VwGH vom 26.04.1999, 99/17/0142

VwGH vom 26.04.1999, 99/17/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache 1. des D und

2. der G, beide vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R - K 73/1998 - 3, betreffend Vorschreibung von Bauabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung betreffend das Grundstück U-Weg 52 in Graz eine Bauabgabe in der Höhe von S 38.169,00 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie insbesondere darauf hinwiesen, dass eine Wiedererrichtung vorliege, und der Altbestand entgegen § 15 Abs. 8 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz nicht berücksichtigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom der Abbruch des Altbestandes auf dem gegenständlichen Grundstück genehmigt worden sei. Mit Bescheid vom sei Frau S die Baubewilligung für einen massiven Verandazubau zum bestehenden Wochenendhaus auf der gegenständlichen Liegenschaft bewilligt worden. Für das gegenständliche Grundstück sei bisher weder ein Aufschließungsbeitrag noch eine Bauabgabe vorgeschrieben und entrichtet worden. Mit Schreiben vom seien die Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs ersucht worden mitzuteilen, ob für das betreffende Grundstück bereits ein Interessentenbeitrag in Form eines Aufschließungsbeitrages oder einer Bauabgabe entrichtet worden sei und eingeladen worden, allenfalls diesbezügliche Unterlagen bzw. Nachweise zu übermitteln.

In einem Antwortschreiben der Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass der primäre rechtliche Einwand der Beschwerdeführer dahin gehe, dass nach der geltenden gesetzlichen Bestimmung nur die Vergrößerung der Baufläche der Berechnung unterzogen werden könne und der Altbestand unabhängig von einer Zahlung anzurechnen sei. Die Unterlagen für eine Bezahlung von Aufschließungsbeiträgen und ähnlichen Zahlungen seien bei den Bauakten des Magistrates enthalten und es werde beantragt, dass die Berufungsbehörde die entsprechenden Akten des Magistrats Graz hinsichtlich der gegenständlichen Adresse beischaffe.

§ 15 Steiermärkisches Baugesetz 1995 weise zwar beträchtliche sprachliche Änderungen gegenüber dem vor dem in Geltung gestandenen § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/1992, betreffend den Aufschließungsbeitrag auf, jedoch sei aus § 15 Stmk Baugesetz 1995 in Verbindung mit § 119 Abs. 8 des Gesetzes unzweifelhaft zu erschließen, dass der Gesetzgeber bei Regelung der Bauabgabe den Grundsatz der Einmalbesteuerung berücksichtigt habe. Einerseits sei in Fällen, in welchen von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werde, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen für dasselbe Grundstück anzurechnen, und sei bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe lediglich entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen und andererseits bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

Durch diese Regelungen habe der Landesgesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Doppelvorschreibungen für ein und dasselbe Gebäude hintanzuhalten seien. Der Inhalt des § 15 Stmk Baugesetz 1995 entspreche insofern dem in § 6a Abs. 2 erster Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausdrücklich verankerten Grundsatz, dass der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude "nur einmal vorgeschrieben werden darf". Auch die Steiermärkische Bauordnung 1968 habe über die ausdrückliche Normierung dieses Einmaligkeitsgrundsatzes hinaus Anrechnungsbestimmungen zur Vermeidung von Doppelvorschreibungen enthalten. Insbesondere sei in § 6a Abs. 2 letzter Satz geregelt gewesen, dass bei der Wiedererrichtung von Gebäuden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Vorschreibung eines zusätzlichen Aufschließungsbeitrages zu entfallen hätte. Schon der Verfassungsgerichtshof habe in Auslegung der zuletzt genannten Anrechnungsbestimmung des § 6a Abs. 2 letzter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 die Auffassung vertreten, dass die Befreiungsbestimmung des letzten Satzes des § 6a Abs. 2 Stmk Bauordnung nur dann zum Tragen komme, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom , G 1268/95). Diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes führe nach Ansicht der belangten Behörde insbesondere im Hinblick auf den auch in § 15 Stmk Baugesetz 1995 verwirklichten Grundsatz der Einmalbesteuerung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung von Doppelvorschreibungen zu dem Ergebnis, dass im Falle des § 15 Abs. 8 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz eine Vorschreibung der Bauabgabe bei Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß dann und nur dann entfalle, wenn für das seinerzeitige Gebäude bereits eine Bauabgabe bzw. ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Letzteres sei aber im Beschwerdefall nicht gegeben, da aus den der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen (Karteien) betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen bzw. Bauabgaben hervorgehe, dass für das auf Grund des Abbruchbescheides demolierte Wochenendhaus bis dato Interessentenbeiträge weder vorgeschrieben noch entrichtet worden seien. Diese Feststellung sei schon deshalb einsichtig, da das damals bestehende Wochenendhaus weit vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130/1974, nach der die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages ab möglich war, errichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Anrechnung des Altbestandes bei Wiedererrichtung von Gebäuden gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), lautet:

"(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;


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2.
Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
3.
Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:


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1.
bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2.
bei Nebengebäuden."
Die Vorläuferbestimmung zu § 15 Stmk BauG war § 6a Stmk Bauordnung 1968, demzufolge ein Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Erteilung einer Baubewilligung zu entrichten war.
§ 6a Abs. 1 und 2 Stmk BauO 1968 in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, lauteten:

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung einer Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen. Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."

Mit mehreren Beschlüssen (vgl. etwa den Beschluss vom , A 114/95) stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass verschiedener Beschwerdefälle an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

1.) den § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

2.) in eventu den § 6a Abs. 2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

3.) in eventu die Worte "ohne Änderung des Verwendungszweckes" in § 6a Abs. 2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 und Folgezahlen, wurde den Anträgen - unter anderem auch dem oben genannten Antrag - des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge gegeben. Hinsichtlich der gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 vorgebrachten Bedenken führte der Verfassungsgerichtshof folgendes aus:

"Was schließlich die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung anlangt, § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 stelle 'eine unsachliche Privilegierung jenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauONov vorhandenen Gebäudealtbestandes (dar), für den nach den bis dahin geltenden Regelungen der Stmk BauO Aufschließungsbeiträge noch nicht entrichtet wurden (bzw. nicht zu entrichten waren)', so ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz Stmk BauO darf für dasselbe Gebäude der Aufschließungsbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden. In Verbindung damit liegt der offenkundige Zweck des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 darin, im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes eine (neuerliche) Beitragsvorschreibung - innerhalb bestimmter Grenzen (höchstens im selben Ausmaß, ohne Änderung des Verwendungszweckes, für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten) - im Sinne des im ersten Satz geregelten Grundsatzes der Vermeidung der 'Doppelvorschreibung' auszuschließen. Angesichts dessen ist dem Gesetzgeber aber nicht zu unterstellen, dass er die 'Wiedererrichtung' in gleichheitswidriger Weise privilegieren wollte: Im Zusammenhang mit dem im ersten Satz geregelten Grundsatz kommt die Befreiungsbestimmung des letzten Satzes des § 6a Abs. 2 Stmk BauO idF LGBl. Nr. 42/1991 vielmehr nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.

Dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichtshofes, 'der Ausschluss der Beitragsbefreiung für den Fall der Änderung des Verwendungszweckes des wiedererrichteten Gebäudes gegenüber dem Verwendungszweck des ursprünglichen Gebäudes' sei gleichheitswidrig, weil 'bei bestehenden Gebäuden, für die bereits ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, ... bloße Verwendungsänderungen (ohne Vergrößerung der Geschoßfläche ...) nicht zur Abgabenvorschreibung' führten, ist entgegenzuhalten:

Es ist gleichheitsrechtlich unbedenklich, die Befreiung der Wiedererrichtung eines Gebäudes von der (erneuten) Aufschließungsbeitragsverpflichtung nur innerhalb bestimmter Grenzen, die für sich genommen sachlich sind, vorzusehen.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof - in Fortführung der oben zum ersten Satz des § 6a Abs. 2 Stmk BauO angestellten Überlegungen - davon aus, dass im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes auch der dritte Satz dieser Bestimmung, wonach ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen ist, als Teil der Gesamtregelung zur Anwendung kommt. Daraus folgt aber, dass eine Wiedererrichtung ohne Widmungsänderung - bei Vorliegen der weiteren in § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 geregelten Voraussetzungen - keine Beitragsvorschreibung nach sich zieht, wogegen bei Wiedererrichtung verbunden mit einer Widmungsänderung ein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben wäre, jedoch ein vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988 entrichteter Aufschließungsbeitrag angerechnet wird."

Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich im Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0226, den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , G 1268/95 und Folgezahlen, insoweit an, als darin die Rechtsauffassung vertreten wird, dass die Befreiungsvorschrift des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 idF der Novellen aus 1988 und 1991 nur dann zum Tragen kommt, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden ist.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof zu § 6a Stmk. Bauordnung 1968 vertretene Auffassung bezüglich der Befreiungsbestimmung für die Wiedererrichtung von Gebäuden auch auf die nunmehr geltende Regelung des § 15 Abs. 8 Stmk. Baugesetz 1995 angewendet.

In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass § 15 Stmk. Baugesetz eine Neuregelung darstelle und "abgesehen von der Wiedererrichtung im selben Ausmaß, keine weiteren Voraussetzungen (Gleichbleiben des Verwendungszweckes, keine zusätzlichen Kosten) mehr" beinhalte. Dies lasse deutlich erkennen, dass die Absicht des Gesetzgebers lediglich auf Befreiung bei Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne jegliche weiteren Voraussetzungen gezielt habe.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die vom Verfassungsgerichtshof zur verfassungskonformen Auslegung des § 6a Stmk BauO 1968 angestellten Überlegungen auch auf die nunmehrige Regelung zutreffen. Der Entfall weiterer Voraussetzungen (wie das Gleichbleiben der Verwendung des Gebäudes) vermag nichts daran zu ändern, da es gleichgültig ist, ob eine Privilegierung (früher) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, oder (nunmehr) ohne Vorliegen solcher weiteren Voraussetzungen vorläge (im Gegenteil wäre der Kreis der privilegierten Sachverhalte nunmehr größer, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr vorliegen müssen, um in den Genuss der Privilegierung zu gelangen). Die vom Verfassungsgerichtshof gesehene gleichheitswidrige Privilegierung der Wiedererrichtung läge auch nach der neuen Regelung vor, wollte man sie ununterschieden in jedem Fall der Wiedererrichtung eines Gebäudes anwenden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung entspricht daher im Lichte der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetz. Die Hinweise in der Beschwerde zur Zulässigkeit einer "berichtigenden Auslegung" gehen insoferne fehl, als sie auch der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung entgegenzuhalten wären.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 119 Abs. 8 Stmk. Baugesetz "bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge" bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen seien. Es sei dadurch auch nach der neuen Rechtslage der Grundsatz der Einmalbesteuerung verankert. Wenn die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes von der in der früheren Regelung enthaltenen Bestimmung, dass der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden dürfe und ein vor Inkrafttreten des § 6a Stmk BauO 1968 entrichteter Aufschließungsbeitrag nach der Vorschreibung nach § 6a Stmk. BauO 1968 anzurechnen sei, ausgegangen ist, ergibt sich aufgrund der dargestellten, nunmehr geltenden Rechtslage, dass insofern keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Es ist daher von der Zulässigkeit der Übertragung der zu § 6a Stmk BauO 1968 entwickelten Auslegung auf das geltende Gesetz auszugehen.

Die Abgabenpflicht gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Baugesetz tritt auch nach der neuen Regelung nur für die zusätzlich gewonnene Fläche ein. Damit entspricht die derzeitige Regelung in ihren Grundzügen dem System des vom Verfassungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis beurteilten § 6a Stmk. BauO 1968.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die dargestellte Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof zu § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 vertreten haben, auch bei Anwendung des § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk Baugesetz zugrunde legte.

Die Beschwerdeführer haben sich nicht gegen die Annahme der belangten Behörde gewendet, dass für das beschwerdegegenständliche Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag bzw. keine Bauabgabe entrichtet worden sei. Mit dem Vorbringen auf Verwaltungsebene, dass die belangte Behörde die entsprechenden Akten beischaffen möge, ist nicht die Gegenbehauptung verbunden, dass eine Zahlung bereits erfolgt sei. Es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass eine derartige Vorschreibung bzw. Zahlung erfolgt sei.

Mit dem Beschwerdevorbringen, welches sich nur mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde beschäftigt, können die Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

Auch der abschließende Hinweis in der Beschwerde, dass nicht einsichtig sei, weshalb die Beschwerdeführer lediglich auf Ggrund der Wiedererrichtung nunmehr eine Bauabgabe entrichten sollten, die sie bei Belassung des Altbestandes nicht entrichten müssten, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer tun nicht dar, dass die belangte Behörde insoferne das Gesetz falsch angewendet hätte. Der Einwand kann daher allenfalls als Hinweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aufgefasst werden. Da jedoch der Verfassungsgerichtshof in seinem oben genannten Erkenntnis die Norm in der von ihm als erforderlich angesehenen Auslegung nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen hat, obwohl die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Konsequenz auch dem vom Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegten Verständnis des § 6a Stmk. BauO 1968 innewohnte, veranlassen diese Beschwerdeausführungen den Verwaltungsgerichtshof nicht zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art. 140 B-VG. Der Fortbestand eines Altgebäudes ist im Vergleich zur Wiedererrichtung eines Gebäudes ein im Sinne des Gleichheitssatzes anderer Sachverhalt, der eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung rechtfertigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am