VwGH vom 09.03.1998, 97/10/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6-55 T 2/25 - 1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Thal, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 6 Abs. 6 und 3 lit. c, d des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (NSchG) iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Erklärung von Gebieten des weststeirischen Berg- und Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 26, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Freizeit- bzw. Sportanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG T. unter Vorschreibung von Auflagen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides und des Wortlautes der Berufung des Umweltanwaltes dargelegt, die für die Errichtung der geplanten Freizeitanlage vorgesehenen Grundstücke lägen innerhalb der in der Planbeilage A des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung, LGBl. Nr. 1996/26, im Westen der Landeshauptstadt Graz bzw. in der Marktgemeinde Thal ausgewiesenen Vorrangzone "Erholungs- und Erlebniszone" gemäß § 2 Z. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und im Landschaftsschutzgebiet Nr. 29. Nach Darstellung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, die Bewilligung sei zu erteilen, sofern nicht durch einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur oder in den Landschaftscharakter bzw. die Wohlfahrtsfunktion die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört werde. Im vorliegenden Fall sei relevant, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbildes bzw. eine Störung des Naturgenusses durch das Bauvorhaben eintreten werde; ein nachhaltiger ökologischer Eingriff käme nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es, um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt werde, erforderlich, auf sachvertändiger Basis festzustellen, worin die beherrschende Eigenschaft der Landschaft bestehe. Hiezu bedürfe es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaube es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge gäben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müßten, um den Charakter der Landschaft zu erhalten. Die Berufungsbehörde habe die für ihre Entscheidung maßgeblichen Fakten zu "erkennen" aus den (jeweils näher bezeichneten) Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, des Bezirksnaturschutzbeauftragten bei der Baubezirksleitung, der Fachstelle Naturschutz, des Ing. M. (erstellt im Auftrag des Umweltanwaltes) und des Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr. H. (erstellt im Auftrag der Marktgemeinde Thal). Bei Abwägung der aus diesen Gutachten hervorgehenden Fakten schienen der Berufungsbehörde jene in den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz schlüssig und überzeugend. Sie gelange daher zur Auffassung, daß das Projekt keinesfalls im Widerspruch zu § 2 NSchG stehe. Zweifellos zeigten auch die übrigen Gutachten Fakten auf, die den Gutachtern eine andere Betrachtungsweise ermöglichten. Das zur Entscheidung vorgelegte Projekt sehe die Errichtung einer Sport- und Freizeitanlage vor, bestehend aus: Klubhaus, überdachter Eisstockbahn, Tribünenkonstruktion und Kinderspielplatz. Der bautechnische Amtssachverständige habe folgendes dargelegt:
"Der kleinregionale Teil der ehemaligen Wiesen bzw. Äcker der landwirtschaflichen Schule Grottenhof-Hart, ist bezüglich des Bauens im Landschaftsschutzgebiet, von der Gestaltung der Bauwerke und der Außenanlagen, aber auch von der Erschließung des kleinregionalen Teiles, sowohl für die Marktgemeinde Thal als auch für Besucher von auswärts, als bemerkenswert einzustufen. Die ruhige, aber auch gut gestaffelte Planung, von seiner Aufschließung her und Anordnung der Gebäude addiert sich mit den in der Ebene liegenden Sportstätten positiv. Der parallele Verlauf des Katzelbaches zu Hauptspielfeld, Trainingsfeld und restlichen Flächen der Sportanlage bildet durch den natürlichen Bewuchs der Böschungsflächen einen idealen optischen aber auch erhaltungswürdigen Grüngürtel. Die, von diesem Grüngürtel, mit Unterbrechung aufgestellten notwendigen Maschendrahtkonstruktionen, für die Spielfelder, werden somit fast uneinsehbar sein, da die natürlichen Hecken und Böschungen eine Abschirmung geben werden. Dieser visuelle Eindruck wird zusätzlich durch Begrünungsmaßnahmen noch verbessert. Die Lage dieser Anlage und auch die Bauwerke, passen sich in dieses Gelände optisch aber auch natürlich so ein, daß sie von bautechnischer Seite, bezüglich des Bauens im Landschaftsschutzgebiet, vertretbar sind. Die mit der Anlage verbundenen Erdbewegungen werden keinerlei gravierende Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben. Das nähere Umfeld bietet mit den vorhandenen Bauwerken und natürlichen Gegebenheiten einen durchaus integrativen Hintergrund zum gegenständlichen Projekt."
Dem Gutachten des Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz seien folgende überzeugende Feststellungen entnommen:
"In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten stellt der Amtssachverständige fest, daß infolge der weiträumigen Naturbelassenheit des Talraumes die landschaftliche Situation sensibel ist, allerdings erscheint ihm die ökologische Ausgangssituation keinesfalls hochwertig, da weder Fließgewässer noch die Flächen des Talbodens einen hochwertigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen darstellen. Auch widerspricht er der Feststellung des Berufungswerbers, daß eine Hochwassergefährdung bestünde, da ein eigens errichtetes Rückhaltebecken ungeachtet des gegenständlichen Vorhabens einer solchen Gefährdung Einhaltung gebietet. Was die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Areale anlangt, führt der Amtssachverständige unter anderem aus, daß die von der benachbarten Fachschule betriebene Bewirtschaftung die für die Unterschutzstellung maßgebenden Komponenten des Naherholungsgebietes Thalersee und dem angrenzenden Golfplatz keinerlei Beschränkung zufügt. Das Umfeld wird bei entsprechender Schneelage im Winter für eine Langlaufloipe in Anspruch genommen, ein für Besucher adaptierter PKW-Abstellplatz würde im Zuge der Projektausführung eher eine bessere Einbindung in das Gesamtgefüge erfahren. Trotz der Sensibilität dieses Landschaftsteiles ist die Errichtung jener Anlagenteile wie sie im Projekt vorgesehen sind nach Auffassung des Amtssachverständigen vertretbar, weil sie den räumlichen Gegebenheiten durchaus entsprechen. Eine von der Gemeinde vorgenommene Flächenwidmungsänderung und Ausweisung als Sondernutzung im Freiland erscheint ebenfalls vertretbar, weil keine funktionsfremde Nutzung des Raumes zu erwarten ist. Aus diesem Grund handelt es sich auch um keine Zersiedelung, da diese eine Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen ohne funktionale Erfordernis oder ohne ortsplanerisches Konzept wäre. Eine Zersiedelung wäre es, wenn in diesem Talraum ein Wohn- oder Gewerbegebiet, also ein Bauland ausgewiesen werden würde. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede Art von Sondernutzung im Freiland in diesem Raum vertretbar wäre, da z. B. die Anlage von Tennisplätzen geschweige denn einer Tennishalle oder sonstiger Anlagen mit einem hohen Bodenversiegelungsgrad oder von großer Baumasse den dortigen Landschaftscharakter infolge der Kleinräumigkeit des Talbodens nachhaltig und wesentlich beeinträchtigen würde. Zwei großflächige Fußballplätze, eine Eis- und Asphaltschießbahn sowie das vorgesehene Klubhaus können jedoch bei entsprechender Gestaltung und Bepflanzung des Umraumes das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter nicht in diesem Maße belasten und sind mit den schon bestehenen großräumigen Funktionen der Landschaft vereinbar. Hinsichtlich des PKW Abstellplatzes tritt bei entsprechender Gestaltung desselben sogar eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes ein. Hinsichtlich der Größe des Widmungsareales ergaben sich aus einer fehlerhaften Vermessung Widersprüche, die allerdings für die zu treffende Entscheidung ohne Belang sind. Die Gemeinde Thal bestätigt, daß die Widmungs- und Baufläche für die Freizeitanlage tatsächlich 4,5 ha beträgt. Aus den obigen Ausführungen ist daher der fachliche Schluß zu ziehen, daß sowohl die bereits vorgenommene Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Thal wie auch die geplante Freizeitanlage mit dem gegebenen Landschaftscharakter, Landschaftsbild und Raumnutzungen vereinbar ist, sodaß bei entsprechender vorgesehener Gestaltung der Anlage keine nachhaltige und störende Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters im Grüngürtel von Graz eintreten wird. Abschließend sei noch erwähnt, daß derartige Freizeitanlagen in zumindestens gleichartiger räumlicher Lage keinen Einzelfall in der Steiermark darstellen."
Die Berufungsbehörde käme nach gewissenhafter Abwägung der gutachterlichen Äußerungen insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte großräumige Betrachtungsweise zum Schluß, daß der Bereich des Landschaftsschutzgebietes in der Gemeinde Thal durch die geplanten Baulichkeiten nicht wesentlich und nachhaltig verändert, und daß die Freizeitanlage den gegebenen großräumigen Funktionen der Landschaft und des Raumes und somit dem Charakter der Landschaft entsprechen werde. Eine wesentliche Störung des Naturgenusses sei auszuschließen, weil nur auf einer kleinen Fläche die Freizeitanlage errichtet werde, während der übrige Naturraum unangetastet bleibe. Darüber hinaus diene die Anlage vornehmlich der Erholung, die nach zeitgemäßer Auffassung in einem aktiven Tun bestehe. Durch die unmittelbare Nähe zur Landeshauptstadt werde dieser Erholungs- und Erlebnisraum sowohl von der ortsansässigen als auch insbesondere von der Grazer Stadtbevölkerung frequentiert, wodurch dieser "in seiner Funktion eine umfassendere Bedeutung erlangt, ohne bei weitgehender Wahrung aller Vorgaben des § 2 NSchG keinerlei Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers erkennen zu lassen". Die individuellen Ansprüche und Gewohnheiten, sowohl was die aktive Nutzung als auch den Naturgenuß betreffe, seien daher bei der Beurteilung und Bewertung des Projektes gewissenhaft zu würdigen. Den Äußerungen des Umweltanwaltes, die sich auf das Gutachten von Ing. M. stützten, könne die belangte Behörde nicht folgen, weil weder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes für den dortigen Gesamtraum schlüssig belegt werde, noch die besonderen schützenswerten charakteristischen Landschaftselemente dargelegt würden. Dort, wo die Freizeitanlage errichtet werden solle, würden weder hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen (es befänden sich dort landwirtschaftliche Flächen) noch schützenswerte Fließgewässer noch ökologische Vorrangflächen berührt. Nicht nachvollziehbar sei auch die Äußerung, wonach der Erholungswert dieses Landschaftsraumes in seiner "Nichtgenutztheit" liege. Im Gutachten M. befinde sich eine Übersichtskarte, die zeige, daß sich im dortigen Landschaftsraum verstreut Baulichkeiten befänden, die den Landschaftscharakter mitbestimmten, ohne daß durch diese eine funktionsfremde Zersiedlung bzw. Störung vorliege. Auch die geplante Freizeitanlage werde ein solches weiteres Mosaikelement in diesem durch verstreut liegende Baulichkeiten geprägten Landschaftscharakter darstellen, ohne diesen, wie die schon vorhandenen Bauwerke, zu verändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Umweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 NSchG können Gebiete, die
a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,
durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
Das vorliegende Projekt liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Erklärung von Gebieten des westlichen Berg- und Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 80 (Landschaftsschutzgebiet Nr. 29). Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. wird ein im Bereich des westlichen Berg- und Hügellandes von Graz in näher bezeichneten Gemeinden gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakeristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.
Nach § 6 Abs. 3 NSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist u.a. für die Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes oder über die Ortssilhouette hinausragend (lit. c) und die Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände (lit. d), eine Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
Nach § 6 Abs. 6 ist eine Bewilligung gemäß Abs. 3 zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.
Nach § 2 Abs. 1 NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen
a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
Nach § 6 Abs. 7 NSchG kann eine Bewilligung gemäß Abs. 3 erteilt werden, wenn zwar Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die in § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.
Aus der soeben dargelegten Rechtslage folgt, daß die Bewilligung im Sinne von § 6 Abs. 6 NSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/10/0026, und vom , Zl. 92/10/0083).
Die Beschwerde macht geltend, es fehle in der Frage, ob das Landschaftsbild verunstaltet und der Naturgenuß gestört werde, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung. Der Auffassung der belangten Behörde hält die Beschwerde - verbunden mit weitwendigen Hinweisen auf Äußerungen der verschiedenen dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen - entgegen, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Störung des Naturgenusses könne "bei derartigen Anlagen nicht ernsthaft verneint werden"; es gehe "in Wahrheit darum, einen sehr erhaltenswerten größeren Talraum, der nahezu völlig unverbaut und unzersiedelt geblieben sei, im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Erklärung des Landschaftsschutzgebietes für eine Freizeitanlage zu verwenden, die schon ihrer Natur nach zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes und Störung des Naturgenusses führen muß". Daß Fußballfelder und die weiteren Baumaßnahmen den Naturgenuß störten, scheine "beinahe evident". Ähnliches gelte "für die Verunstaltung des Landschaftsbildes"; all dies werde durch den Sachverständigen M. auch ausreichend bewiesen.
Mit dem Vorwurf von Begründungsmängeln im Zusammenhang mit den Fragen einer "Verunstaltung des Landschaftsbildes" und einer "Störung des Naturgenusses" ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht; denn der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde überprüfen könnte, wonach mit der Ausführung des Vorhabens der Mitbeteiligten weder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes noch eine Störung des Naturgenusses verbunden wäre. Zwar gibt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wonach die Feststellung der beherrschenden Eigenart einer Landschaft eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen dieser Landschaft voraussetzt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0083, und vom , Zl. 96/10/0152). Offenbar wird aber verkannt, daß mit diesen Darlegungen Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines eine Bewilligung im Grunde des Tatbestandes "Verunstaltung des Landschaftsbildes" versagenden oder erteilenden Bescheides umschrieben wird; denn die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine "großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft", auf deren Grundlage der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung der belangten Behörde überprüfen könnte. Ebensowenig werden die Auswirkungen der Ausführung des Vorhabens zu den bestimmenden Landschaftselementen in Beziehung gesetzt, um so die Frage lösen zu können, ob das Landschaftsbild verunstaltet wird.
Im Zusammenhang mit den Tatbeständen "Verunstaltung des Landschaftsbildes" und "Störung des Naturgenusses" (durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter oder die Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) der Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG (auf die Frage des ökologischen Gleichgewichts der Natur ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen) ist es angezeigt, zunächst die den Versagungstatbestand herstellenden Begriffe zu bestimmen; davon ausgehend ergeben sich die Anforderungen, die an die Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 NSchG ergehenden Bescheides zu stellen sind.
"Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer auf hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0187, vom , Zl. 94/10/0117, vom , Zl. 96/10/0152, und vom , Zl. 95/10/0087).
Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen, unter "Landschaftsbild" der optische Eindruck der Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften (vgl. jeweils Erläuterungen zur Regierungsvorlage aaO 32); zu verweisen ist ferner darauf, daß die Materialien (aaO) u.a. zwischen Naturlandschaften, naturnahen Kulturlandschaften und naturfernen Kulturlandschaften unterscheiden.
Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" (vgl. auch hiezu die Materialien aaO 33) ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0119, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen. Solche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze.
Ebensowenig liegen Feststellungen vor, die eine in der Frage der "Störung des Naturgenusses" - hier: durch einen Eingriff in die Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) der Landschaft - getroffene Entscheidung tragen könnten. Unter dem "Naturgenuß" ist das aus dem unmittelbaren Erlebnis der Natur herrührende physische und psychische Wohlbefinden zu verstehen (vgl. Materialien, aaO 34); unter "Natur" verstehen die Materialien (aaO 33) die Gesamtheit aller Erscheinungen, Kräfte und Stoffe der belebten und unbelebten Welt, darunter den Luftraum, das Wasser, das Klima, den Gesteinsuntergrund mit seinen Mineralvorkommen, den Boden und die Erdoberfläche mit den Erscheinungsformen organischen Lebens; dazu zählen auch die Zeugnisse ehemaligen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Daseins in und auf der Erde, soweit sie nicht Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder nicht mit Denkmalen eine Einheit bilden.
Der angefochtene Bescheid enthält konkrete Feststellungen weder über die im Beschwerdefall vorzufindenden, nach den soeben dargelegten Begriffsbestimmungen relevanten Gegebenheiten noch über Auswirkungen der Ausführung des Vorhabens auf diese Gegebenheiten, gegebenenfalls das Fehlen solcher Auswirkungen, auf deren Grundlage die Frage nach einer "Störung des Naturgenusses" beantwortet werden könnte; den Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, daß in diese Richtung überhaupt Ermittlungen angestellt worden wären.
Der angefochtene Bescheid beruht somit in wesentlichen Punkten auf mangelhaft ermittelten und festgestellten Sachverhaltsgrundlagen. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist der Hinweis geboten, daß die bisher im Verfahren eingeholten bzw. beigebrachten Stellungnahmen von Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Bescheidbegründung bilden. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Befund und Gutachten eines Sachverständigen (vgl. z.B. die bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren6, § 52, E 70 ff referierte Rechtsprechung) wird verwiesen. Keine der in den Verwaltungsakten enthaltenen Stellungnahmen von Sachverständigen enthält einen im vorliegenden Zusammenhang als vollständig zu bezeichnenden Befund; zum Teil werden pauschale Beurteilungen geäußert, die im Befund keine hinreichende Grundlage finden und für sich ohne Aussagekraft sind, zum anderen Teil handelt es sich um Äußerungen, die ihrerseits nicht erkennbar auf erhobenen Befunden aufbauen, sondern die Darlegungen anderer Sachverständiger kommentieren und kritisieren, sowie um Rechtsausführungen. All dies kann keine Grundlage für eine allen Anforderungen entsprechende Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 NSchG ergehenden Bescheides bilden. Weiters wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einander widersprechenden Gutachten die Behörde im einzelnen die Gedankengänge aufzuzeigen hat, die sie veranlaßt haben, dem einen Beweismittel einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0447). Mit der formelhaften Behauptung, ein Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei, wird bei Vorliegen eines gegenteilige Aussagen enthaltenden Gutachtens der Begründungspflicht nicht entsprochen.
Weiters ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach eine Verunstaltung des Landschaftsbildes bzw. eine Störung des Naturgenusses "beinahe evident" sei, bei "derartigen Anlagen nicht ernsthaft verneint" werden könne, wobei dies insbesondere in der "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsraumes begründet liege. Damit wird offenbar die Auffassung vertreten, daß die Errichtung einer Sportanlage im (insbesondere "unzersiedelten") Landschaftsschutzgebiet jedenfalls eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Störung des Naturgenusses nach sich ziehe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Schon der Umstand, daß das Gesetz die Möglichkeit der Bewilligung von Bauten und Anlagen (§ 6 Abs. 3 lit. c) und der Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände (§ 6 Abs. 3 lit. d) im Grunde des § 6 Abs. 6 NSchG eröffnet, zeigt, daß dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit vor Augen stand, es könnten mit der Errichtung von Sportanlagen in Landschaftsschutzgebieten - je nach Lage des Falles - keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG verbunden sein. Ob dies hier der Fall ist, kann anhand der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht abschließend beurteilt werden; ebensowenig bieten aber die Hinweise der Beschwerde auf Verfahrensvorgänge oder diese selbst eine Grundlage für die Auffassung, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Störung des Naturgenusses sei "beinahe evident" oder könne "nicht ernsthaft verneint" werden. Soweit sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang mehrfach auf die "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsteiles bezieht, ist klarzustellen, daß im allgemeinen nicht allein im völligen Fehlen von Gebäuden und baulichen Anlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ein Grund für die Annahme liegt, es stehe ein Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt und führe somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0117; umsoweniger kann hier - vor dem Hintergrund des Gesetzesbegriffes "Verunstaltung" - allein aus der "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsabschnittes eine Eingriffswirkung eines konkreten Vorhabens abgeleitet werden.
Zuletzt ist auf die Hinweise sowohl des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerde betreffend die Lage der in Rede stehenden Flächen in einer "Erholungs- und Erlebniszone" im Sinne des § 2 Z. 12 des "regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung", LGBl. Nr. 26/1996 (einer gemäß §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, erlassenen Verordnung), und auf den Ausweis der betreffenden Flächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde einzugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung eines bestimmten Ausweises der Fläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde für die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren (allenfalls, nämlich sofern eine Bewilligung nicht schon nach § 6 Abs. 6 NSchG zu erteilen ist) vorzunehmende Interessenabwägung (hier: nach § 6 Abs. 7 NSchG) verwiesen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/10/0018, vom , Zl. 94/10/0039, und vom , Zl. 94/10/0094). Diese ist dahin zusammenzufassen, daß der betreffende Akt der Raumplanung ein öffentliches Interesse an einer dieser Planung entsprechenden Nutzung der Fläche dokumentiert; entsprechende Überlegungen sind im Zusammenhang mit den Auswirkungen eine überörtlichen Raumplanung auf die Interessenabwägung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anzustellen. Bei der Auflösung des Zielkonfliktes zwischen Gemeinwohlbelangen des Naturschutzes und Gemeinwohlbelangen des Breitensports im Rahmen einer naturschutzbehördlichen Interessenabwägung wäre gegebenenfalls somit auf das durch Akte der Raumplanung dokumentierte öffentliche Interesse am Sportstättenbau Bedacht zu nehmen und dieses gegen das Interesse an der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen Charakteristik und des Erholungswertes des betreffenden Landschaftsraumes (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1981 iVm § 6 Abs. 3 NSchG) abzuwägen. Zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines auf Grund einer Interessenabwägung ergangenen Bescheides wird auf das Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0213, verwiesen. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß Maßnahmen der örtlichen oder überörtlichen Raumplanung nicht zu jenen Umständen zählen, auf die im Rahmen der Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 6 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 NSchG Bedacht zu nehmen wäre.