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VwGH vom 29.04.2002, 99/17/0007

VwGH vom 29.04.2002, 99/17/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Vereines X. in Wien, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-V 19/98, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Am stellte der beschwerdeführende Verein an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, ein Ansuchen zur "Befreiung der Anzeigenabgabe"; X. sei eine Ausstellungshalle mit ganzjährigem Veranstaltungs- und Ausstellungsbetrieb. Die Finanzierung erfolge aus Kulturgeldern der öffentlichen Hand. Da das Programm ausschließlich aus gemeinnützigen Gründen und ohne Erwerbsabsichten veranstaltet und ganzjährig mit Plakataushang in Wien publik gemacht werde, werde "um ganzjährige Befreiung der Ankündigungsabgabe" gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Ankündigungsabgabengesetzes 1983 (in der Folge: Wr AnkAbgG) gebeten.

Laut Aktenvermerk vom habe die Abgabenbehörde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen "eine generelle Befreiung" nicht vorsähen.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Antrag auf "Befreiung von der Ankündigungsabgabe für die Plakatwerbung der Veranstaltungen und Ausstellungen im Jahr 1998" gemäß § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, Abl der Stadt Wien vom , Nr. 21 (im Folgenden: Wr AnkAbgV) in der geltenden Fassung, abgewiesen. Den vorgelegten Plakaten, mit denen für den Besuch näher genannter Ausstellungen geworben werde, seien Werbeeinschaltungen näher genannter Unternehmen zu entnehmen; die Plakate seien daher geeignet, den Erwerb dieser Unternehmungen zu fördern. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass diese Ankündigungen ohne Erwerbsabsicht vorgenommen würden, womit eine Voraussetzung für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe nicht erfüllt sei. Die Werbung für die Ausstellungen selbst diene zwar insoweit gemeinnützigen Zwecken, als der Besuch im Interesse der Volksbildung liege; sie erfolge aber auch in der Absicht, den Besuch der Ausstellungen, für den Eintrittskarten in verschiedenen Preiskategorien aufgelegt worden seien, zu fördern. Damit stehe aber fest, dass die Ankündigungen (auch insoweit) mit Erwerbsabsicht vorgenommen würden, was eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe von vornherein ausschließe.

1.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe zutreffend erkannt, dass die Ausstellungen vorwiegend Bildungszwecken und nicht bloß dem ästhetischen Genuss oder der Unterhaltung der Zuschauer dienten. Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz begründe jedoch die namentliche Nennung von Unternehmen ("Sponsoren"), die die Ausstellung unterstützten, im vorliegenden Fall noch keine Erwerbsabsicht; die verfahrensgegenständlichen Plakate dienten nämlich primär der Ankündigung der zu Bildungszwecken veranstalteten Ausstellung. Die beschwerdeführende Partei habe daher nicht für verschiedene kommerzielle Unternehmen, sondern für den Besuch der Ausstellung geworben und dabei auf den Plakaten lediglich zur Information des Publikums - und wahrheitsgemäß - dargestellt, dass die Ausstellung von verschiedenen Unternehmen gesponsert werde. Diese Darstellung sei auch nicht deshalb erfolgt, um den Erwerb dieser Unternehmen zu fördern, sondern um dem "bildungspolitischen" Gewicht der Ausstellung durch die Sponsorentätigkeit namhafter Medien, die teilweise selbst einem öffentlichen Bildungsauftrag verpflichtet seien, erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass auch diese Unternehmen die Ausstellung nicht unterstützten, um ihren Erwerb zu fördern, sondern um wissenschaftlichen, gemeinnützigen und Bildungszwecken zu dienen. Der Hinweis auf diese Sponsoren auf den verfahrensgegenständlichen Plakaten vermöge daher eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes nicht zu begründen. Gleiches gelte für die Absicht, den Besuch der Ausstellungen, für die Eintrittskarten in verschiedenen Preiskategorien aufgelegt worden seien, zu fördern. Es treffe zu, dass die Ankündigungen in der Absicht erfolgten, den Besuch der Ausstellungen zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob die Einhebung von Eintrittsgeldern bereits eine Erwerbsabsicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Wr AnkAbgG bilde oder ob hiezu vielmehr Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sei. Da es jedoch allgemein üblich sei, auch für Veranstaltungen, die ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten, Eintrittsentgelte einzuheben, sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei letzterer Auslegung der Vorzug zu geben. Es komme daher - ähnlich wie nach der Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsbegriff - nicht auf das Vorliegen der Erwerbsabsicht, sondern auf das der Gewinnerzielungsabsicht an. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins gemäß seinen Statuten nicht auf Gewinn gerichtet sei und den ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Zweck habe, vor allem die bildende Kunst, aber auch Musik und Literatur, Video, Film, neue Medien, Architektur, Mode und verwandte Bereiche sowie das Verständnis dafür zu fördern. Im Übrigen sei auch der Ankündigung selbst keine Gewinnerzielungsabsicht zu entnehmen, nicht zuletzt auf Grund des Hinweises auf Sponsoren werde klar gestellt, dass die eingehobenen Eintrittspreise nicht einmal kostendeckend sein würden.

1.4. In ihrer - die Berufung abweisenden - Berufungsvorentscheidung führte die Behörde erster Instanz unter anderem aus, entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei könne daraus, dass die näher genannten Sponsoren mit ihrer Unterstützung der angekündigten Veranstaltungen des beschwerdeführenden Vereins gemeinnützigen und Bildungszwecken dienen wollten, nicht auf den Zweck der Werbeeinschaltungen selbst geschlossen werden. Die Abgabenbehörde vermöge sich auch der Argumentation der beschwerdeführenden Partei nicht anzuschließen, die Einschaltungen würden deshalb vorgenommen, um dem bildungspolitischem Gewicht durch Hinweise auf die Sponsorentätigkeit namhafter Medien erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen; die Behörde sei vielmehr der Ansicht, dass diese Hinweise, für die allgemein bekannte Logos verwendet würden, der Selbstdarstellung der Sponsoren dienten und somit in der Absicht in die Ankündigungen aufgenommen würden, den Erwerb dieser Unternehmen durch Mehreinnahmen zu fördern.

In ihrem Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, bei den "Logo-Aufdrucken" handle es sich nicht um "Werbeeinschaltungen", die "der Selbstdarstellung der Sponsoren" dienten; die beschwerdeführende Partei habe die "Logo-Aufdrucke" nicht deshalb in die Ankündigungen aufgenommen, um dem Erwerb der Sponsoren zu dienen, sondern um dem bildungspolitischen Gewicht der Veranstaltung durch Hinweise auf die Sponsorentätigkeit namhafter Medien erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Befreiung von der Ankündigungsabgabe setze voraus, dass keine Erwerbsabsicht vorliege und die Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten. Es sei dabei nicht entscheidend, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32f WAO erfülle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0359); es sei vielmehr, da eine sachliche und nicht eine persönliche Befreiungsvorschrift vorliege, zu prüfen, ob die Ankündigung auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sei, auf die die Befreiungsvorschriften des § 3 Abs. 2 der Wr AnkAbgV, geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/1994, zuträfen.

Es sei nun davon - so die belangte Behörde weiter - auszugehen, dass die Ankündigungen der beschwerdeführenden Partei in Erfüllung des Vereinszweckes erfolgten. Bei dem nach dem näher festgestellten Vereinszweck durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Veranstaltungen handle es sich jedoch ausnahmslos um künstlerische Manifestationen. Die Ankündigungen von künstlerischen Manifestationen welcher Art immer - von der Ausnahme des spezifischen Ausbildungszwecks (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0088) abgesehen - dienten jedoch nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken. Schon deshalb lägen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe nicht vor. Davon abgesehen seien die Ankündigungen jedoch auch von Erwerbsabsicht getragen. Dies ergebe sich daraus, dass die Eintrittsgelder aus Ausstellungen in Erfüllung des Vereinszweckes einen wesentlichen Bestandteil der Einnahmen bildeten, mit denen der Betrieb des Vereines bestritten werde; dass diese Einnahmen aus Eintrittsgeldern nicht kostendeckend seien, vermöge der ihnen zu Grunde liegenden Erwerbsabsicht keinen Abbruch zu tun.

Der Begriff der "Erwerbsabsicht" sei von seinem Sinn her nicht mit "Gewinnerzielungsabsicht" gleichzusetzen. Darüber hinaus ergebe sich eine Erwerbsabsicht auch insoferne, als Logos von den als Sponsoren auftretenden privaten Unternehmen den Ankündigungen zu entnehmen seien; diese Logos sollten "naturgemäß auch eine Werbewirkung für diese Unternehmen erreichen". Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, ein in starker Konkurrenzsituation befindliches privates Unternehmen würde mit einer Sponsortätigkeit ausschließlich bildungspolitische Ziele verfolgen, ohne damit gleichzeitig auch seinen Erwerb fördern zu wollen, erweise sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als lebensfremd.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; sie erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 der auf § 15 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, gestützten Wr AnkAbgV idF durch den Beschluss vom , ABl Nr. 49, ist von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien eine Abgabe an die Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Wr AnkAbgV sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien. (Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält § 3 Abs. 2 Wr AnkAbgG.)

Die Wr AnkAbgV definiert den Begriff "Ankündigung" vom Inhalt her nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch aus den Befreiungstatbeständen § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung entnehmbar, dass als Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes jede Art von Mitteilung zu verstehen ist. Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 der Verordnung durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise - ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes - erfolgt. Der Zweck der Abgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0165).

Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits mehrfach dargetan hat, handelt es sich bei § 3 Abs. 2 der Verordnung um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 und 33 WAO erfüllt (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

2.2. Die beschwerdeführende Partei vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Plakate dienten primär der Ankündigung der zu Bildungszwecken veranstalteten Ausstellungen. Die namentliche Nennung von Unternehmen ("Sponsoren"), die die Ausstellung unterstützten, begründe jedoch noch keine Erwerbsabsicht. Die Abbildung der "Logo-Aufdrucke" erfolge nicht, um den Erwerb dieser Unternehmen zu fördern, sondern um dem bildungspolitischen Gewicht der jeweiligen Ausstellungen durch die Sponsorentätigkeit namhafter Medien, die teilweise selbst einem öffentlichen Bildungsauftrag verpflichtet seien, erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen. Diese Unternehmen würden die Ausstellung nicht unterstützen, um ihren Erwerb zu fördern, sondern um wissenschaftlichen, gemeinnützigen und Bildungszwecken zu dienen. Die beschwerdeführende Partei habe die "Logo-Aufdrucke" nicht deshalb in die Ankündigungen aufgenommen, um dem Erwerb der Sponsoren zu dienen, sondern um dem bildungspolitischem Gewicht der Veranstaltung durch Hinweise auf die Sponsorentätigkeit namhafter Medien erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen und um durch Sponsorgelder die Kostendeckung zu erhöhen. In diesem Zusammenhang verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass die Eintrittsgelder zur Deckung der Kosten für die Veranstaltungen nicht ausreichten.

2.3. Mit diesen Ausführungen zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die beschwerdeführende Partei strebt die ganzjährige (generelle) Befreiung ihrer Plakatwerbung für ihren ganzjährigen Veranstaltungs- und Ausstellungsbetrieb von der Ankündigungsabgabe an. Eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe könnte jedoch nach der dargelegten Rechtslage (vgl. Punkt 2.1.) nicht aus in der Person des antragstellenden Abgabepflichtigen gelegenen Gründen erteilt werden; es müssen vielmehr Ankündigungen für Veranstaltungen vorliegen, die jeweils den Kriterien des § 3 Abs. 2 Wr AnkAbgG bzw. des § 3 Abs. 2 der gegenständlichen Verordnung entsprechen. Dass diese Voraussetzungen für alle Plakate (einschließlich der allenfalls erst geplanten Plakate) und für alle Veranstaltungen innerhalb des beantragten Befreiungszeitraumes gegeben wären, wurde im Abgabenverfahren nicht behauptet und lässt sich dem vorgelegten Veranstaltungsprogramm auch nicht entnehmen. Danach könnten auch Veranstaltungen vom Antrag umfasst sein, die nicht ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0088).

2.4. Schon aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am