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VwGH vom 31.01.2000, 97/10/0139

VwGH vom 31.01.2000, 97/10/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des D in Graz, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.13-1/97-14, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom war der C Gesellschaft m.b.H. gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG) aufgetragen worden, "folgende nicht bewilligte Ankündigungen (Werbeeinrichtungen), die auf dem umzäunten Freizeitgelände in der Marktgemeinde K., Adresse ..., errichtet wurden, binnen zwei Wochen zu entfernen:

7 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m am östlichen oberen Rand der ehemaligen Schottergrube direkt beim Zaun vor dem Rand des östlich gelegenen Nadel-Laubmischwaldes (siehe Fotos);

8 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m am Rostrand an der Oberkante der ehemaligen Schottergrube unmittelbar vor dem Zaun, der die Freizeitanlage von der ÖBB-Strecke abgrenzt, auf den Grundstücken Nr. 17/1 und 14/2 KG W. (siehe beiliegende Fotos);

6 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m auf der eingesenkten ebenen Fläche der Freizeitanlage im nördlichen Bereich, Richtung Verwaltungsgebäude der Firma A, unmittelbar vor dem Zaun (siehe beiliegende Fotos).

Die beiliegenden Fotos sind ein Bestandteil dieses Bescheides."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 96/10/0220, als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH nicht dafür gesorgt, dass dem mit rechtskräftigem Bescheid vom erteilten Auftrag, die nicht bewilligten Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) binnen zwei Wochen zu entfernen, bis zumindest entsprochen wurde. Trotz des rechtskräftigen Entfernungsauftrages sind folgende Werbeeinrichtungen nach wie vor vorhanden: Fünf Werbetafeln am östlichen oberen Rand der ehemaligen Schottergrube, direkt beim Zaun vor dem Rand des östlich gelegenen Nadel-Laub-Mischwaldes. Zwei weitere Plakatwände von den insgesamt sieben sind noch als Werbeträger vorhanden, jedoch befindet sich auf diesen kein Plakat. Die entlang der ÖBB-Strecke im östlichen Bereich bestehenden acht Plakatwände sind derzeit nicht mit Plakaten versehen; drei davon sind bereits baufällig geworden. Im nördlichen Bereich der Freizeitanlage Richtung Verwaltungsgebäude der Firma A. unmittelbar vor dem Zaun sind von den insgesamt sechs Werbetafeln noch drei mit Werbung versehen. Die drei weiteren sind entweder schon teilweise baufällig bzw. nicht mit Werbeaufschriften versehen." Dadurch sei die Vorschrift nach § 43 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 NSchG verletzt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab, wobei sie die verletzte Bestimmung präzisierte, sodass sie lautet:

"§§ 4 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 NSchG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom sowie § 9 VStG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst Mängel im - durch den angefochtenen Bescheid übernommenen - Spruch des Straferkenntnisses geltend. Es würden die Worte "Werbetafeln", "Plakatwände", "Werbeträger" und "Plakat" verwendet. Eine Holzeinrichtung zur Anbringung von Plakaten bedürfe keiner Bewilligung nach dem NSchG und unterliege auch nicht der Entfernung nach diesem Gesetz. Ein solcher Entfernungsauftrag dürfe sich nur auf die "Werbetafel an sich, nicht jedoch auf die Plakatwand" bzw. "nur auf die Ankündigung selbst, nicht jedoch auf die errichtete Holztafel" beziehen. Weiters fehle im Straferkenntnis die Bezeichnung des Ortes, die durch die Anführung der Grundstücksnummer unter Anschluss eines Planes und Einzeichnung der Werbeeinrichtung vorzunehmen gewesen wäre.

Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Nach § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 44a, E 12 referierte hg. Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall entsprochen. Dem Spruch kann hinreichend deutlich der Vorwurf entnommen werden, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, dem mit Bescheid vom ergangenen Auftrag entsprechend die dort bezeichneten Werbetafeln zu entfernen. Zwar wird deren Anzahl und Beschaffenheit auf eine besonders umständliche, im vorliegenden Zusammenhang belanglose Sachverhaltselemente (Entfernung von Plakaten, Baufälligkeit) enthaltende und verschiedene Bezeichnungen der Werbetafeln verwendende Art und Weise umschrieben; auf den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aussagekern reduziert wird aber hinreichend deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Belassung jener Werbetafeln, deren Entfernung ihm mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom aufgetragen wurde, vorgeworfen wird. Dass der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom im angefochtenen Bescheid fälschlich als solcher der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bezeichnet wird, schadet ebenfalls nicht, weil es sich dabei um eine offenbare, jederzeit einer Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit handelt, durch die der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt wird.

Das Vorbringen der Beschwerde, ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag dürfe sich "immer nur auf die Werbetafel beschränken, nicht jedoch auf die Plakatwand" bzw. "nur auf die Ankündigung selbst, nicht jedoch auf die errichtete Holztafel" geht - abgesehen davon, dass die Wirkungen der Rechtskraft des erteilten Auftrages ausser Acht gelassen werden - von verfehlten Vorstellungen über den Inhalt des Begriffes "Ankündigungen" aus. Der Begriff "Ankündigung" im Sinne des § 4 NSchG umfasst sowohl die Vorrichtungen und Gegenstände, auf denen die Ankündigung angebracht ist (z.B. Werbetafel) als auch die Ankündigung selbst, also die durch sie vermittelte Botschaft (vgl. das Erkenntnis vom , 99/10/0017, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dass dem rechtskräftigen Auftrag, die näher bezeichneten "Werbetafeln" zu entfernen, entsprochen worden wäre, oder der Beschwerdeführer mangels hinreichend deutlicher Bezeichnung des Gegenstandes des Auftrages nicht in der Lage gewesen wäre, diesem zu entsprechen, behauptet nicht einmal die Beschwerde.

Der Beschwerde ist auch in ihrer Auffassung nicht zu folgen, der Tatort wäre nicht deutlich bezeichnet. Die Standorte der Werbetafeln wurden sowohl im Entfernungsauftrag als auch im Straferkenntnis auf eine solche Art bezeichnet, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, welche Tafeln er zu entfernen hatte; selbst die Beschwerde behauptet nicht, dass insoweit - etwa wegen des schon im Zeitpunkt der Erlassung des Entfernungsauftrages gegebenen Vorhandenseins weiterer, vom Entfernungsauftrag nicht umfasster Werbetafeln in den fraglichen Bereichen - Zweifel bestanden hätten.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid enthalte eine Änderung des Schuldvorwurfes. Die Behörde erster Instanz habe ihm einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 NSchG angelastet; demgegenüber gehe die belangte Behörde davon aus, dass er gegen die Anordnungen des Bescheides vom verstoßen habe. Innerhalb der Verjährungsfrist sei keine auf die "Übertretung einer Anordnung in einem behördlichen Bescheid" gerichtete Verfolgungshandlung vorgenommen worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom vorgeworfen wurde, zumindest bis nicht dafür gesorgt zu haben, dass dem Entfernungsauftrag vom entsprochen werde, sondern die näher bezeichneten Werbetafeln belassen zu haben. Damit wurde dem Beschwerdeführer die auch im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommene Tat ausreichend konkret vorgeworfen; eine Auswechslung des Tatvorwurfes durch den angefochtenen Bescheid liegt nicht vor.

Soweit die Darlegungen der Beschwerde, die erste Instanz habe die vorgeworfene Tat zu Unrecht dem § 43 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 NSchG subsumiert, auf die Darlegung eines Verstoßes gegen § 44a Z. 2 VStG gerichtet sind, ist Folgendes zu bemerken:

Beim Hinweis auf § 43 Abs. 1 NSchG handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, weil das NSchG nur 36 Paragraphen enthält; die belangte Behörde war, da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid kein anderer Sachverhalt als in der ersten Instanz zur Last gelegt wurde, zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift berechtigt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 93/04/0191).

Der angefochtene Bescheid ist aber durch die darin enthaltene Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid wird die verletzte Bestimmung präzisiert, dass sie lautet:

"§§ 4 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 NSchG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom sowie § 9 VStG."

Nach § 4 Abs. 1 NSchG dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. sind nicht bewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.

Nach § 33 Abs. 1 NSchG begeht, wer durch Handlungen oder

Unterlassungen den in ... § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7,

... oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und

Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Nach § 34 Abs. 1 NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern.

Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, besteht im vorliegenden Fall in den Anordnungen des im Grunde des § 4 Abs. 7 NSchG erlassenen Bescheides vom , bestimmt bezeichnete Werbetafeln zu entfernen, in Verbindung mit der das allgemeine strafbewehrte Gebot der Befolgung solcher Anordnungen enthaltenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 NSchG (vgl. zu Regelungen ähnlichen Inhaltes z.B. die Erkenntnisse vom , 90/10/0162, und vom , 98/04/0034). Sowohl § 33 Abs. 1 NSchG als auch die vom Beschwerdeführer nicht befolgten Anordnungen des Bescheides vom werden im Spruch des angefochtenen Bescheides (bei Bedachtnahme auf den von diesem rezipierten Spruch des Straferkenntnisses) zitiert; der Anordnung des § 44a Z. 2 VStG wäre entsprochen, hätte sich die belangte Behörde darauf beschränkt.

Allerdings werden im angefochtenen Bescheid auch § 4 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 NSchG zitiert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung kann diesen Vorschriften nicht subsumiert werden.

Dem Beschwerdeführer wird nicht die Vornahme von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 NSchG) vorgeworfen, sondern das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen des Entfernungsauftrages vom . Dieser Entfernungsauftrag hat seine Grundlage in § 4 Abs. 7 NSchG (vgl. das Erkenntnis vom , 99/10/0017).

Auch bei § 34 Abs. 1 NSchG handelt es sich nicht um die "verletzte Verwaltungsvorschrift" im Sinne des § 44a Z. 2 VStG.

§ 34 Abs. 1 NSchG stellt keine Gebots - oder Verbotsnorm dar, sondern die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge. Bei der Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge für Werbeeinrichtungen kommt die Vorschrift im Hinblick auf die spezielle Regelung des § 4 Abs. 7 NSchG nicht zur Anwendung (vgl. auch hiezu das oben erwähnte Erkenntnis vom ).

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern z.B. nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht; bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom , 95/10/0190, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Letzteres ist hier der Fall.

Zwar bildet § 34 Abs. 1 NSchG keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des § 4 Abs. 7 NSchG nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt.

§ 4 Abs. 1 NSchG stellt jedoch einen "eigenen Tatbestand" im Sinne der oben referierten Rechtsprechung dar, dessen "Mitzitieren" einen Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht. Bei § 4 Abs. 1 NSchG handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des § 44a Z. 2 VStG mit der Tat verstoßen wurde (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom , 99/10/0017). Im "Mitzitieren" dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 NSchG, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des § 4 Abs. 7 NSchG ergangenen Anordnungen im Bescheid vom darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 97/04/0070).

Auf die Darlegungen der Beschwerde, die die Strafbemessung betreffen, war daher nicht einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, soweit es den in der Verordnung festgesetzten Pauschbetrag überschreitet.

Wien, am