VwGH vom 27.09.1999, 99/17/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des H in Klosterneuburg, vertreten durch X & X, Rechtsanwälte KEG in G, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-523-134-98, IVW3-BE-523-135-98 und IVW3-BE-523-136-98, betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Parteien: 1. R, 2. M, 3. A,
4. P, 5. D, 6. W, 7. E, 8. F, und 9. N, alle vertreten durch A Rechtsanwalts KEG in B, sowie 10. Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Aufhebung der Entscheidung der Berufungsinstanzen in den Abgabensachen der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm auch die Entscheidung der Berufungsbehörde in den Abgabensachen des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Abbruchbewilligung für den Bestand auf einem näher bezeichneten Grundstück beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde an. Mit Anbringen vom selben Tag suchte die P GesmbH um die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück an.
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer die Abbruchbewilligung erteilt; mit Bescheid vom wurde der P GesmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück erteilt.
Mit Bescheid vom wurde der P GesmbH die Benützungsbewilligung des mit dem oben erwähnten Bescheid bewilligten Bauvorhabens erteilt.
Mit Bescheid vom wurde den Erst- bis Neuntmitbeteiligten sowie dem Beschwerdeführer für diese Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von S 417.092,50 inklusive 10 % USt vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom der Berufung zwar "keine Folge gegeben", der bekämpfte Bescheid aus Anlass der Berufung aber dahingehend abgeändert, "dass Herr H (der Beschwerdeführer) mangels Miteigentum am gegenständlichen Superädifikat ... als Abgabenschuldner betreffend den bekämpften Abgabenbescheid ausscheidet" und andererseits der Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Namen der Erst- bis Neuntmitbeteiligten angeführt sind, wobei dies offensichtlich so zu verstehen ist, dass die Genannten als Abgabenschuldner für die festgesetzte Ergänzungsabgabe genannt werden sollen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Neuntmitbeteiligten Vorstellung.
Mit Bescheid vom war den Erst- bis Neuntmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer ferner eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden.
Auch diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung.
Mit Bescheid vom des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde auch dieser Berufung spruchgemäß "keine Folge gegeben", der bekämpfte Bescheid aus Anlass der Berufung jedoch dahingehend abgeändert, "dass Herr H (der Beschwerdeführer) mangels Miteigentum am gegenständlichen Superädifikat ... als Abgabenschuldner betreffend den bekämpften Abgabenbescheid ausscheidet" und weiters die Erst- bis Neuntmitbeteiligten als Abgabenschuldner genannt.
Die Erst- bis Neuntmitbeteiligten erhoben auch gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Vorstellungen Folge, hob die bei ihr bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Erst- bis Neuntmitbeteiligten vorgebracht hätten, dass sie Grundanteile erworben hätten, um ein Wohnhaus zu errichten und Wohnungseigentum zu begründen. Die Käufer seien nicht interessiert gewesen, ein Superädifikat zu begründen, sondern es sollte vereinbarungsgemäß Wohnungseigentum begründet werden. Dies ergebe sich aus Punkt 7 des Kaufvertrages. Die Interessenkollision zwischen dem Beschwerdeführer und den Erst- bis Neuntmitbeteiligten sei auch daraus ersichtlich, dass dieser im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Prokurist der P GesmbH gewesen sei. Die angeblich zwischen ihm und der ihm damals allein eigentümlichen P GesmbH bestehenden Mietverträge seien nicht nachvollziehbar.
Zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe führt die belangte Behörde aus, dass nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-1, der Anspruch auf Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige entstehe. Eine solche sei gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. bei Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich bekanntzugeben.
Das Gesetz fordere in einer jeglichen vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit eine Erklärung des Abgabenschuldners. Zufolge § 15 Abs. 6 leg. cit. sei grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer Abgabenschuldner. Wenn aber Liegenschaftseigentümer und Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen seien, sei Abgabenschuldner gemäß § 15 Abs. 8 leg. cit. der Eigentümer der Bauten. Vorliegendenfalls habe die Behörde nicht vom Vorliegen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ausgehen können, weil nach dem Inhalt der Gemeindeakten die P GesmbH nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei und somit nicht als Abgabenschuldner in Betracht gekommen sei. Die Erhebungen der Stadtgemeinde hätten ergeben, dass die genannte Gesellschaft ihre Erklärung nicht namens der Liegenschaftseigentümer erstattet hatte. Auf Grund des bis dahin festgestellten Sachverhalts sei der Anspruch auf Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe infolge Fehlens einer als Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 anzusprechenden Erklärung nicht entstanden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hätte daher den erstinstanzlichen Abgabenbescheid aufzuheben gehabt.
Zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wird ausgeführt, dass der Berechnung der Abgabe vor der Änderung unzutreffenderweise der Einheitssatz für Schmutzwasserkanäle im Betrag von S 195,54 zugrundegelegt worden sei. Nach § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, der die Bemessung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe regle, seien die Abgabe vor der Änderung und die Abgabe nach der Änderung nach dem bei Entstehen des Abgabenanspruches geltenden Einheitssatz zu berechnen. Diese Vorschrift drücke nicht aus, ob bei einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Kanalart die im Zeitpunkt des Entstehens des Ergänzungsabgabenanspruches geltenden Einheitssätze, und zwar bei Bemessung der Abgabe nach der Änderung der für die aktuell angeschlossene Kanalart geltende, bei Bemessung der Abgabe vor der Änderung hingegen jener für die seinerzeitige Kanalart, oder ob bloß erstgenannter Einheitssatz maßgeblich sein solle. Aus einer zusammenschauenden Betrachtung des Tatbestandes der Ergänzungsabgabe gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. und der erwähnten Berechnungsvorschrift in Verbindung mit dem Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer Änderung des Kanalsystems gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. folge unter Zugrundelegung systematischer Gesichtspunkte, dass der Berechnung des Differenzbetrages zwischen Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung derjenige Einheitssatz heranzuziehen sei, der für den Kanaltyp gelte, an den die Liegenschaft aktuell (das heiße im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Ergänzungsabgabe) angeschlossen sei. Der Umstand, dass die Liegenschaft vor einer die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe auslösenden Änderung an eine andere Kanalart angeschlossen war, sei demgegenüber ausschließlich unter den Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe nach § 2 Abs. 2 leg. cit. subsumierbar. Andernfalls könnte die Abgabenbehörde, selbst wenn zwischenzeitig das Recht auf Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe nach dieser Gesetzesstelle verjährt sein sollte, die Änderung des Kanalsystems jedenfalls zum Teil (über die Differenz zwischen dem in der Regel - und auch vorliegendenfalls - höheren Einheitssatz für den Mischwasserkanal und demjenigen für den Schmutzwasserkanal) indirekt steuerlich nacherfassen, falls später eine abgabenrechtlich relevante Änderung zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe Anlass biete. Darüber hinaus könnte sie unter der Voraussetzung, dass sie die Änderung des Kanalsystems zum Anlass der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. genommen habe, bei der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe diesen Umstand ein zweites Mal steuerlich (teilweise) erfassen. Zusammenfassend folge daraus, dass auch bei Änderungen des Kanalsystems die Ergänzungsabgabenvorschreibung in Anwendung ein und desselben, für die aktuell verwendete Kanalart geltenden Einheitssatzes zu erfolgen habe.
Die Vorstellungswerber seien daher durch beide Berufungsbescheide in ihren Rechten verletzt worden, den Vorstellungen habe sohin Folge gegeben werden müssen. Der Vollständigkeit halber wird im angefochtenen Bescheid auch noch zu einzelnen weiteren Rechtsfragen, insbesondere zur Frage der Wirksamkeit der Zustellung an den Beschwerdeführer auch für die Erst- bis Neuntmitbeteiligten und zur Problematik des Vorliegens eines Superädifikats Stellung genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf fehlerfreie Handhabung des § 15
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sowie §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 45 AVG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die Erst- bis Neuntmitbeteiligten eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Paragraphen und Absätze des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-1, lauten:
"§ 7 Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 von Hundert, mindestens jedoch um S 100,-- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
§ 13 Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.
§ 14 Auskunftspflicht
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.
§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, ober ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlusszwang feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
...
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(7) Im Falle des § 6 Abs. 8 tritt hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem Bauwerber für die Wasseranschlussabgabe zur ungeteilten Hand.
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten.
...
Die §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl 8230, lauten:
"§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss erbracht wurde, dann einzuheben, wenn
a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder
durch einen solchen ersetzt wird;
b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder
durch einen solchen ersetzt wird;
c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder
d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue
ersetzt wird, dass dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer
erzielt wird.
(3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht.
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(5) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist.
(6) Außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden.
§ 3 (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
(4) Wurde anlässlich der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze auch für die Liegenschaft, auf der ein Gebäude errichtet wird, bereits gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 131/1955, ein Beitrag zu den Kosten der Kanalisierungsanlage geleistet, so ist der auf diese Liegenschaft entsprechend ihrem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf die Kanaleinmündungsabgabe anzurechnen. Ist der sich hiebei ergebende Betrag höher als die Kanaleinmündungsabgabe, so findet eine Rückzahlung des Differenzbetrages nicht statt.
(5) Soferne auf Grund der bisher für die Gemeinde geltenden Vorschriften bereits für eine unbebaute Liegenschaft eine Kanal-einmündungsabgabe entrichtet worden ist, ist anlässlich der Bauführung auf solchen Liegenschaften für den Anschluss an den Schmutz-(Misch-)wasserkanal nur eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von 80 v.H. der sonst zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben. Im Zweifelsfalle hat der Abgabepflichtige über amtliche Aufforderung hiefür die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln."
2. Mit den gemeindebehördlichen Berufungsentscheidungen, gegen welche sich die Vorstellung der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien richtete, erfolgte die Festsetzung einer Abgabe den Erstbis Neuntmitbeteiligten gegenüber; hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte mit diesen Bescheiden die Aufhebung der Abgabenvorschreibung, die mit den erstinstanzlichen Bescheiden ihm gegenüber vorgenommen worden war. Die Berufungsbescheide enthalten somit Entscheidungen in verschiedenen Abgabensachen. Die belangte Behörde hat mit der Aufhebung der bei ihr bekämpften Berufungsbescheide auf Grund der Vorstellung der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien die Berufungsbescheide auch insoweit aufgehoben, als damit die Erledigung in der Abgabensache des Beschwerdeführers erfolgte.
Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, gegen die Aufhebung dieses Berufungsbescheides, soweit er die Entscheidung in seiner Abgabensache enthält, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Es kommt ihm jedoch kein Recht im Zusammenhang mit der Frage zu, ob und inwieweit die Abgabenbehörde die Erst- bis Neuntmitbeteiligten zur Zahlung der Abgabe heranzieht. Es ermangelt dem Beschwerdeführer daher insoweit die Möglichkeit, in einem subjektiven Recht durch die Aufhebung des Berufungsbescheides, soweit damit in der Abgabensache der Erst- bis Neuntmitbeteiligten entschieden wird, verletzt zu sein.
Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen die Aufhebung der Entscheidung der Berufungsinstanzen in den Abgabensachen der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien wendet, als unzulässig zurückzuweisen.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der beiden Berufungsbescheide auf Grund der Vorstellung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten auch hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer richtet, ist die Beschwerde zulässig.
Sie ist in diesem Umfang auch berechtigt.
In gleicher Weise, wie dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung in den Abgabensachen der Erst- bis Neuntmitbeteiligten zukommt, kommt diesen kein Recht darauf zu, dass die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer zur Abgabe heranzieht bzw. in einer bestimmten Weise zur Abgabe heranzieht. Die Vorstellung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten war daher insoweit unzulässig. Die belangte Behörde hätte die Vorstellung der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien insoweit zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als mit ihm die Berufungsbescheide auch in der Abgabensache des Beschwerdeführers aufgehoben wurden, aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren insoweit (durch Zurückweisung der Vorstellung in diesem Umfang) neuerlich über die Vorstellung der erst- bis neuntmitbeteiligten Partei zu entscheiden haben, als mit der vorliegenden Entscheidung die angefochtene Vorstellungsentscheidung aufgehoben wurde.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am