StrahlenschutzG mehr vorsah. Diese Regelung trat mit in Kraft (vgl. § 7 Abs. 2a leg. cit.), sodass zum (vorliegende Antragstellung) weder das KatastrophenfondsG 1986 (noch) in Kraft stand, noch sonst Mittel zum Ausgleich von Härten nach Nuklearereignissen im Sinne des § 38a StrahlenschutzG vorgesehen waren (siehe dazu auch die weiteren Erwägungen unter Punkt 2.3.). Schon deshalb erweist sich der Spruch der belangten Behörde, mit dem ausschließlich auf den Antrag vom abgestellt wurde, als nicht rechtswidrig.
2.3. Aber selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass die belangte Behörde nicht nur über den Antrag vom , sondern über das Bestehen eines Anspruches der beschwerdeführenden Partei in diesem Umfang insgesamt absprechen wollte, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig: Die beschwerdeführende Partei hat - wie erwähnt - eine Entschädigung nach § 38a StrahlenschutzG begehrt. Es ist daher zunächst diese Bestimmung auszulegen.
Bejahte man das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Beitragsleistung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes, ist - wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - entscheidend, wie der im § 38a erster Satz StrahlenschutzG enthaltene Hinweis auf die gemäß § 4 Z 3 KatastrophenfondsG 1986 verfügbaren Mittel zu verstehen ist.
Wird diese Verweisung im Sinne einer statischen Verweisung verstanden (wie auch zunächst oben in Punkt 2.2. zu Grunde gelegt), ist unstrittig zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Erlassung des angefochtenen Bescheides) die Verweisung infolge der Aufhebung des gesamten hier in Frage kommenden Regelungsbereiches des KatastrophenfondsG 1986 durch § 7 Abs. 5 des KatastrophenfondsG 1996 ins Leere gegangen. Ein gesetzlicher Anspruch wäre daher nicht mehr gegeben.
Aber auch das Verständnis der hier auszulegenden Verweisung als einer dynamischen würde an diesem Ergebnis nichts ändern, weil das KatastrophenfondsG 1996 einen entsprechenden Fonds für Beitragsleistungen bei Nuklearereignissen nicht (mehr) vorsah (vgl. § 3 KatastrophenfondsG 1996).
Fraglich könnte in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Bestimmung des § 3 Z 4 lit. e KatastrophenfondsG 1996 sein, die im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmung des § 38a des StrahlenschutzG eine Mittelverwendung vorsah. Aber auch diese Bestimmung war bereits vor der Entscheidung der belangten Behörde außer Kraft getreten. Auch auf diese Bestimmung konnte daher schon weder der Antrag vom noch der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid vom gestützt werden. Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob die vorgenannte Bestimmung - wie es ihrem Wortlaut entnommen werden könnte - (nur) im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmung des § 38a des StrahlenschutzG (und nicht für die Folgejahre) heranzuziehen war oder nicht.
Geht man nun davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Allgemeinen anhand der im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtslage zu prüfen hat, wäre davon auszugehen, dass ein Anspruch der beschwerdeführenden Partei nach § 38a StrahlenschutzG nicht (mehr) gegeben wäre. An diesem Ergebnis würde sich im Beschwerdefall nichts ändern, wenn man auf den Antragszeitpunkt als maßgebend abstellte.
Die beschwerdeführende Partei führt demgegenüber ins Treffen, dass durch das KatastrophenfondsG 1996 zwar der Bedingungsbereich früherer Vorschriften, nämlich des KatastrophenfondsG 1986, aufgehoben worden sei, nicht jedoch deren (dessen) Rechtsfolgenbereich.
Gegen eine derartige Interpretation spricht aber die ausdrückliche Bestimmung über das Außerkrafttreten des KatastrophenfondsG 1986 in § 7 Abs. 5 des KatastrophenfondsG 1996 im Zusammenhang mit der Regelung des § 7 Abs. 2 erster Satz leg. cit., wonach zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem KatastrophenfondsG 1986 anhängige Anträge nach dem KatastrophenfondsG 1996 abzuwickeln seien; diese Bestimmungen, insbesondere in ihrem Zusammenhalt, deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber auch den Rechtsfolgenbereich des KatastrophenfondsG 1986 beenden wollte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0102).
Damit hat aber der Gesetzgeber - für die hier in Betracht kommenden Schadensereignisse in Zusammenhalt mit der Verweisungsnorm des § 38a StrahlenschutzG - zum Ausdruck gebracht, dass er keine derartigen Ansprüche mehr aufrecht erhalten wollte, dies auch für in der Vergangenheit begründete Ansprüche.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den von der beschwerdeführenden Partei angestellten Überlegungen hinsichtlich des Rechtsfolgenbereiches des durch § 38a Abs. 1 erster Satz StrahlenschutzG verwiesenen § 4 Z 3 des KatastrophenfondsG 1986 nicht zu folgen ist.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am