VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0221

VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. E in M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 206/1-9/Mü-1994, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem unbestrittenen Sachverhalt setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz mit Bescheid vom (im angefochtenen Bescheid mit bezeichnet) auf Grund eines Erwerbes von Todes wegen Erbschaftssteuer in der Höhe von S 154.703,-- gemäß § 200 BAO vorläufig fest. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurde gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG eine Schenkung aus dem Jahre 1990 in der Höhe von S 524.466,-- berücksichtigt. Betreffend diese Schenkung war mit dem vorläufigen Schenkungssteuerbescheid vom Schenkungssteuer vorgeschrieben worden, wobei auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG eine Vorschenkung aus dem Jahre 1980 miteinbezogen und daher die Schenkung 1990 nicht mit 3,5 %, sondern mit 8 % besteuert wurde. Die Einbeziehung der Schenkung 1990 in die mit Bescheid vom erfolgte Vorschreibung der Erbschaftssteuer hatte zur Folge, daß auf Grund der Höhe der innerhalb von zehn Jahren angefallenen Vermögensvorteile der 8-prozentige Steuersatz zur Anwendung kam. Von diesem so errechneten Erbschaftssteuergesamtbetrag wurde nicht die mit dem Steuersatz von 8 % vorgeschriebene, sondern die mit dem Steuersatz von 3,5 % fiktiv berechnete Schenkungssteuer für die 1990 erhaltene Schenkung abgezogen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom keine Folge und führte in der Begründung aus, durch die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes soll die durch unentgeltliche Vermögensübertragungen eingetretene Bereicherung besteuert werden. Vermögensvorteile, die im Zeitraum von 10 Jahren einer Person von einer anderen Person entweder auf einmal oder in Teilen, sei es durch Zuwendungen unter Lebenden oder im Erbweg anfielen, sollten durch die Progressionsbestimmungen des § 8 ErbStG voll erfaßt werden. Somit würden mehrere Erwerbe fiktiv zur einem Gesamterwerb. Die Berechnung der Steuer sei nun so vorzunehmen, daß vom jüngsten Steueranlaßfall auszugehen sei und diesem letzten Erwerb die früheren, innerhalb der Zehnjahresfrist liegenden Erwerbe mit einem früheren Wert zugerechnet würden, wovon die Steuer unter Anwendung der §§ 8 und 14 ErbStG ermittelt werde. Von der Steuer für den fiktiven Gesamterwerb werde die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Unbeachtlich sei, welche Steuer tatsächlich bezahlt worden sei; es sei vielmehr die Steuer abzuziehen, die zum heutigen Zeitpunkt für die früheren Erwerbe zu bezahlen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 ErbStG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine rechtswidrige Berechnung der vom Gesamtbetrag abzuziehenden Steuer für die früheren Erwerbe vor. Dabei verkennnt er allerdings, daß bei der Auslegung des § 11 ErbStG hinsichtlich des abzuziehenden "Vorsteuerbetrages" durch die Verwendung des Konjunktivs ("und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE") eine fiktive Berechnung der auf den Vorerwerb entfallenden Steuer unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt des letzten Erwerbs in Geltung stehen, vorzunehmen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 565/72). Bei der Berechnung des Steuerabzugbetrages war bei Einhaltung der Zehnjahresfrist die Vorschenkung aus dem Jahre 1980 nicht mehr zu berücksichtigen, sondern nur mehr die Schenkung aus dem Jahre 1990. Die nur für diese Schenkung fiktiv zu berechnende Schenkungsteuer, ausgehend von der Steuerklasse I und dem Steuersatz (Bemessungsgrundlage S 524.466) bis einschließlich 600.000 von 3,5 % war nach § 11 Abs. 1 ErbStG vom Gesamtbetrag der Steuer abzuziehen. Dieser vom § 11 ErbStG vorgegebenen und vom Gerichtshof nicht als rechtswidrig erkannten (vgl. o.a. Erkenntnis) Berechnungsmethode ist die belangte Behörde gefolgt, sodaß ihr eine falsche Gesetzesanwendung bei der Berechnung nicht mit Erfolg vorgeworfen werden kann.

Aus diesem Grund kann auch der geltend gemachte Verfahrensmangel, die belangte Behörde sei in ihrer Berufungsentscheidung auf das Argument des Beschwerdeführers nicht eingegangen, die Zehnjahresfrist im § 11 ErbStG solle nur ungerechtfertigte Steuervorteile wie mehrmalige Freibeträge oder Progressionsvorteile verhindern, sei aber nicht dazu da, über die sich durch die Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb der Zehnjahresfrist ergebene Progression hinaus eine zusätzliche Progressionsverschärfung zu bewirken, keine Relevanz zukommen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerdegemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.