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VwGH vom 18.03.2002, 99/17/0112

VwGH vom 18.03.2002, 99/17/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C-Gesellschaft in Wien, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 23 5203/9-V/13/97, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen (§ 27 Abs. 5 Bankwesengesetz -BWG) bei der "X-Trade Handel" in den Monaten Dezember 1996 und Jänner 1997 Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin war eine im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien mit der Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften, somit ein Kreditinstitut iSd Bankwesengesetzes, und hielt über die X-Holding GmbH den gesamten Geschäftsanteil an der X-trade Handelsgesellschaft m.b.H. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Höhe des Kredites an diese Gesellschaft werde nicht bestritten. Die Anrechenbarkeit von Dotationseinlagen für Kreditinstitutsgruppen gemäß § 103 Z 21 BWG sei auf Grund der BWG-Novelle BGBl. Nr. 445/1996 erst ab zulässig gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe eine Gesetzesverletzung der für die Kreditinstituts-Gruppe normierten Großveranlagungsgrenzen bei der Gewährung eines Großkredites an die "X-Trade Handel" ergeben.

Die Beschwerdeführerin vertrat im Verwaltungsverfahren die Auffassung, die Neufassung des § 103 Z 21 BWG habe nur eine Klarstellung der geltenden Rechtslage gebracht und Dotationseinlagen seien auch schon vor dem zu den Eigenmitteln hinzuzuzählen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1609/97-10, ab. und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1609/97-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom ergänzten Beschwerde, wird die Verletzung in dem aus § 97 Abs. 1 Z 6 BWG herrührenden Recht geltend gemacht, nur dann zur Zahlung von Pönalezinsen herangezogen zu werden, wenn die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 iVm § 103 BWG auch unter Beachtung der Erhöhung der anrechenbaren Eigenmittel im Sinne der §§ 23 und 24 BWG um 10,5 % der Summe der Aktiven (§ 103 Z 21 BWG) überschritten werden, ferner in dem "Recht, dass - sollte überhaupt eine Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen vorliegen - der Jahreszinssatz von 2 vH auf 365 Tage aufgeteilt (dividiert) und dann die Zinsenbelastung durch die Multiplikation mit 30 errechnet" werde, weiter in dem Recht auf "bloß allmähliche Herabsetzung der Kreditobergrenzen gemäß Art. 6 iVm Art. 4 der Richtlinie 92/121/EWG, insbesondere Einhaltung der Art. 6 Abs. 1 und 6 Abs. 2 dieser Richtlinie", und schließlich hilfsweise im "Recht auf sorgfältige Berücksichtigung des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens (§ 45 Abs. 2 AVG) und Vorschreibung eines höheren Betrages als 77.378,40 S" (gemeint wohl: eines nicht höheren Betrages ...).

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, eine Anrechnung der Dotationseinlagen sei bei Kreditinstitutsgruppen vor dem nicht möglich gewesen, und gegen die Art der Berechnung der Pönalezinsen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat eine Replik zur Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/17/0136, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen in dem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG wegen der Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes Abstand zu nehmen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war nur für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den gesondert geltend gemachten Stempelgebührenaufwand für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dessen Ersatz im VwGG nicht vorgesehen ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass neben den Pauschalsätzen der genannten Verordnung des Bundeskanzlers ein Ersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am