VwGH vom 24.11.1994, 94/16/0235
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der R-Handelsgesellschaft m. b.H. in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 178/2-6/93, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der - ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerdeschrift ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin schloß am mit einer Vermieterin einen "Untermietvertrag", dessen § 7 (gänzlich ident mit jenem Vertrag der Beschwerdeführerin, der Gegenstand des hg. Verfahrens Zl. 93/16/0159 war) folgenden Wortlaut hat:
"Dieser Vertrag begann am und wird zunächst für die Dauer bis zum abgeschlossen. Die Vermieterin räumt der Mieterin eine 2-malige Option zur Vertragsverlängerung um je 5 Jahre ein. Die Option ist spätestens zum bzw. durch eingeschriebenen Brief auszuüben. Nach Ablauf der optierten Mietzeit verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraumes gekündigt wird ..."
Die belangte Behörde gab der gegen den erstinstanzlichen Gebührenbescheid erhobenen Berufung betreffend einen nicht mehr beschwerdegegenständlichen Aspekt (der Höhe nach) Folge, bestätigte aber in der Hauptsache die schon von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretene Auffassung, daß von einer Gesamtvertragsdauer von 18 Jahren als Bemessungsgrundlage auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Option nicht einem bereits wirksamen Mietvertrag gleichgesetzt werden darf und daß nur von einer Vertragsdauer von 13 Jahren auszugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bestandverträge unterliegen gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1
GebG einer Gebühr von 1 v.H. nach ihrem Wert.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
§ 26 leg. cit. lautet:
"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist."
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BewG darf der Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.
Da der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom in dem schon oben zitierten hg. Verfahren Zl. 93/16/0159 (ebenfalls einen Untermietvertrag der Beschwerdeführerin betreffend) unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, daß Optionen auf Vertragsverlängerungen nicht anders zu behandeln sind als Potestativbedingungen und daß in solchen Fällen die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt, ergibt sich bereits aus den Beschwerdeausführungen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Von der zitierten Rechtsprechung (auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) abzugehen, bieten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Ergänzungsschriftsatz keinerlei Anlaß, weil die Beschwerdeführerin dabei die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 4 und 26 GebG außer acht läßt, die nicht zwischen "gebührenrechtlich relevanten und irrelevanten" Bedingungen unterscheiden, sondern bedingte Leistungen schlechthin als unbedingt behandelt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die oben zitierte Rechtsprechung die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.