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VwGH vom 24.01.2000, 99/17/0175

VwGH vom 24.01.2000, 99/17/0175

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0176 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des E, vertreten durch D-K, Rechtsanwaltspartnerschaft in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.314/01-I A 7/99, betreffend Kulturpflanzenausgleichszahlung 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das den Vorlageaufwand betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom (unter anderem) für Ölleinflächen von insgesamt 11,20 ha die Preisausgleichszahlung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (allgemeine Regelung).

Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gab mit Bescheid vom dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise statt und gewährte ihm aus Mitteln der Europäischen Union einen Kulturpflanzenausgleich in der Höhe von S 127.274,59; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgelehnt.

Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien beim Antragsteller Flächenabweichungen festgestellt worden, da die im Beihilfeantrag angegebene Ölleinfläche über der ermittelten Ölleinfläche gelegen sei. Dabei sei als ermittelte Fläche nur jene Fläche angesehen worden, bei der alle näher dargelegten Bedingungen eingehalten worden seien. Bei einer beantragten Ölleinfläche von 11,20 ha hätten nur 2,03 ha als jene Fläche ermittelt werden können, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten worden seien, so dass sich eine Abweichung von über 20 % ergeben habe. Es sei deshalb die Kulturartengruppe von der beantragten Preisausgleichszahlung auszunehmen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten niedrigen Temperaturen könnten nicht als Ursache für die Beanstandungen angesehen werden, da Öllein widerstandsfähig gegen kurze Fröste bis minus 4o C sei. Die Temperatur sei am 20. und am nicht unter minus 0,4o C gesunken; auch diese Temperatur sei nur für wenige Stunden erreicht worden, wie sich aus den vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten Temperaturprotokollen ergebe. Die Ursache für die schwachen Bestände an Ölleinbau sei in der nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu sehen. Der Anbau von Öllein mit Grubber und aufgebautem Saatkasten bzw. sogar mit Düngerstreuer auf grobscholligem Boden unter Missachtung jeglicher Fruchtfolgeregelung (Öllein sei selbstunverträglich) entspreche keinesfalls der guten landwirtschaftlichen Praxis.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Ende März/Anfang April 1997 die für die jeweiligen Flächen üblichen Mengen an Saatgut (durchschnittlich 57 kg/ha) aufgebracht und zwar nach entsprechender Bodenbearbeitung. Dabei seien unterschiedliche Methoden angewendet worden, die aber alle landwirtschaftlich erprobt seien und der landwirtschaftlichen Praxis entsprechen würden. Das Jahr 1997 sei im Hinblick auf den Aufgang der Frühjahrssaat sehr problematisch gewesen, vor allem bei Öllein wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse im April und Mai; dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Bezirksreferates Jennersdorf vom . Vom Jahresbeginn bis zum habe es äußerst geringe Niederschläge und in der zweiten Aprilhälfte, vor allem in der Nacht vom 20. auf den Spätfrost gegeben. Dies habe den Aufgang der Saat stark beeinträchtigt. Eine Neuaussaat habe auf Grund der Richtlinien nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgenommen werden können. Aus diesen Gründen seien daher trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung "lückige" und teilweise verunkrautete Bestände aufgetreten. Laut einer Stellungnahme des landwirtschaftlichen Bezirksreferates sei von keinem der erhobenen Ölleinbauernbetriebe eine Aberntung der Ölleinflächen durchgeführt worden, vielmehr sei der Aufwuchs nach Feststellung des geringen Ertragspotentials abgeschlegelt worden. Zwar seien bei der Kontrolle am

3. und auf den Anbauflächen des Beschwerdeführers teilweise starke Verunkrautung und schlechter Ölleinbestand festgestellt worden, doch seien bei einer neuerlichen Prüfung am die Felder des Beschwerdeführers nicht mehr besichtigt worden, da sie bereits abgehäckselt gewesen seien. Diesbezüglich sei auch keine gutachtliche Stellungnahme durch das Institut für Pflanzenbau abgegeben worden. Das Gutachten dieses Institutes vom beziehe sich nur auf die Ölleinbestände im Betrieb des Bruders des Beschwerdeführers. Trotzdem verweise der angefochtene Bescheid auf dieses Gutachten und mache sich dessen Schlussfolgerungen - auch zur Widerlegung der gemeinsamen Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders - zu Eigen. Im Hinblick auf im Einzelnen näher angeführte Verfahrensmängel stellte der Beschwerdeführer unter anderem Anträge auf Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens, ob die angewandten Bodenbearbeitungsweisen der "guten ortsüblichen landwirtschaftlichen Praxis" widersprochen hätten und ob unsachgemäße Pflege vor allem bei den V3-Flächen vorgelegen sei sowie auf Einholung einer Stellungnahme der Burgenländischen Landwirtschaftskammer über die Erträgnisse bzw. Verhältnisse im Bereich des Ölleinanbaus 1997 im Bezirk Jennersdorf.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und gewährte dem Beschwerdeführer aus Mitteln der Europäischen Union einen Kulturpflanzenausgleich in der Höhe von S 162.633,16; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgelehnt. Nach der Begründung des Bescheides beruht die teilweise Stattgebung auf der Berichtigung eines Erfassungsfehlers betreffend 9 ha Mais. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den Kulturpflanzenausgleichsantrag für Öllein. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien näher angeführte Feldstücke im Gesamtausmaß von 9,20 ha als "nicht nach den ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen wenigstens bis zum 30. Juni gepflegt" beanstandet worden. Der dazugehörige Kontrollbericht sei mit datiert, von den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Darin werde für die Ölleinflächen eine starke Verunkrautung und ein schlechter Ölleinbestand (Pflanzenzahl/m2 unter 250) konstatiert. Der Beschwerdeführer habe dazu angemerkt, dass auf Grund der Trockenheit (April/Mai) und des Frosts am es zu einem schlechten Aufgang und daher zu einer starken Verunkrautung gekommen sei. Die Ölleinflächen seien im September 1997 mit einer Saatgutmenge von durchschnittlich 57 kg/ha bestellt worden.

Am sei eine weitere Vor-Ort-Kontrolle von Ölleinflächen erfolgt. Zu deren Beginn habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Ölleinflächen schon vollständig und die seines Bruders (für den der Beschwerdeführer als Vertreter einschreite) schon großteils abgehäckselt worden seien. Schon vor der Information über die weitere Vor-Ort-Kontrolle sei mit dem Abschlägeln der betreffenden Ölleinflächen begonnen worden, so dass der Aufforderung der Agrarmarkt Austria, die Ölleinbestände zu belassen, nicht habe Folge geleistet werden können.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Gutachten der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingeholt worden, zu dem der Beschwerdeführer Stellung genommen habe. Darin habe er die Einholung eines Gutachtens der burgenländischen Landwirtschaftskammer oder eines landwirtschaftlichen Sachverständigen aus dem Burgenland beantragt.

Durch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom sowie der zweiten Vor-Ort-Kontrolle vom sowie durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber der Agrarmarkt Austria und im Rahmen des Berufungsverfahrens stehe außer Streit, dass die beanstandeten Ölleinflächen so stark verunkrautet bzw. der Öllein nur in so geringem Ausmaß vorhanden gewesen sei, dass eine Aberntung nicht wirtschaftlich vernünftig erschienen sei und daher die betreffenden Flächen gehäckselt worden seien.

Wesentliche Rechtsfrage sei, ob die Pflege des Ölleins im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 nach ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen erfolgt sei. Dies sei - wie näher dargelegt wird - zu verneinen. Auf Grund der angeführten Erwägungen hätten die bei der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen nicht als "ermittelt" gewertet werden können. Da die festgestellte Differenz zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Ölleinfläche mehr als 20 % der tatsächlich ermittelten Fläche betrage, seien die Ausgleichszahlungen betreffend die Ölleinflächen nicht zu gewähren gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung des Kulturpflanzenausgleichs verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (zugleich zum hg. Verfahren zur Zl. 99/17/0176) vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 091 vom , werden die Ausgleichszahlungen gemäß den Art. 4, 5, 6, 6a und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nur für Flächen gewährt, auf denen die Kulturpflanzen nach anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Beginn des Blühzeitpunkts in dieser Region gepflegt werden. Bei Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Öllein und Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet. Bei Eiweißpflanzen dürfen die Flächen erst nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet werden.

In der Präambel dieser Verordnung ist festgehalten, es sei zu vermeiden, dass Flächen lediglich zwecks Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung eingesät würden. Insbesondere für Ölsaaten, Einweißpflanzen, Leinsamen und Hartweizen sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Pflege der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0375) hat somit die Pflege der Kulturpflanzen nach den anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen bei den Ölsaaten bis zum 30. Juni - ausgenommen vorhergegangene Ernte - vorgenommen zu werden.

Auch der Beschwerdeführer geht von dieser Rechtslage aus. In seiner Beschwerde interpretiert er den Begriff der Ortsüblichkeit dahin, dass sich dieser auf bestimmte Verhältnisse beziehe, die zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort herrschten; was anderswo üblich sei, sei uninteressant, es komme auch nicht darauf an, was allgemein üblich sei, sondern allein darauf, was am konkret zu betrachtenden Ort üblich sei. Eine ortsübliche Bewirtschaftung könne daher nicht auf Grund allgemeiner theoretischer Erörterungen "vom grünen Tisch aus" festgestellt werden, sondern nur auf Grund von Ermittlungen der tatsächlichen Verhältnisse in dieser Region. Es komme vor allem darauf an, wie die Grundstücke von der überwiegenden Zahl der Landwirte "dort" bearbeitet und gepflegt würden. Der Bruder des Beschwerdeführers und er selbst bearbeiteten von den ca. 360 ha Ölleinflächen der Region ca. 330 ha; sie hätten 1995, 1996 und 1998 die Grundstücke auf dieselbe Art und Weise bearbeitet und gepflegt und seien bisher nie beanstandet worden.

Der Beschwerdeführer verweist zutreffend darauf, dass nach den Intentionen der angeführten Verordnung bei der Bewirtschaftung die ortsüblichen Normen deshalb eingehalten werden sollten, um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Die belangte Behörde hat aber zu Recht sinngemäß darauf verwiesen, dass ein nicht fruchtgerechter Anbau, auch wenn er im gewissen Umfang "ortsüblich" sein sollte, nicht normgerecht ist. Dies folgt schon aus dem Bestreben des Verordnungsgebers, bestimmte (Mindest)Bedingungen für Aussaat und Pflege der Kulturen durch den Hinweis auf die ortsüblichen Normen festzulegen.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die belangte Behörde den "rein theoretischen Begriff" der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Normen bzw. "landwirtschaftlichen Praxis" heranziehe und so "auf Grund reiner Lehrbuchmeinungen, aber nicht auf Grund der jeweils örtlichen Gegebenheiten" entscheide.

Die belangte Behörde hat hingegen im bekämpften Bescheid klargestellt, dass es in rechtlicher Sicht um die Auslegung des Begriffes der "ortsüblichen Normen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 658/96 geht; wenn sie diesen Begriff im Sinne eines Mindeststandards definiert und hiezu auf "ordnungsgemäße landwirtschaftliche Normen bzw. landwirtschaftliche Praxis" Bezug nimmt, so liegt darin kein Verkennen der Rechtslage.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass ein Großteil der beanstandeten Flächen V3-Flächen seien, auf denen keine Düngung und keine Aufbringung von Spritzmitteln stattfinden dürfe, so hat dem die belangte Behörde im bekämpften Bescheid und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten entgegen gehalten, dass Öllein eine selbstunverträgliche Kulturpflanze ist, die einen Anbauabstand von mindestens vier bis sechs Jahren benötigt. Hauptursache der schlechten Erträge sei der durch mehrere Jahre wiederholte ununterbrochene Anbau von Öllein auf denselben Flächen, was der Beschwerdeführer als ortsüblich bezeichnet habe. Ein fruchtwechselnder Anbau hätte (auch) eine Verunkrautung vermeiden geholfen, weshalb der Einsatz von chemischen Mitteln nicht oder doch in einem wesentlich geringerem Maße nötig gewesen wäre.

Darüber hinaus hat aber die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass das Risiko eines erfolgreichen Anbaues auf "V3-Flächen" nicht zu Lasten der Erfordernisse für Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen nach den EU-Normen gehen könne.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte auf die Witterungsverhältnisse, insbesondere die Trockenheit einzugehen gehabt. In diesem Zusammenhang hat aber die belangte Behörde darauf verwiesen, dass es nach den unbestrittenen Ergebnissen des Beweisverfahrens benachbarte Anbauflächen anderer Landwirte gegeben habe, bei denen keine Beanstandungen aufgetreten seien.

Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren darauf verweist, dass sich die belangte Behörde auf die Befundaufnahme und ein anschließendes Gutachten anlässlich der zweiten Kontrolle am stütze, wobei allerdings nur die Anbauflächen seines Bruders besichtigt worden seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nie vorgebracht hat, auf seinen - am bereits gänzlich abgehäckselten - Anbauflächen sei ein grundsätzlich unterschiedlicher Anbau zu den Anbauflächen seines Bruders vorzufinden gewesen.

Der Beschwerdeführer nimmt weiters noch Bezug darauf, dass eine am von der Agrarmarkt Austria an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt erstattete Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges von dieser Behörde gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt wurde, da der Tatbestand objektiv und subjektiv nicht erfüllt worden sei. Die belangte Behörde sei an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Vorgehen gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren bedeutet. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung als nicht gegeben erachtete. Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Förderungsmaßnahme vorliegen oder nicht. Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt ist im Übrigen die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen, dass vom Ausschluss der Gewährung der Beihilfe gemäß Art. 9 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abzusehen sei. Sie ist daher im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens nicht von absichtlich gemachten falschen Angaben ausgegangen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt der Beschwerdeführer die bereits erwähnten seiner Ansicht nach vorliegenden Mängel des Bescheides. Es kann daher insoweit auf die bisher gemachten Ausführungen verwiesen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; beim Zuspruch des Vorlageaufwandes war jedoch zu berücksichtigen, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens auch für das zu hg. Zl. 99/17/0176 anhängige Verfahren vorgelegt wurden; daher war nur die Hälfte des betreffenden Aufwandes zuzusprechen.

Wien, am