VwGH vom 22.10.1992, 91/16/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 268 - 33a/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am war beim Bezirksgericht (in der Folge: BG) die am zur Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers vom eingelangt, mit der er das Gericht gemäß § 40 Abs. 1 MRG angerufen hatte. Der Beschwerdeführer hatte weder für diese Eingabe Gerichtsgebühren entrichtet noch für das betreffende Verfahren außer Streitsachen (AZ 6 Msch 49/86 des BG) die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
In seinem Rekurs vom hatte er u.a.
beantragt, daß ... "die verzeichneten Kosten ... mit der
Pauschalgebühr ... bestimmt werden".
Erstmals in seiner - sich auf den diesen Rekurs betreffenden Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien (in der Folge: LG) als Rekursgericht vom beziehenden - Eingabe vom hatte der Beschwerdeführer "zur Einbringung des Rekurses" gegen diesen Beschluß des LG "und für die Vertretung im nachfolgenden Verfahren" einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt.
Dieser Antrag war mit Beschluß des BG vom abgewiesen worden. Dem gegen diesen Beschluß des BG eingebrachten Rekurs des Beschwerdeführers hatte das LG als Rekursgericht mit Beschluß vom nicht Folge gegeben.
Die Kostenbeamtin des BG hatte den Zahlungsauftrag vom , VZ (= Verzeichniszahl) 45/90, erlassen, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, binnen 14 Tagen den Gesamtbetrag von S 320,-- (S 50,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962, S 180,-- Pauschalgebühr nach TP 12 F. lit. c Z. 6 des auf Grund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil des Bundesgesetzes bildenden Tarifes, S 90,-- Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG) einzuzahlen.
Dem gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom hatte der Präsident des LG (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom , Zl. Jv 3368 - 33a/90, Folge gegeben, den Zahlungsauftrag aufgehoben und den Kostenbeamten angewiesen, die betreffende Vorschreibung zur VZ 45/90 zu löschen. Dies im wesentlichen unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 mit folgender Begründung:
Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung könne zwar von einer Zahlungsaufforderung insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden könne, doch sei diese Ermessensbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Jedenfalls ergebe sich aus dem Gerichtsakt kein Anhaltspunkt für eine Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Dieser werde darauf hingewiesen, daß er mit Antrag vom , eingelangt am beim BG, dessen Entscheidung begehrt habe. Er sei daher als Antragsteller im gerichtlichen Verfahren anzusehen und gemäß § 28 Z. 7 GGG für die Pauschalgebühr nach TP 12 F. lit. c Z. 6 zahlungspflichtig. Einer gerichtlichen Bestimmung dieser Pauschalgebühr bedürfe es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht. Dies ergebe sich auch aus § 2 Z. 1 lit. h GGG, wonach für die in der TP 12 F. lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren die Gebührenpflicht mit der Überreichung der ersten Eingabe entstehe.
Dieser Bescheid der belangten Behörde war dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung zugestellt worden.
Auf der (für die Kostenberechnung vorgesehenen) Seite 2 des Aktendeckels der zitierten Gerichtsakten wurde ein Vermerk gemacht, wonach die ("lt. tel. Auskunft am " erfolgte) Abfertigung der betreffenden Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer in dem dafür vorgesehenen Verzeichnis (unter Anführung der VZ 57/90) eingetragen worden sei.
Die Kostenbeamtin des BG erließ den Zahlungsauftrag vom , VZ 91/90, mit dem der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie mit dem angeführten Zahlungsauftrag vom aufgefordert wurde.
Mit seinem (am beim BG überreichten) Schriftsatz desselben Tages verlangte der Beschwerdeführer die Berichtigung des zuletzt angeführten Zahlungsauftrages auf "0,-- S".
Die belangte Behörde erließ auf Grund des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des BG vom " über S 320,--, Verzeichniszahl 91/90," den Bescheid vom , mit dem dem Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben wurde. Dies - abgesehen von den Hinweisen auf die Bestimmungen der angeführten TP und der §§ 2 Z. 1 lit. h, 28 Z. 7, 31 Abs. 1 und 4 GGG, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 GEG 1962, 216 bis 218 Geo - im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom , eingelangt beim BG am , die Entscheidung des Gerichtes begehrt, weil er sich mit der Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien ..., Schlichtungsstelle, vom nicht zufrieden gegeben habe.
Die Kostenbeamtin habe am unter 57/90 eine Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Gebührenbetrag (Pauschalgebühr und Steigerungsbetrag) an den Beschwerdeführer abgefertigt.
Es könne die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Zahlungsaufforderung erhalten, (mangels Zustellung mit Zustellnachweis) nicht bewiesen werden. Das am an den Beschwerdeführer abgefertigte Poststück sei auch nicht wegen Unzustellbarkeit an das BG zurückgelangt.
Doch sei dieser Umstand nicht mehr entscheidungswesentlich, da sich der Sachverhalt seit der do. Entscheidung vom , Zl. Jv 3368 - 33a/90, geändert habe.
Abgesehen davon, daß der gebührenbegründende Antrag bereits vor mehr als vier Jahren beim BG eingelangt sei, sei dem Beschwerdeführer zumindest seit der Zustellung der zuletzt angeführten Entscheidung (über seinen damals erhobenen Berichtigungsantrag mit im wesentlichen gleichlautenden Behauptungen) bekannt, daß er für den nunmehr vorgeschriebenen Gebührenbetrag zahlungspflichtig sei.
Der do. Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer am , der nunmehr angefochtene Zahlungsauftrag am zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe daher in der dazwischen liegenden Zeit auch ohne Zustellung einer Zahlungsaufforderung ausreichend Gelegenheit gehabt, seiner ihm bekannten Verpflichtung nachzukommen. Deren Nichterfüllung rechtfertige bereits die Anwendung des zweiten Satzes des § 14 Abs. 1 GEG 1962.
Soweit der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Zahlungsauftrages als nicht konform mit § 18 Abs. 4 AVG rüge ("da kein Name der Unterschrift leserlich beigefügt" worden sei), sei auf die §§ 216 und 218 Geo zu verweisen.
Zudem sei das Justizverwaltungsverfahren vom Anwendungsbereich des AVG nicht ausdrücklich umfaßt und die auch von der Kostenbeamtin zu beachtenden, zuletzt zitierten Bestimmungen der Geo stünden nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten mit der von ihr erstatteten Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Es erscheint zunächst zweckmäßig, dem Beschwerdeführer die für seinen Fall wesentliche Rechtslage darzustellen.
Gemäß TP 12 F. lit. c Z. 6 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG in der hier maßgebenden Fassung vor Art. I Z. 20 lit. a der GGG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 694, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, sind für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem MRG Pauschalgebühren in der Höhe von S 180,-- zu entrichten.
Nach § 2 Z. 1 lit. h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für die in der TP 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokolloranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, begründet.
Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit auf Grund des § 9 Abs. 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Gemäß der Z. 7 des - gegenüber § 7 GGG als lex specialis hier anzuwendenden, die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens betreffenden - § 28 GGG sind in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a bis c, e, h, Z. 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist nach § 31 Abs. 1 GGG (in der hier - mangels einer besonderen Übergangsbestimmung - anzuwendenden Fassung durch Art. XXXVI Z. 5 der WGN 1989, BGBl. Nr. 343, wodurch aber für den vorliegenden Fall keine Änderung geschaffen wurde) von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3.000 S nicht übersteigen.
Auf Grund des § 31 Abs. 4 GGG kann der Kostenbeamte von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 (in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. II Z. 6 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 646, und Art. XXVII Z. 2 lit. a WGN 1989, BGBl. Nr. 343) von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat die Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Nach § 14 Abs. 1 GEG 1962 (in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. XXVII Z. 3 lit. a WGN 1989, BGBl. Nr. 343) hat der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.
Auf Grund des § 216 Abs. 1 letzter Satz, erster Halbsatz Geo hat der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen und zu unterschreiben.
Gemäß § 218 Abs. 2 Geo hat der Kostenbeamte sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 2) ersichtlich zu machen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keineswegs - unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft - ein zweites Mal über die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages vom , sondern (wie sich zweifelsfrei sowohl aus der angeführten "VZ 91/90" im Spruch des angefochtenen Bescheides als auch aus seiner oben gleichfalls dargestellten Begründung ergibt) die Verwechslung des falschen Datums des Zahlungsauftrages vom "" mit dem richtigen vom "" beruht offenbar auf einem, z. B. einem Schreibfehler ähnlichen, Versehen.
Nun sind für das in den §§ 6 und 7 - aber auch in dem § 14 - GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/16/0029, mit weiterem Hinweis).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß auch unter Bedachtnahme auf die ALLGEMEINEN Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens in der hier - nach Lage der vorgelegten Akten - bisher unberichtigt gebliebenen, aus den dargelegten Gründen offenbaren Verwechslung dieser beiden Daten allein (noch) nicht eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
Auch wenn man in dem oben wiedergegebenen Hinweis der belangten Behörde am Schluß der Begründung des Bescheides vom keinen tauglichen Ersatz für eine Zahlungsaufforderung erblicken könnte, scheint der Beschwerdeführer weiters zu übersehen, daß in seinem Fall - anders als z.B. in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/16/0013, ÖStZB 23/24/1989, S. 478, zugrunde gelegenen - der angefochtene Bescheid eine (oben angeführte, in Übereinstimmung mit der Aktenlage und den Denkgesetzen stehende) Begründung im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 enthält, weshalb es jedenfalls im nunmehrigen Beschwerdefall keiner Erörterung bedarf, ob die Zustellung einer Zahlungsaufforderung ohne Zustellnachweis gesetzmäßig ist oder nicht, und wie die Zustellung oder Nichtzustellung einer Zahlungsaufforderung zu beweisen ist.
Ganz abgesehen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom , auch im folgenden Zusammenhang mit weiterem Hinweis), wonach sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde als JustizVERWALTUNGsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des GERICHTES, und zwar auch über die Verfahrenshilfe, gebunden sind, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß auf Grund des zitierten § 9 Abs. 1 GGG Gebührenfreiheit für das hier in Rede stehende außerstreitige Verfahren nur eintreten hätte können, wenn er (spätestens) gleichzeitig mit seinem Antrag vom die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hätte. Schon mangels eines solchen RECHTZEITIGEN Antrages ist im Falle des Beschwerdeführers auch § 31 Abs. 4 GGG nicht anwendbar.
Entgegen der vom Beschwerdeführer schließlich noch vertretenen Auffassung, ein Zahlungsauftrag müsse im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG mit der unter LESERLICHER Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe, besteht in diesem Sinn kein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens, zumal z. B. der - keine solche Beifügung vorschreibende - § 96 BAO (in der ursprünglichen und in der geltenden Fassung), dessen Anwendung auf die Gerichtsgebühren als Bundesabgaben näherliegender wäre als die Anwendung der Bestimmungen des AVG, nicht verlangt, daß die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, lesbar sein muß (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 85/15/0350, 0351, und das ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 216 Abs. 1 und 218 Abs. 2 Geo bezugnehmende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0145, ÖStZB 15/1991, S. 314).
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.