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VwGH vom 31.03.2005, 2004/03/0224

VwGH vom 31.03.2005, 2004/03/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger, Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der G Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S 2. des G F in O und 3. des G H in A, alle vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-235.281/0002-II/SCH3/2004, betreffend Weiterverwendung im "ausübenden Betriebsdienst" nach dem Seilbahngesetz 2003,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt III. erster Absatz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom wurde unter Spruchpunkt III ausgesprochen:

"III. Der Betriebsleiter-Stellvertreter G F, geb., sowie der Maschinist G H, geb., sind gemäß Pkt. IV der Konzessionserklärung für die Einseilumlaufbahn S, I. und II. Teilstrecke, im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, bis auf weiteres vom ausübenden Betriebsdienst bei den Anlagen der

G Ges.m.b.H & Co KG abzuziehen. Die endgültige Entscheidung über deren Weiterverwendung ergeht nach Abschluss der Ermittlungen gesondert.

Dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist ergänzend mitzuteilen, in welcher Funktion der Betriebselektriker G Fr zum Unfallzeitpunkt bei der Einseilumlaufbahn S tätig war."

Dieser Spruchpunkt wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt

begründet:

"Zu III.

Auf Grund der im Zuge der Unfallerhebungen am 16. und durchgeführten Einvernahmen ist zum derzeitigen Zeitpunkt ein Fehlverhalten der angeführten Bediensteten im Zuge des Vorfalles vom , insbesondere ein Verstoß gegen §§ 2, 22, 23 Abs. 2, 24, 25, 39, 45, 55, 62, 120 Pkt. 12 und 122 der mit Bescheid vom , GZ. 231281/13-II/Sch3-2003, genehmigten Betriebsvorschrift anzunehmen. Die endgültige Entscheidung über die Weiterverwendung wird nach Abschluss der Erhebungen erfolgen."

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als "Beschwerdepunkte" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben gesetzlich nicht vorgesehener Maßnahmen verletzt, die der ersten Beschwerdeführerin verbieten, den Zweitsowie den Drittbeschwerdeführer im ausübenden Betriebsdienst bei den Anlagen der G Ges.m.b.H & Co. KG. weiterhin einzusetzen, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Auf dem Boden dieses Vorbringens richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den oben wiedergegebenen ersten Absatz des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides.

1. Zu Spruchpunkt 1.:

Im ersten Satz des Spruchpunkts III wird der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer von einer näher genannten Verwendung in ihren Anlagen abzuziehen. Damit greift diese Sachentscheidung nur in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin bestimmend ein, für die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers entfaltet sie aber keine unmittelbare, sondern bloß eine abgeleitete mittelbare Wirkung, die ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht zu begründen vermag (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0303). Von daher bestehen auf Seiten des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers im Sinne des § 8 AVG bloße wirtschaftliche, aber keine rechtlichen Interessen an der Sachentscheidung. Damit fehlt aber auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers durch den von den Beschwerdepunkten erfassten ersten Absatz des Spruchpunkts III des bekämpften Bescheides, weshalb ihnen vorliegend auch die Beschwerdeberechtigung mangelt und ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil nach § 1 Z 2 lit a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 der belangten Behörde ein Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 51,50 und nach § 1 Abs 2 lit b leg cit ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 330,40, insgesamt somit EUR 381,90 gebührt.

2. Zu Spruchpunkt 2.:

Die beschwerdeführenden Parteien machen u.a. geltend, dass der angefochtene Bescheid im Grunde des § 58 Abs 2 AVG mangelhaft begründet sei. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger hg Judikatur ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist, und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern auch den (angerufenen) Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl aus der hg Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl 99/03/0405).

Der angefochtene Bescheid unterlässt es nun, jene Sachverhaltsannahmen nachvollziehbar darzulegen, denen zufolge ein relevantes Fehlverhalten der in Rede stehenden Bediensteten im Sinne der im ersten Satz des Spruchpunkts III des bekämpften Bescheides genannten Regelungen gegeben war. Dieser Mangel lässt eine Beurteilung, ob die belangte Behörde zurecht von den in der Begründung des Bescheides angesprochenen Verstößen gegen die genehmigte Betriebsvorschrift ausging, nicht zu. Soweit die Gegenschrift der belangten Behörde diesbezüglich Ausführungen enthält, ist auf die ständige hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheids durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgeholt werden kann (vgl nochmals das schon zitierte hg Erkenntnis vom ). Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet. Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Spruchpunkt III nicht offengelegt wird, auf welche gesetzlichen Bestimmungen die belangte Behörde ihre Entscheidung stützt (vgl § 59 Abs 1 AVG).

Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Auch war es gemäß § 39 Abs 2 Z 3 VwGG nicht erforderlich, die von der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer enthalten ist.

Wien, am