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VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0181

VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der X-KG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. H 1222/7/1-III/7/94, betreffend Tarifierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde u. a. folgendes fest:

"Die als "CAPPUCCINO" bezeichnete Ware von der nachstehend beschriebenen Art und Beschaffenheit ist als "Zubereitung auf der Grundlage eines Auszuges aus Kaffee" in die Unternummer 2101 10 B2 des Zolltarifs einzureihen ..."

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, Cappuccino sei ein Gemenge aus feinem, nahezu weißem und braunem, charakteristisch nach Kaffee riechendem und ebenso schmeckendem Pulver, welches in ein versiegeltes, farbig bedrucktes Aluminiumverbundfoliensäckchen abgefüllt sei. Zehn Stück dieser Säckchen befänden sich in einem bunt bedruckten Faltkarton (Originalpackung), auf dem zu lesen sei: "Typ Cappuccino Tasse Die Kaffe-Spezialität nach italienischer Art mit dem cremig-feinen Schaum. 10 Tassen-Portionsbeutel. Mit Milchsurrogat. Nur mit heißem Wasser aufgießen. Sofort trinkfertig."

Die Untersuchung habe folgendes ergeben:

"Rohgewicht 172,3 g

Eigengewicht 145,5 g

Eigengewicht pro Säckchen

(Mittel aus 10 Säckchen) 14,6 g

Trockenrückstand (105 GradC) 97,7 %

Asche (550 GradC) 5,8 %

Gesamtzucker, gerechnet als Invert-

zucker nach Luff-Schoorl 48,0 %

Direkt reduzierende Zucker, gerechnet

als Invertzucker, nach Luff-Schoorl 14,3 %

Glucose (enzymatisch) nicht nachweisbar

Fructose (enzymatisch) nicht nachweisbar

Saccharose (enzymatisch) 30,7 %

Lactose (enzymatisch) 19,4 %

Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl; % N) 2,8 %

Gesamtmilcheiweiß (% N x 6,38) 17,8 %

Rohfett (nach Stoldt-Weibull) 7,3 %

Milchfett (GC) negativ

Coffein (HPLC) 6,2 mg/g

Tehobromin (HPLC) nicht nachweisbar

Caseine (RIDD) positiv

Molkenproteine (RIDD) positiv

Natrium- und Phosphationen

aus der Asche nachweisbar

Mikroskopisches Bild keine Gewebsteile von

Kaffee sichtbar"

Durch Übergießen eines Beutelinhaltes mit heißem Wasser entstehe ein Getränk mit milchkaffeeartigem Charakter.

Auf Grund der Untersuchungsergebnisse in Verbingung mit der sinnfälligen Beschaffenheit und dem mikroskopischen Bild erweise sich das Erzeugnis als eine Zubereitung aus Magermilchpulver, Zucker, festem Kaffee-Extrakt, pflanzlichem Öl und einem Stabilisator (Natriumorthophosphate; E 339).

Davon ausgehend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, das Erzeugnis stelle keine Zubereitung auf der Grundlage von Kaffe sondern vielmehr eine Zubereitung auf der Grundlage eines festen Auszuges aus Kaffee dar. Eine Einreihung in die von der Beschwerdeführerin angestrebte

Unternummer 2101 10 A als eine Zubereitung auf der Grundlage von Kaffee komme nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einreihung der Ware Cappuccino in die für Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee geltende Unternummer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Warennummer 2101 Unternummer 10 des Kapitel 21 des

österreichischen Gebrauchszolltarifes (in der auf den

Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) unterscheidet zwischen

"Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee" (= A) und anderen

(= B).

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht

hervorhebt, ist die Beschwerdeführerin der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Ware nie entgegengetreten. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Ausgehend davon, daß die verfahrensgegenständliche Ware keine umittelbar "auf der Grundlage von Kaffee" im Sinne der Warennummer 0901, also um "Kaffe, auch geröstet oder entkoffeiniert" hergestellte Zubereitung ist, was für die Einreihung in die von der Beschwerdeführerin angestrebte Warennummer aber unerläßlich wäre, sondern unter Berücksichtigung der Tatsache daß die Ware eine Zubereitung ist, die unter anderem auf der Grundlage von Kaffee-Extrakt hergestellt wird, kann der belangten Behörde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit ihres Bescheides vorgeworfen werden.

Auch der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil sich die entsprechende Passage der Beschwerde als bloße Vermutung darstellt (arg: "offensichtlich ..."). Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin die Tatsache, daß die Ware festen Kaffee-Extrakt enthalte, unbestritten ließ, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die vermißten weiteren Untersuchungen anzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Sachlage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994. Aufwandersatz konnte der belangten Behörde allerdings nur im Rahmen ihres ziffernmäßigen Begehrens zuerkannt werden (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 698 zu § 49 Abs. 2 VwGG in Abs. 2 referierte hg. Judikatur).