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VwGH vom 28.01.1993, 91/16/0097

VwGH vom 28.01.1993, 91/16/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Ladislav, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 14 - 1/S-272/1/91, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom erkannte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe den am von K, wohnhaft in Holland, im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverfahren eingebrachten Pkw Mercedes 300 D entgegen den Bestimmungen des § 93 ZollG benützt und somit fahrlässig eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß er Ware, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden sei, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet habe, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht wurde und es unterlassen habe, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Finanstrafgesetz (im folgenden: FinStrG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dabei ging das Zollamt davon aus, daß der Beschwerdeführer am den gegenständlichen Pkw mit holländischem Kennzeichen in Österreich gelenkt habe, ohne daß eine zur Benützung des Beförderungsmittels gemäß § 93 ZollG berechtigte Person mitgefahren wäre. Abgabenrechtlich beurteilte das Zollamt diesen Sachverhalt dahingehend, daß durch die Verwendung des Pkw durch den nicht zur Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverkehrs berechtigten Beschwerdeführer die bedingte Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 lit. d ZollG zur unbedingten wurde. Wegen dieser Verwendung hafte der Beschwerdeführer gemäß § 177 Abs. 4 ZollG.

Durch die Verwendung des Fahrzeuges habe der Beschwerdeführer die objektive Tatseite des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 FinStrG erfüllt; das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, daß er es unterließ, sich anläßlich der Übernahme des Fahrzeuges mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen und sich mit der Rechtslage vertraut zu machen. Einem seit 1971 in Österreich wohnenden Türken, der auch einen Führerschein besitze, sei der Wissensstand zuzumuten, daß er kein ausländisches Fahrzeug benützen dürfe. Unter Berücksichtigung der Strafobergrenze von S 42.755,--, der Unbescholtenheit und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei die ausgesprochene Strafe von S 12.000,-- angemessen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung lautet:

"Ich fühle mich nicht verpflichtet, den Forderungen nachzukommen, da ich schon einmal für dieses Vergehen gezahlt habe. Ich bin auch aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage, den Forderungen nachzukommen, da ich Invalidenpension beziehe und zwei minderjährige Kinder versorgen muß. Ich lege daher Berufung ein.".

Ausgehend von dieser Berufung verwies die belangte Behörde in ihrer abweisenden Berufungsentscheidung auf die nach einem mängelfreien Verfahren von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und deren auch von der Berufungsbehörde gebilligte rechtliche Beurteilung. Offenbar habe der Beschwerdeführer übersehen, zwischen der Entrichtung der Zollschuld in abgabenrechtlicher Sicht und der Entrichtung einer Strafe in finanzstrafrechtlicher Sicht zu unterscheiden. Zur Begleichung der Abgabenschuld sei der hinterlegte Geldbetrag herangezogen worden; auf die - mangels Rechtskraft noch gar nicht fällige - Geldstrafe sei hingegen keine Zahlung erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde die Höhe der Geldstrafe bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Es wird auch die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten und die von

der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Keineswegs fehlt die Anführung des Beschwerdepunktes, wie dies die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint; eingangs der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer seine Auffassung wieder, er sei zu Unrecht bestraft worden. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11.525/A, ausgesprochen, daß in einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, mangels ausdrücklicher Erklärung den Beschwerdepunkt darstellt.

Die Berufungsbehörde hat sich mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe für das Vergehen schon einmal gezahlt, ausführlich auseinandergesetzt; in der Begründung der Beschwerde wird diese Behauptung nicht mehr ausgeführt.

Die Finanzstrafbehörde, die die Verpflichtung trifft, auch die der Entlastung dienenden Umstände zu erforschen (§ 57 Abs. 2 FinStrG), hat das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums (§ 9 FinStrG) verneint. Diesbezüglich wurde in der Berufung nichts vorgebracht; unter Bedachtnahme auf den gemäß § 157 FinStrG für das Berufungsverfahren geltenden § 115 leg. cit. bestand für die Berufungsbehörde kein Anlaß, diesbezüglich vom erstinstanzlichen Bescheid abzugehen. Die Gegenschrift verweist richtig darauf, daß schon dank der Aussage des Beschwerdeführers anläßlich der Verhandlung vom , er habe vor seiner Fahrt nach Budapest am Wachzimmer Koppstraße die Auskunft erhalten, er dürfe ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen, welches nicht ihm gehöre, in Anwesenheit des Besitzers lenken, ein solcher Irrtum keinesfalls angenommen werden konnte.

Abgesehen davon muß gemäß § 153 Abs. 1 lit. b FinStrG die Berufung die Erklärung enthalten, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird. Aus der wiedergegebenen Berufung läßt sich ableiten, daß der Beschwerdeführer "entschiedene Sache" geltend machte; keineswegs läßt sich daraus eine Bekämpfung des Erkenntnisses dahingehend ableiten, die Finanzstrafbehörde hätte § 9 FinStrG unrichtig angewendet. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß die Berufungsbehörde auch hinsichtlich des behaupteten Rechtsirrtums die Begründung der Finanzstrafbehörde erster Instanz übernahm, in keinem Recht verletzt.

Mit den Ausführungen zur Strafbemessungskomponente des § 23 Abs. 3 FinStrG hat sich die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen lassen nicht erkennen, warum die vorgenommene Ausmessung unrichtig sein soll.

Allein der Hinweis auf ein geringes Verschulden vermag eine Überschreitung des Ermessensrahmens nicht aufzuzeigen. Sollte der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 25 FinStrG im Auge haben, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er bei einem festgestellten Verkürzungsbetrag von S 42.755,-- nicht mehr bloß "unbedeutende" Folgen zu vertreten hat (siehe die bei Fellner, Finanzstrafgesetz, 4. Auflage,

Ergänzung Z November 1991, 6/1Z, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die somit zur Gänze unbegründete Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 104.