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VwGH vom 23.06.2003, 99/17/0029

VwGH vom 23.06.2003, 99/17/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des WS in W, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom , Zl. Jv 50.119 - 33 / 98, 4 KVB Str 2942 / 98, betreffend Nachlass von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom wurden der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter (R) des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitende Angestellte gemäß § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie § 161 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom wurden die Pauschalkosten mit je S 2.500,-- festgesetzt und bestimmt, dass die Verurteilten für die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K in der Höhe von S 267.360,-- zur ungeteilten Hand hafteten. Der gegen diesen Beschluss über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Gutachtens erhobenen Beschwerde gemäß § 392 StPO des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom keine Folge gegeben.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des LG Leoben vom wurden die Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- dem Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand mit R zur Zahlung vorgeschrieben.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Uneinbringlicherklärung wies das Landesgericht Leoben mit Beschluss vom ab.

1.2. Mit Antrag vom hatte der Beschwerdeführer bereits den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz (die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) ersucht, die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren nachzulassen und zur Begründung ausgeführt, dass er auf Grund der Sorgepflicht für seine Ehegattin und mehrerer Darlehensrückzahlungen nicht in der Lage sei, die Gebühren zu bezahlen. Über das Vermögen des R sei ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden und es sei nicht davon auszugehen, dass der Gebührenanspruch diesem gegenüber durchgesetzt werden könne.

Er beziehe als Pensionist eine monatliche Nettopension von S 14.826,-- und sei für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin, die eine monatliche Nettopension von S 7.360,90 beziehe, unterhaltspflichtig.

Monatlich leiste er Zahlungen in der Höhe von S 3.065,-- an die S-Bank, S 2.542,-- an die A-Bank und S 3.000,-- an die AB-Bank. Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Zahlungsverpflichtungen von insgesamt S 8.607,-- verblieben ihm monatlich S 6.219,-- zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Der Beschwerdeführer sei zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, bezüglich derer im Grundbuch ein Pfandrecht über S 420.000,-- samt Nebengebühren sowie ein Pfandrecht bis zu einem Höchstbetrag von S 3,750.000,-- einverleibt seien. Zudem bestehe bezüglich des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, weshalb dieser über seinen Anteil nicht verfügen könne.

Die Einbringung der vorgeschriebenen Kosten stelle im Beschwerdefall auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers eine besondere Härte dar. Er könne seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen ohnehin nur durch eine besonders bescheidene Lebensführung nachkommen (auch unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen verbleibe ihm nur ein nicht einmal das Existenzminimum erreichendes Nettoeinkommen); für ihn bestehe daher keine Möglichkeit, den geforderten Kostenbetrag durch eine weitere Einschränkung seiner Lebensführung aufzubringen.

Auch eine Vermögensverwertung sei auf Grund der vorrangigen Pfandrechte sowie des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes ausgeschlossen beziehungsweise würde ihm selbst diese Verwertung nicht die Begleichung der Kostenvorschreibung ermöglichen.

Eine zwangsweise Einbringung des geforderten Betrages hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könnte. Dadurch entstünde eine entsprechende Fälligstellung der Verbindlichkeiten durch die jeweiligen Gläubiger, wodurch für den Beschwerdeführer zusätzlich Kosten- und insbesondere Zinsenbelastungen (Verzugszinsen) entstünden. Außerdem sei diese Liegenschaft die einzige Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin.

Eine Verbesserung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei in Zukunft nicht zu erwarten beziehungsweise in dem Maße beschränkt, in welchem allgemeine Pensionserhöhungen erfolgten.

Darüber hinaus bestehe im Beschwerdefall auch ein öffentliches Interesse an der Gewährung des Kostennachlasses insbesondere darin, dass im Zivil-, nicht jedoch im Strafverfahren der Dispositionsgrundsatz gelte. Dem Beschwerdeführer werde "in einer Verfahrensart" eine Zahlungspflicht auferlegt, die unter vergleichbaren Voraussetzungen "in einer anderen Verfahrensart" nicht bestünde.

Es treffe nicht den Beschwerdeführer, sondern im Wesentlichen den R das überwiegende Verschulden am wirtschaftlichen Scheitern des Unternehmens. Der Beschwerdeführer sei für den technischen, R für den kaufmännischen Bereich zuständig gewesen. Auch sei es zu ungeklärten Verrechnungsvorgängen zwischen der Gemeinschuldnerin und einem weiteren Unternehmen des R gekommen. Über das Vermögen dieses Unternehmens sei ebenfalls bereits der Konkurs eröffnet worden.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und einer Erhebung der persönlichen sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers durch das Stadtamt Liezen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Nettopension von monatlich S 14.826,-- beziehe. Er sei für seine Gattin sorgepflichtig. Diese verfüge ebenfalls über eine monatliche Nettopension in der Höhe von S 7.360,90. Weiters habe der Beschwerdeführer für mehrere Kredite monatliche Kreditraten (an die S-Bank S 3.065,--, an die A-Bank S 2.568,-- und an die AB-Bank S 3.000,--) zu bezahlen.

Die Kredite der S-Bank und der AB-Bank hafteten nur mehr mit Restbeträgen in der Höhe von S 54.000,-- beziehungsweise S 50.432,-

- aus, sodass die hiefür aufgewendeten Rückzahlungsraten in absehbarer Zeit anderweitig verwendet werden könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, welche grundbücherlich mit einem Pfandrecht in der Höhe von S 420.000,-- und einem bis zum Höchstbetrag von S 3,750.000,-- begrenzten Pfandrecht belastet sei. Die zuletzt genannte Hypothek sei jedoch nach Auskunft des Vertreters des Beschwerdeführers nur bis zu einem Betrag von S 2,892.300,-- ausgeschöpft. An der Liegenschaft bestehe überdies ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG 1962 handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch sei das Recht, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig.

Auch an der Einhebung von Abgaben und Gerichtsgebühren bestehe ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlten. Das in § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse müsse daher - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gerichtsgebühren eindeutig überwiege.

Die Alternativvoraussetzung der "besonderen Härte" sehe auch § 9 Abs. 1 GEG als Tatbestandsvoraussetzung für eine Stundung von Gerichtsgebühren und -kosten vor. Daraus folge, dass die für einen Nachlass erforderliche "besondere Härte", die eine endgültige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und -kosten bedeuten würde, nicht schon dann als gegeben angenommen werden dürfe, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebühren- und Kostenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung der Stundung und Einräumung von Teilzahlungen - wie sie § 9 Abs. 1 GEG vorsehe - begegnet werden könne. Ein besonderer Härtegrund, der einen Nachlass rechtfertigen könnte, könne nur dann als gegeben angenommen werden, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gebühren und Kosten der notwendige Unterhalt des Zahlungspflichtigen als gefährdet anzusehen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege zudem eine "besondere Härte" nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befinde.

Ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen könne aber unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen selbst bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der im § 9 Abs. 2 GEG geforderte "besondere Härtefall", der eine endgültige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren bedeuten und die Behörde im Rahmen ihres Ermessens zum Nachlass berechtigen würde, nicht als gegeben angenommen werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 140/1997, können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag hatte bei Beträgen bis zu S 390.000,-- der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst der Bundesminister für Justiz zu entscheiden.

Nach § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

2.2. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Antrag führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, das Existenzminimum nach der Exekutionsordnung betrage S 11.682,-- und es könnten daher monatlich nur "S 3.144,-- als Verbotsrate zur Überweisung gelangen ". Eine Abdeckung des aushaftenden Gebührenbetrages wäre daher auch bei einer "Dienstbezugsexekution erst in ca. 86 Monaten möglich". Die von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnisse seien nicht geeignet, ihre Rechtsansicht zu stützen, da der diesen Erkenntnissen zu Grunde liegende Sachverhalt sich wesentlich von dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden unterscheide (geringere aushaftende Beträge und konkrete Aussichten auf Mittel, aus denen die Schuld beglichen werden konnte). Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und konkrete Feststellungen zur Höhe der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der AB-Bank zu treffen. Die Höhe dieser Verbindlichkeiten habe der Beschwerdeführer selbst mit S 104.800,-- angegeben. Auch fehlten Feststellungen zur konkreten Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen weiteren Gläubigern.

2.3.1. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0265, vom , Zl. 98/17/0180, und vom , Zl. 2001/17/0176, jeweils mit weiteren Nachweisen).

2.3.2. Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Härte auf Grund einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung der Gerichtskosten bestehen könnte, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0234, oder vom , Zl. 2001/16/0341). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 85/17/0147, 0148). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und mit Beschluss des Landesgerichtes vom zur Zahlung des Kosten der Sachverständigengutachtens zur ungeteilten Hand mit R verpflichtet. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gemäß § 392 StPO des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben. Das Vorbringen, den Beschwerdeführer hätte nicht das überwiegende Verschulden an der Insolvenz des gemeinsam mit R betriebenen Unternehmens getroffen, ändert nichts an der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, die die Grundlage für den Ausspruch betreffend den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens bildete und ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG darzulegen. Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach § 236 BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen (vgl. zu § 183 Nö AO 1977 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0007) nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühr eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre.

Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von zwei Haftungspflichtigen das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde, stellt noch nicht derart außergewöhnliche Umstände dar, die die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Gebühr beim anderen Haftenden begründen könnte.

2.3.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (vgl. auch insofern das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0054, mit Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, 272).

Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass es sich bei den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bloß um solche vorübergehender Natur handelt. Zwar trifft es nach der Aktenlage zu, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die dieser Annahme zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, jedoch wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welches Sachvorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Dass die im angefochtenen Bescheid genannten Rückzahlungsraten und die Höhe der offenen Bankverbindlichkeiten unrichtig wären, wird ebenso wenig dargetan wie das Bestehen allfälliger anderer Verbindlichkeiten. Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde ihre Erwägungen auch nicht auf zukünftige Mehreinkünfte stützte, sondern lediglich vom Weiterbezug der Pension durch den Beschwerdeführer ausging, ist es im gegebenen Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass mit solchen Mehreinkünften nach dem Beschwerdevorbringen nicht zu rechnen sei.

Da die belangte Behörde daher vom Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur ausgehen konnte, hat sie auch zu Recht verneint, dass solche Schwierigkeiten eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG begründen könnten. Allenfalls hätten diese Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen, wie Stundung oder Ratengewährung, gerechtfertigt, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtskosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0054).

2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach kein öffentliches Interesse am Nachlass der gegenständlichen Zahlungsverpflichtung bestehe, mit dem Argument, es werde durch die Eintreibung die Begleichung seiner übrigen Verbindlichkeiten gefährdet, weshalb die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, welche ihm gemeinsam mit seiner Ehegattin als Wohnung diene, drohe. Dadurch werde in das Vermögen unbeteiligter Dritter, nämlich seiner Ehegattin, eingegriffen.

Diese Argumentation geht jedoch insoferne ins Leere, als der vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahr der Fälligstellung der Forderungen durch die übrigen Gläubiger und der Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch die Stundung der in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung begegnet werden könnte. Zur Abwendung dieser Gefahr ist der endgültige Nachlass der Gerichtskosten nicht erforderlich.

2.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK vorliege, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Frage, inwieweit die vorgesehene Entscheidung eines unabhängigen Richters über den Antrag auf Uneinbringlicherklärung von Gerichtskosten in erster und letzter Instanz der EMRK entspricht, ist für das Verfahren über den Antrag auf Nachlass der Gebühren nicht von Bedeutung.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am