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VwGH vom 28.04.2003, 99/17/0025

VwGH vom 28.04.2003, 99/17/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des KJ und

2.) der EJ, beide in Wien und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 6181-33a/98, betreffend Berichtigungsantrag nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Rechtssache der klagenden Partei H. GmbH gegen die Beschwerdeführer setzte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom die Kosten des Sachverständigen in der Höhe von insgesamt S 72.112,-- fest und sprach aus, dass die Zahlungsverpflichtung beide Streitteile zu gleichen Teilen treffe. Gleichzeitig wurde der Rechnungsführer angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses an den Sachverständigen die festgesetzten Gebühren aus Amtsgeldern kosten- und gebührenfrei zu überweisen und hievon zu berichten.

Mit dem - mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom bestätigten - Urteil vom wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage gegen die Beschwerdeführer zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz an die Beschwerdeführer. Die zu ersetzenden Verfahrenskosten wurden mit S 261.565,12 (darin enthalten S 40.087,52 USt. und S 21.040,-- Barauslagen) bestimmt. In der Begründung des Urteiles führte das Landesgericht aus, dass hinsichtlich der Sachverständigengebühren (welche im Kostenverzeichnis der Beschwerdeführer ebenfalls enthalten waren) eine Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet worden sei und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesgerichtes noch keine der Parteien zu deren Ersatz aufgefordert worden sei. Aus diesem Grund könnten die von den Beschwerdeführern verzeichneten Sachverständigengebühren nicht zugesprochen werden.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte die Hälfte der Sachverständigengebühren in der Höhe von S 36.056,-- sowie eine Zeugengebühr in der Höhe von S 775,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.

Mit Schriftsatz vom begehrten die Beschwerdeführer die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages unter Berufung auf § 2 GEG. Diese Bestimmung sei anzuwenden, da die gegenständlichen Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern berichtigt worden seien. Nach dem Gesetzeswortlaut sei, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe in seinem Urteil vom auf der letzten Seite festgehalten:

"Da hinsichtlich der Sachverständigengebühren eine Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und noch keine der Parteien zum Ersatz aufgefordert wurde, waren die diesbezüglich verzeichneten Kosten nicht zuzusprechen."

Da sohin das Landesgericht die Beschwerdeführer nicht mit den Sachverständigenkosten belaste, treffe die Zahlungspflicht ausschließlich die zur Gänze unterlegene klagende Partei, die gemäß §§ 41 ff ZPO den Beschwerdeführern gegenüber zur Gänze kostenersatzpflichtig sei. Gleiches gelte für die Zeugengebühr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Zahlung der Zeugengebühr richtete, Folge und wies ihn, soweit er sich gegen die Vorschreibung der Sachverständigengebühr richtete, zurück.

Hiezu führte die belangte Behörde aus, dass der Zahlungspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 GEG, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag erschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen könne. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.

Mit Beschluss vom seien die Gebühren des Sachverständigen mit S 72.112,-- bestimmt und deren Auszahlung aus dem Amtsverlag verfügt worden.

Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass beide Streitteile zu gleichen Teilen für den aus dem Amtsverlag vorläufig berichtigten Betrag ersatzpflichtig seien. Dieser Beschluss sei rechtskräftig.

Da der Zahlungsauftrag dieser gerichtlichen Entscheidung entspreche und auch die gesetzliche Zahlungsfrist von 14 Tagen vorsehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Meinung der Beschwerdeführer, die Sachverständigengebühr wäre nach § 2 Abs. 1 GEG und somit nach dem Prozessausgang zu beurteilen gewesen, könne nicht gefolgt werden. Die in § 2 Abs. 1 GEG normierte Entscheidungsgrundlage sei nur in jenen Fällen maßgeblich, in denen ein Grundsatzbeschluss des Gerichtes nach Abs. 2 nicht vorliege.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.

Hinsichtlich der Zeugengebühr sei der Zahlungsauftrag jedoch aufzuheben gewesen, da die Beschwerdeführer im Prozess vollständig obsiegt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GEG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984, 646/1987 und 343/1989 (§ 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 70/1997) lauten auszugsweise:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

...

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer, ...

...

§ 2. (1) Die in § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die in § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3.000,-- S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(3) ...

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen vierzehn Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

(Die Neufassung des § 2 Abs. 2 durch die Wertgrenzennovelle 1997 - WGN, BGBl. I Nr. 140/1997, ist im Beschwerdefall im Hinblick auf Art. XXII Z 8 WGN noch nicht anwendbar.)

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0298, zu § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984 - unter Hinweis auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte (samt Gesetzesmaterialien) und den Zweck der Regelung - ausgeführt hat, muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ (bei Kosten bis S 3.000,--: der Kostenbeamte; bei Kosten über S 3.000,--: das Gericht) dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zugrundelegen. Andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis weiters aus § 7 Abs. 1 GEG 1962 geschlossen, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht gegenüber dem in Vorlage getretenen Bund nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf.

Zum Verhältnis eines Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 2 GEG und einer nachfolgenden Kostenentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0178, ausgeführt, dass die spätere Kostenentscheidung (im damaligen Fall: des OGH) der Entscheidung (des OLG Linz) über die grundsätzliche Kostentragungspflicht nicht derogiert habe. Die beiden Entscheidungen stünden mangels Identität der Sache in keinem derogatorischen Verhältnis zueinander. Es habe daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden der Beschluss des OLG Linz aufrecht dem Rechtsbestand angehört und die in § 7 Abs. 1 GEG 1962 zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde entfaltet.

3. Aus dieser Rechtslage folgt im Beschwerdefall, dass die belangte Behörde zu Recht die Bindung des Kostenbeamten bei der Erlassung des Zahlungsauftrags vom an die Grundsatzentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom angenommen hat. An dieser Bindung hat auch die nachfolgende Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom nichts geändert.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dieser Beschluss stehe der Berücksichtigung der Kostenentscheidung im Urteil vom bei der Erlassung des Kostenauftrages nicht entgegen, weil er "nämlich keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht (terminus technicus des § 2 GEG)" enthalte, sondern schlicht fest halte, dass die Zahlungsverpflichtung beide Streitteile zu gleichen Teilen treffe, verkennen sie die Bedeutung dieses Beschlusses. Dieser stellt den in § 2 Abs. 2 GEG angesprochenen "Grundsatzbeschluss" dar, in dem nur über die Kostenersatzpflicht "dem Grunde nach" abzusprechen ist und nicht eine ziffernmäßig bestimmte Leistung vorzuschreiben ist. Gerade weil ein solcher Grundsatzbeschluss keine Kostenentscheidung darstellt, steht die Kostenentscheidung nicht in einem derogatorischen Verhältnis zu ihm (vgl. das oben genannte hg. Erkenntnis vom ).

Die Kostenentscheidung des Urteils vom sprach über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des Zivilprozesses ab, mit dem Beschluss vom wurde hingegen über die Kostenersatzpflicht der Parteien gegenüber dem Bund entschieden (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 GEG).

4. Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0086).

Die mit dem beschwerdegegenständlichen Zahlungsauftrag vorgenommene Vorschreibung entspricht der ihr zugrundeliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom und auch die Zahlungsfrist wurde entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG festgelegt.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages in Bezug auf die Sachverständigengebühren verneint und diesen im entsprechenden Umfang zu Recht zurückgewiesen.

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am