VwGH 22.10.1992, 91/16/0103
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG fallen ua Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Versicherungspolizzen sind keine Inhaberpapiere, sondern Legitimationspapiere. Nur ein bezugsberechtigter Dritter erwirbt somit mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Geldleistung des Versicherers. Nach § 4 Abs 1 letzter Satz VersVG ist der Versicherer nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der gesetzliche Alleinerbe des Versicherungsnehmers mangels Innehabung der Versicherungspolizze zunächst nicht in der Lage, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Versicherung zu fordern. Da die Versicherung nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hatte, mußte nach § 4 Abs 2 letzter Satz VersVG in Verbindung mit § 3 Abs 2 letzter Satz dieses G die Versicherungspolizze für kraftlos erklärt werden. Mit der erfolgten Kraftloserklärung verlor der bezugsberechtigte Dritte nach § 168 VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers und stand dieses Recht wiederum dem Versicherungsnehmer zu. Der Erbe ist daher im Recht, wenn er behauptet, er habe die Lebensversicherungssumme weder auf Grund der Tatsache, daß er Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag gewesen wäre, noch auf Grund der Tatsache der Innehabung des Wertpapieres selbst bezogen. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG wurde daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Nach der Kraftloserklärung der Lebensversicherungspolizze stand das Recht auf die Leistung der Versicherung dem Erblasser als Versicherungsnehmer zu. Die Versicherungssumme gehört somit in den Nachlaß und ist daher nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Die Versicherung war nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes verpflichtet, dem Erben eine bestimmte Summe auszuzahlen, sondern der Erbe konnte sein Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur auf den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag stützen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/01/23 88/16/0139 1 |
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RS 2 | Da es sich bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser VORLAG oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den GESETZLICHEN Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (Hinweis E VS , 607/64, VwSlg 3219 F/1964; E , 1593/67, ÖStZB 6/1969, S 40; E , 1183/69, ÖStZB 1/2/1971, S 19; E , 81/15/0128, 0130, ÖStZB 4/1983, S 80). |
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RS 3 | Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw die Bereicherungsabsicht des Erblassers bei Abschluß des betreffenden Lebensversicherungsvertrages fehlte oder nicht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 1770/3/90, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Dr. Alexander ... (in der Folge Erblasser) und die Beschwerdeführerin hatten am vor einem Standesbeamten die Ehe geschlossen. Der Erblasser hatte u.a. am eine Lebensversicherung genommen (Versicherungsurkunde Nr. 974094).
Nachdem die genannten Ehegatten am beim BG ... einen Vergleich geschlossen hatten, nach dessen Punkt 4.) a) sich der Erblasser zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages ab an die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, war ihre Ehe mit Beschluß dieses BG desselben Tages gemäß § 55 a EheG geschieden worden.
Am war der Erblasser gestorben. Der über das Vermögen der Verlassenschaft nach ihm mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien (GZ 6 S n1/86-2) eröffnete Konkurs war mit Beschluß dieses Gerichtes vom nach Verteilung gemäß § 139 KO aufgehoben worden.
Auf Grund des betreffenden Lebensversicherungsvertrages, der zugunsten einer Bank vinkuliert gewesen war, waren dieser Bank S 366.788,19 und der Beschwerdeführerin ALS BEZUGSBERECHTIGTER S 708.700,81 überwiesen worden.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die Beschwerdeführerin (im Sinne der angefochtenen Berufungsentscheidung) für diesen Erwerb Erbschaftssteuer zu entrichten hat oder (im Sinne der Beschwerde) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Unter diese Bestimmung fallen u.a. Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das in diesem Zusammenhang zuletzt ergangene Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0139), zu denen auch der hier in Rede stehende Versicherungsvertrag zählt.
Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser VORLAG oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den GESETZLICHEN Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom - verstärkter Senat, Zl. 607/64, Slg. Nr. 3219/F, vom , Zl. 1593/67, ÖStZB 6/1969, S. 40, vom , Zl. 1183/69, ÖStZB 1/2/1971, S. 19, und vom , Zlen 81/15/0128, 0130, ÖStZB 4/1983, S. 80). Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird darauf hingewiesen, daß auch das angeführte Erkenntnis vom - nach allgemeinen Ausführungen über den Bereicherungswillen bei Abmachungen unter Lebenden - ausdrücklich auf das Fehlen der ABSICHT des damaligen Erblassers, seiner Ehegattin durch die Aussetzung einer Leibrente den mangelnden anständigen Unterhalt zu sichern, IM ZEITPUNKT DES ABSCHLUSSES DES LeibrentenVERTRAGES abstellt.
Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw. die -absicht des Erblassers bei Abschluß des betreffenden Lebensversicherungsvertrages fehlte oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine TATfrage. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Abgabenverfahren (sowohl in ihrem Schreiben an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom als auch in ihrer Berufung vom ) das Fehlen dieses Bereicherungswillens bzw. dieser -absicht behauptet. Den (mit dem erwähnten Schreiben vom ) vorgelegten Urkunden ist jedoch - über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus - zu dieser Behauptung nichts zu entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0088, mit weiterem Hinweis) tritt nun bei Begünstigungstatbeständen - gewiß ohne völlig aufgehoben zu werden - der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der SACHVERHALTsermittlung in den Hintergrund. Der belangten Behörde, auf deren Vorhalt vom , mit dem die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert wurde, u.a. zum Standpunkt der belangten Behörde, an dem Bereicherungswillen des Erblassers sei grundsätzlich nicht zu zweifeln, Stellung zu nehmen und eventuelle Beweismittel nachzureichen, die Beschwerdeführerin (in Übereinstimmung mit der Aktenlage und dem Vorbringen in der Beschwerde) in keiner Weise reagierte, kann daher - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie - mangels entsprechender Anhaltspunkte - das von der Beschwerdeführerin bloß behauptete Fehlen des Bereicherungswillens bzw. der -absicht des Erblassers nicht feststellen konnte.
Schon deshalb ist die vorliegende Beschwerde - ohne Notwendigkeit der Wiedergabe und Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1991160103.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-63171