VwGH vom 21.06.1999, 99/17/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 012133/3 - 1999/Kr/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Bezugnahme auf einen Bescheid gleichfalls vom , mit dem dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für einen Umbau eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenen Gebäudes erteilt worden war, dem Beschwerdeführer für die Grundstücke Nrn. .232, 66 einer näher bezeichneten KG ein Verkehrsflächenbeitrag "gemäß §§ 19 ff O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. 66/1994" (O.ö. BauO 1994) in der Höhe von S 52.122,-- vor. In der Begründung nimmt dieser Bescheid unter der Überschrift "Berechnungsgrundlagen" auf § 20 Abs. 2 der O.ö. BauO 1994 Bezug, wonach der Verkehrsflächenbeitrag das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz sei. Gemäß § 20 Abs. 3 leg. cit. betrage die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 m; die anrechenbare Frontlänge ergebe sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und betrage somit die Wurzel aus 616 m2 = 24,82 m. Der Einheitssatz sei mit Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 131/1994, mit S 700,-- festgesetzt. Der Verkehrsflächenbeitrag errechne sich demnach aus der Breite von 3 m x 24,82 m x 700 (Einheitssatz), somit mit S 52.122,--.
In seiner dagegen erhobenen Berufung, datiert mit , rügt der Beschwerdeführer - anwaltlich
vertreten - , dass zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung die öffentliche Verkehrsfläche bereits errichtet gewesen sei; eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 19 Abs. 3 der O.ö. BauO 1994 sei daher nicht möglich.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom wies dieser die erwähnte Berufung ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom "vollinhaltlich". § 19 der O.ö. BauO 1994 kenne zwei Anknüpfungspunkte für eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages; nach Abs. 1 leg. cit. entstehe die Beitragspflicht mit der Erteilung einer Baubewilligung (für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes), wenn die öffentliche Verkehrsfläche bereits errichtet worden sei und das Gebäude von ihr auch aufgeschlossen werde. Durch den Umbau sei auch die Nutzfläche des bestehenden Gebäudes insgesamt um mehr als 50 m2 vergrößert worden. Beim Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 leg. cit. sei es gleichgültig, wann die betreffende Verkehrsfläche errichtet worden sei; so bilde auch eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Straße einen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Vorschreibung. Es handle sich bei "dieser Straße" um eine Gemeindestraße mit einer staubfrei ausgebauten Fahrbahn mit entsprechendem Unterbau und würden die Parzellen .232 und 66 der näher bezeichneten KG durch diese aufgeschlossen. Es lägen somit die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 des § 19 der O.ö. BauO für die Vorschreibung vor.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom bringt der Beschwerdeführer vor, der mit Berufung angefochtene Bescheid vom sei inhaltlich unrichtig; die wesentlichen Bestandteile des Bescheides, nämlich der Spruch und die angeschlossene Begründung seien miteinander im Widerspruch. In seiner Berufung habe er dargetan, dass gemäß § 19 Abs. 3 der O.ö. BauO 1994 die Beitragspflicht - "im zeitlich umgekehrten Fall zu Abs. 1" - dann entstehe, wenn die Verkehrsfläche erst nach einer entsprechenden Bewilligung errichtet werde. Der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom stelle sich als inhaltlich widersprechend dar, zumal Abs. 3 des § 19 der O.ö. BauO "unter den festgestellten Sachverhalt nicht subsumiert werden" könne. Im nunmehrigen Bescheid gebe das "Stadtamt" der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Begründung "bekannt, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 des § 19 O.ö. BauO für die Vorschreibung deshalb gegeben" seien, "da im Zuge des Ausbaues der Sch-Gasse eine mindestens mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt" sei "und daher (dies) straßenbautechnisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichgehalten werden" könne. Es werde "ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese weiteren Ausführungen in der nunmehr vorliegenden Begründung" der "Begründung des angefochtenen Bescheides vom nicht zu entnehmen" gewesen seien; das "nunmehrige Vorbringen des Stadtamtes" müsse daher als "gegenstandslos" betrachtet werden.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge, hob den vor ihr angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurück. Die Vorstellungsbehörde erachtete § 59 Abs. 1 AVG insoferne verletzt, als sich der Spruch des Berufungsbescheides vom auf § 19 Abs. 1 und 3 der O.ö. BauO 1994 stütze. Da auch in der Begründung festgehalten werde, dass sowohl die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 als auch die des Abs. 3 leg. cit. für die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung gegeben seien, könnte auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides ein Zweifel nicht beseitigt werden, ob nun eine Vorschreibung nach Abs. 1 oder Abs. 3 leg. cit. erfolgt sei. Die Prüfung des vorgelegten Verfahrensaktes zeige aber, dass eine Vorschreibung allein nach § 19 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 "rechtlich möglich gewesen wäre".
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei die Berufung neuerlich ab, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom im Spruchpunkt 1 dahin ab, dass in diesem allein § 19 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 angeführt werde.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom erachtet sich der - auch hier wieder anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer dadurch beschwert, dass das "Stadtamt" der mitbeteiligten Partei die Berufung nicht abzuweisen gehabt hätte; es sei davon auszugehen, dass das "Stadtamt" der mitbeteiligten Gemeinde "irrtümlicherweise" vermeine, "eine Entscheidung als Rechtsmittelinstanz zu fällen". Darüber hinaus sei es durch die pauschale, unaufgeschlüsselte Festsetzung des Betrages dem Beschwerdeführer nicht möglich rechnerisch nachzuvollziehen, ob die Festsetzung des Betrages der Höhe nach richtig sei. Der Spruch sei so unbestimmt gefasst, dass dem Beschwerdeführer eine "überprüfbare Möglichkeit, allenfalls dem Leistungsauftrag zu entsprechen, nicht gegeben" sei. Der nunmehr bekämpfte Bescheid entspreche nicht den Verfahrensvorschriften des § 59 AVG.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und - dem Antrag nach - auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der §§ 59 Abs. 1, 67 AVG und des § 20 der O.ö. BauO verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligte Stadtgemeinde haben Gegenschriften erstattet, in denen sie den Antrag stellen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, dass das "Stadtamt" der mitbeteiligten Partei im Bescheid vom verpflichtet gewesen wäre, eine Beitragsaufschlüsselung im Sinne des § 20 der O.ö. BauO vorzunehmen, die belangte Behörde habe dies übersehen, genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Bescheid vom verwiesen hat. Schon dadurch aber, dass der Bescheid der Berufungsbehörde vom ausdrücklich den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erwähnt und über die Berufung gegen diesen Bescheid entscheidet und dabei von eben dem Betrag ausgeht, der auch dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde lag, folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Berechnung der Abgabe durch die Berufungsbehörde nach denselben Grundsätzen wie in dem vor ihr angefochtenen Bescheid erfolgt. Einer neuerlichen Aufschlüsselung dieser Berechnung bedurfte es daher nicht.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, im angefochtenen Bescheid werde zu Unrecht ausgeführt, dass die öffentliche Verkehrsfläche mit der Bezeichnung Sch-Gasse das verfahrensgegenständliche Gebäude aufschließe, so erscheint dieses Vorbringen, ebenso wie das weitere, die Berufungsbehörde habe im Bescheid vom das Grundstück .233 als das angeführt, für welches ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werde, beinahe mutwillig. Bereits im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom wurde ausdrücklich auf die Baubewilligung für die Liegenschaft S-Platz Bezug genommen und ausgeführt, dass sich bereits der erstinstanzliche Bescheid vom auf den Verkehrsflächenbeitrag betreffend diese Liegenschaft beziehe. Für den Beschwerdeführer konnte es daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Aufschließung nach Ansicht der Behörden nicht durch die Sch-Gasse, sondern durch den S-Platz erfolgte. Desgleichen ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz vom , dass die Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Grundstück mit der Grundstücksbezeichnung Nrn. .232, 66 vorgeschrieben werde; bei der Anführung der Zahl .233 in der Begründung handelt es sich somit um einen offenbaren Schreibfehler. Weder durch die (irrtümliche) Bezeichnung Sch-Gasse (Wohnadresse des Beschwerdeführers) noch durch den offenkundigen Schreibfehler in der Begründung des Berufungsbescheides wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten in einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Weise beeinträchtigt.
Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer nur pauschal darauf, dass er in seinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der §§ 19 und 20 der O.ö. BauO 1994 verletzt worden sei, woraus sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe. Da aus diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, worin die den Beschwerdeführer betreffende konkrete Rechtsverletzung durch den bekämpften Bescheid liegen soll, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil diese bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0243).
Wien, am