VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0187

VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des M in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 392/4-9/Mü-1993, betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der (vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten) Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer am an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Eingabe mit auszugsweise folgendem Inhalt richtete:

"Beschwerde

Ich erhebe gegen die Vorgangsweise von Beamten der Bd.Pol.Dion Linz zu FE 647/93 folgende Beschwerde:

... (hier wird der inkriminierte Sachverhalt ausführlich dargestellt) ...

Gemäß den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes erhebe ich daher Beschwerde gegen folgende Amtshandlungen:


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a)
Unbegründete Festnahme durch Beamte der Bds.Pol.Dion.Linz;
b)
Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt;
c)
Ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung ohne vorherige Alkotestprobe;
d)
Völlig willkürliche und unzutreffende Behauptungen, einerseits was Art und Menge des Alkoholkonsums betrifft, wahrheitswidrige Unterstellung von Tablettenkonsum, Vorwurf der Lüge und Unterschlagung der Tatsache der Aerosolinhalation in Gegenwart der Beamten.
...

Ich beantrage daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inkriminierten faktischen Amtshandlungen, deren Aufhebung, sowie die Verfahrenseinstellung St 14149/92-IN. Schließlich solle verfügt werden, daß mir ein neuer Führerschein auszustellen sei."

Da die Eingabe nicht gestempelt war, forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz dafür Eingabengbebühr in der Höhe von S 120,-- gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG an und nahm gemäß § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von je S 60,-- vor.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, es handle sich um eine Beschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren; auch Aufsichtsbeschwerden müßten gebührenfrei sein.

Die belangten Behörde gab der Berufung teilweise Folge, indem die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG mit S 30,-- festgesetzt wurde. Im übrigen vertrat die belangte Behörde folgende Ansicht:

Der Beschwerdeführer habe über Aufforderung jene behördliche Erledigung, gegen die er sich beschwerte, vorgelegt. Es handle sich um eine Vorladung durch die Bundespolizeidirektion Linz in einem Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz. Der letzte Satz der Eingabe des Beschwerdeführers ("Schließlich solle verfügt werden, daß mir ein neuer Führerschein auszustellen sei.") stelle für sich eine Eingabe dar, stünde in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen und sei mangels Vorliegens einer Befreiungsbestimmung gebührenpflichtig. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der inkriminierten faktischen Amtshandlung und deren Aufhebung ordnete die belangte Behörde dem Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens zu.

In seiner, erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt, wobei er wie schon im Verwaltungsverfahren nur damit argumentiert, eine Beschwerde gegen faktische Amtshandlungen könne keiner Gebührenpflicht unterliegen, weil das Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie Aufsichtsbeschwerden gebührenfrei sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Gemäß Abs. 5 Z. 1 der zitierten Tarifpost unterliegen der Eingabengebühr nicht Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wobei für Justizverwaltungsangelegenheiten die Sonderregelung besteht, daß Gebührenfreiheit nur dort Platz greift, wo hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

Gemäß Abs. 5 Z. 7 der zitierten Tarifpost unterliegen Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren der Eingabengebühr nicht, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen.

Der Beschwerdeführer übersieht grundlegend, daß die belangte Behörde den Gebührentatbestand für Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG im vorliegenden Fall allein deshalb für erfüllt angesehen hat, weil der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Eingabe unter anderem die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragte. Da zufolge der zitierten Regelung alle Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Eingabengebühr unterworfen sind, sofern nicht eine Gebührenbefreiung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0023), und weil betreffend die Antragstellung auf Ausstellung eines Führerscheines keine Ausnahmeregelung besteht, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten nicht um Gerichte, sondern um Verwaltungsbehörden der Länder handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0238), kann dem Beschwerdeführer auch der Befreiungstatbestand des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG nicht zugute kommen.

Schließlich braucht auch auf die Frage der Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG iVm der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG (vgl. dazu Arnold, Anwaltsblatt 1990, 675 ff) gar nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall für die erhobene Maßnahmenbeschwerde ohnehin keine Gebühr angefordert wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung konnte auch ein Auftrag des Berichters zur Behebung diverser, der Beschwerde anhaftender Mängel unterbleiben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 533, Abs. 4 referierte hg. Judikatur).