VwGH vom 27.11.2000, 99/17/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der A AG, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1454/3, betreffend Ausgleichsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Landeck, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat mit der Eingabe vom für die Vornahme von Umbauarbeiten im Erd- und Obergeschoß des Wohn- und Geschäftshauses sowie Einrichtung bzw. künftige Verwendung als Versicherungsbüro auf einem näher bezeichneten, als Bauland/Kerngebiet ausgewiesenen Grundstück in der M. Straße um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte für dieses Bauvorhaben mit Bescheid vom die Baubewilligung.
In diesem Bescheid heißt es:
"Bei der Ausführung des Bauvorhabens sind nachstehend
angeführte Auflagen zu berücksichtigen und einzuhalten:
...
5. Für die bauliche Anlage sind für die zu erwartenden Besucher und Benützer, im Sinne des § 9 TBO und der Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Landeck vom nachstehende Abstellmöglichkeiten für PKW's zu entrichten:
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Für die 360 m2 Büronutzfläche/30 m2 ein Stellplatz | 12 Stellplätze |
für die bisherigen Verwendungen | |
(Handelsbetriebe/55 m2) können | |
in Anrechnung gebracht werden | 7 Stellplätze |
Zusätzlicher Stellplatzbedarf somit | 5 Stellplätze |
Die Bp. 597/1 befindet sich nach der Stellplatzverordnung in der Tiefgaragenzone; die angemieteten Stellplätze in den Garagen neben dem Büro können daher nicht in Anrechnung gebracht werden.
Der Nachweis der zusätzlich erforderlichen 5 Stellplätze kann
nicht erbracht werden. Dem Ansuchen der Bauwerberin um Befreiung
zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze wird somit
stattgegeben, weshalb als Ersatz hiefür die Ausgleichsabgabe an
die Stadtgemeinde ... zu entrichten ist, deren Vorschreibung bei
Bezug des Büros erfolgen wird.
...
Stellungnahmen bzw. Einwendungen der Parteien und Erklärungen
der Beteiligten:
...
Arch. S... als Vertreter der Bauwerberin ersucht um die
Befreiung zur Verpflichtung der Errichtung der zusätzlich erforderlichen 5 PKW-Stellplätze in unterirdischer Form.
Begründung
..."
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund des § 9 Tiroler Bauordnung (TBO) und des Gemeinderatsbeschlusses vom ausgehend von fünf Abstellplätzen und S 76.800,-- pro fehlender unterirdischer Abstellmöglichkeit die Ausgleichsabgabe von insgesamt S 384.000,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Bauverfahren zwei verfügbare Abstellplätze in bereits bestehenden Garagen nachgewiesen. Da sich § 3 der Stellplatzverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausdrücklich auf die Schaffung von Abstellplätzen beziehe, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden. Es bestehe keine Verpflichtung zur Errichtung von mehr als drei Stellplätzen, weil die beiden bestehenden, wenn auch oberirdisch in Garagen befindlichen Stellplätze, bereits als errichtet gelten könnten. Diese müssten nicht neu geschaffen werden und unterlägen daher auch nicht der Vorschrift, dass Abstellplätze nur in Tiefgaragen errichtet werden dürften. Wenn keine Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen bestehe, dann sei eine Befreiung von dieser Verpflichtung nicht denkmöglich. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einerseits und der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe andererseits erweise sich der Bescheid im bekämpften Umfang als rechtswidrig. Es werde nämlich die Bezahlung einer Ausgleichsabgabe für eine Befreiung von einer Verpflichtung verlangt, die gar nicht bestehe. Daraus ergebe sich, dass die Einhebung einer Ausgleichsabgabe eine rechtliche Grundlage lediglich für drei nachgesehene Abstellplätze besitze. Das in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung von Architekt S. als Vertreter der Bauwerberin gestellte und protokollierte Ansuchen habe sich auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen bezogen. Dieses Ansuchen habe sich begrifflich nur auf Stellplätze beziehen können, die bei richtiger Anwendung der materiellen Vorschriften nicht einrechenbar sein sollten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, gegen den Baubescheid vom sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Die Einwendungen hätten im Zuge einer Berufung gegen den Befreiungsbescheid (Grundlagenbescheid) vorgebracht werden müssen. Der abgeleitete Vorschreibungsbescheid vom stütze sich auf eine rechtskräftige Bemessungsgrundlage von fünf Abstellplätzen in unterirdischen Garagen.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung in seiner Sitzung vom unter dem Vorsitz des Bürgermeisterstellvertreters und Mitwirkung von vier weiteren Stadtratsmitgliedern als unbegründet ab. In der Begründung des ausgefertigten Bescheides vom führte diese Behörde aus, bei der für das beantragte Bauvorhaben anberaumten Bauverhandlung habe der Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur Schaffung der laut Stellplatzverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde notwendigen Stellplätze zu befreien. Diesem Antrag sei mit Baubescheid vom unter Punkt 5. der Auflagen, die einen Bestandteil des Spruches darstellten, ausdrücklich stattgegeben worden, wobei auch eine detaillierte Aufstellung über die zwingend zu errichtenden Abstellplätze unter Berücksichtigung der vorhergehenden Verwendung der Räumlichkeiten angeführt worden sei. Dieser Baubescheid sei rechtskräftig geworden und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe basiere auf diesem rechtskräftigen Baubescheid.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe im Zusammenhang mit dem Umbau eines Gebäudes einen Bescheid nach § 9 Abs. 3 Tiroler Bauordnung (TBO) erlassen und diesen Bescheid zulässigerweise gemeinsam mit der Baubewilligung ausgefertigt. Der Umstand, dass der maßgebliche Teil des Spruchpunktes 5. als Teil der "Auflagen" der Baubewilligung aufscheine, stehe der Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Regelung nicht entgegen. Zudem gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem § 9 Abs. 3 zweiter Satz TBO Rechnung getragen worden sei, da im Spruchpunkt zunächst der zusätzliche Stellplatzbedarf ausdrücklich festgelegt und im Text optisch hervorgehoben worden sei. Wenn im selben Spruchpunkt in unmittelbarer Nähe dieses Ausspruches die Stattgabe des Ansuchens der Beschwerdeführerin um Befreiung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze verfügt werde, so sei damit die Anzahl der von der Befreiung betroffenen Abstellmöglichkeiten hinreichend deutlich mit der Zahl fünf festgelegt worden. Da es im Hinblick auf die rechtliche Einordnung eines Spruchpunktes nicht auf dessen Überschrift oder auf dessen Bezeichnung ankomme und es sich bei der Regelung der Befreiung von Abstellmöglichkeiten nicht um eine Auflage handle, wäre es der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Baubescheides ohne weiteres freigestanden, lediglich den im Baubescheid integrierten Bescheid über die Befreiung von Abstellplätzen hinsichtlich der zwei anzurechnenden Plätze anzufechten, weil der betreffende Ausspruch vom restlichen Inhalt des ausgefertigten Bescheides trennbar erscheine. In einem derartigen Fall wäre die Baubewilligung in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb die von der Beschwerdeführerin befürchteten wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme nicht befürchtet hätten werden müssen. Die Anfechtung des Spruchpunktes 5. ist unterblieben, sodass der gesamte Bescheid vom in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Behauptung der Mitwirkung des Bürgermeisters an der Erlassung des Berufungsbescheides ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen ergebe, der Bürgermeister habe unter Teilnahme von fünf weiteren Stadtratsmitgliedern die 12. Stadtratsitzung des Jahres 1998 über weite Teile geleitet, anlässlich der Behandlung des Beschwerdefalles jedoch den Vorsitz an den ersten Vizebürgermeister abgegeben. Wenn im Einleitungssatz des Berufungsbescheides zum Ausdruck gebracht worden sei, der Stadtrat habe unter Vorsitz des ersten Bürgermeisterstellvertreters und unter Mitwirkung von lediglich vier weiteren Stadtratsmitgliedern diese Entscheidung getroffen, so könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim fehlenden fünften Mitglied, um den Bürgermeister gehandelt habe. Weitere Ermittlungen hätten deshalb unterbleiben können, da auch eine eventuelle Stimmabgabe durch den Bürgermeister unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verletzung auf das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Beschwerdefall auch zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel geführt hätte. Es sei auch nicht der Nichtigkeitsgrund des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gegeben. Eine allfällige Beteiligung des Bürgermeisters hätte weder im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit des Stadtrates noch auf die Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung einen Einfluss gehabt, weil der Beschluss einstimmig gefasst worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Ausgleichsabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von fünf Abstellplätzen verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 erster Satz TBO in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 33/1989, lauten:
"§ 9
Stellplätze und Garagen
(1) Für eine bauliche Anlage sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. ...
...
(3) Die Behörde hat den Bauwerber auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden könnten. In einem solchen Bescheid ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach den Abs. 1 oder 3 erteilt wurde, eine einmalige Ausgleichsabgabe zu leisten ist. ..."
Gemäß § 3 der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten (Garagen- und Stellplätze-Verordnung) dürfen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge für die M. Straße nur in Form unterirdischer Garagen geschaffen werden.
Ist die Herstellung der nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung erforderlichen Anzahl von Abstellplätzen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur in einer geringeren Anzahl möglich, kann für die fehlenden Stellplätze eine Nachsicht hinsichtlich Errichtung derselben gemäß § 5 dieser Verordnung erteilt werden. Für jede Abstellmöglichkeit, für deren Errichtung eine Befreiung nach § 9 Abs. 3 der TBO erteilt wurde, ist eine einmalige Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu leisten.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe einen Befreiungsbescheid nach § 9 Abs. 3 TBO erlassen und diesen Bescheid zulässigerweise gemeinsam mit der Baubewilligung ausgefertigt. Ist ein solcher Bescheid ergangen, dann sei die Behörde bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an die in diesem Bescheid festgestellte, von der Schaffung der Stellplätze befreite Anzahl gebunden. Einwendungen gegen die Anzahl der von der Schaffung befreiten Stellplätze seien daher gegen diesen Bescheid zu richten. Werde die Anzahl der befreiten Stellplätze erst bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe bekämpft, dann stehe dem der rechtskräftige Abspruch im Befreiungsbescheid entgegen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bindungswirkung, weil ihrer Ansicht nach mit dem Baubewilligungsbescheid nur Auflagen erteilt worden seien und kein Befreiungsbescheid ergangen sei. Das Gesetz verlange einen Befreiungsbescheid und es sei nicht zulässig, anstelle eines solchen Bescheides eine nicht bekämpfbare Auflage im Baubewilligungsbescheid zu erlassen.
Mit dem Bescheid vom wurde die Baubewilligung erteilt und der Beschwerdeführerin die Einhaltung bestimmter Auflagen aufgetragen. Zu diesen Auflagen zählt auch der Auftrag, geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Auf Antrag kann jedoch der Bauwerber von diesen Verpflichtungen befreit werden. Es ist in diesem Fall nach § 9 TBO in Verbindung mit der Garagen- und Stellplätze-Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde für jede befreite Abstellmöglichkeit eine einmalige Ausgleichsabgabe zu leisten.
Im Bauverfahren ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter um Befreiung von der Verpflichtung der Errichtung der zusätzlich erforderlichen fünf PKW-Stellplätze in unterirdischer Form an. Im Punkt 5. des Baubewilligungsbescheides wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung von 12 Stellplätzen aufgetragen, wobei sich in Anrechnung von sieben Stellplätzen ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von fünf Stellplätzen ergab. Im zweiten Abschnitt des Punktes 5. heißt es sodann: "Der Nachweis der zusätzlich erforderlichen 5 Stellplätze kann nicht erbracht werden. Dem Ansuchen der Bauwerberin um Befreiung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze wird somit stattgegeben, ...".
Wesentliche Voraussetzung für den Bescheid ist die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 9458/A).
Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0166).
Der Abspruch über die Befreiung von der Schaffung von Stellplätzen befindet sich in dem Teil des Spruch des Baubewilligungsbescheides, in dem die Auflagen erteilt wurden. Im Anschluss an die Erteilung der Auflage über die Schaffung von Stellplätzen im Punkt 5. erfolgte die durch die Formulierung eindeutige und für jedermann erkennbare Entscheidung über ein Ansuchen der Beschwerdeführerin, sie von der Schaffung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen zu befreien. Der Bescheidwille manifestiert sich so unmissverständlich, dass das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung dieses Abschnittes des Punkt 5. der Auflagen als Bescheid am Bescheidcharakter dieses Abspruches über das Ansuchen der Beschwerdeführerin nichts ändert. Die belangte Behörde ist demnach im Recht, wenn sie vom Vorliegen eines Befreiungsbescheides über die Schaffung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen ausging
Auch die Anzahl der von der Schaffung befreiten Stellplätze ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Abspruch des Bescheides. Es bestand ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von fünf Stellplätzen, es wurde der Antrag gestellt, eine Befreiung der Verpflichtung der Errichtung der zusätzlich erforderlichen fünf PKW-Stellplätze zu gewähren und dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Befreiung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze wurde stattgegeben. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Schaffung von fünf zusätzlichen Stellplätzen befreit wurde. Diese fünf Stellplätze wurden bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Somit ergibt sich, dass mit dem Bescheid vom , mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, auch in rechtsverbindlicher Weise mit Bescheid über die Befreiung von der Schaffung von fünf Stellplätzen abgesprochen wurde. Bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe war die Behörde an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/17/0331, und vom , Zl. 96/17/0385). Für die Bindung der Abgabenbehörde an den Befreiungsbescheid ist es ohne Bedeutung, ob dieser gesondert anfechtbar gewesen wäre oder der Beschwerdeführer zur Vermeidung des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides, wegen eines untrennbaren Zusammenhanges mit dem Bewilligungsbescheid, den gesamten Bescheid hätte anfechten müssen.
Die erst gegen den Bescheid über die Festsetzung dieser Abgabe sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, die Anzahl der befreiten Stellplätze sei geringer, konnten daher im Hinblick auf die Bindung des als Grundlagenbescheid anzusehenden Bescheides vom nicht zum Erfolg führen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, es sei der Nichtigkeitsgrund des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG verwirklicht, weil die Zusammensetzung des Kollegialorgans mangelhaft offen gelegt sei. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Stadtsenates habe der Vizebürgermeister den Vorsitz übernommen, der Bürgermeister habe jedoch "offenbar" an der Beratung und auch an der Abstimmung teilgenommen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass für diese Behauptung, der Bürgermeister habe an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, keine konkreten Beweise dargebracht wurden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre oder der Bürgermeister an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Unzuständigkeit des Stadtrates wegen unrichtiger Zusammensetzung der Kollegialbehörde. Sollte dieses Beschwerdevorbringen über die behauptete Mitwirkung des Bürgermeisters als Verfahrensrüge verstanden werden, dann fehlen Beschwerdeausführungen über die Dartuung der Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Stadtrates an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am