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VwGH vom 18.08.1994, 94/16/0176

VwGH vom 18.08.1994, 94/16/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 9-322/94, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Abtretungsvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer Geschäftsanteile an der C. GmbH um einen Preis von S 300.000,--.

Mit Bescheid des Finanzamtes W. vom war der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile zum mit S 3.136,-- je S 100,-- Nennkapital festgestellt worden.

Das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern schrieb dem Beschwerdeführer hierauf gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG eine Rechtsgebühr vom Wert der Anteile vor.

In der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, beim Finanzamt B. seien bereits im November 1993 Erklärungen über den Wert der Anteile eingebracht worden. Auf Grund dieser Erklärungen sei damit zu rechnen, daß das Finanzamt B. den gemeinen Wert der Anteile mit ca. S 100,-- je S 100,-- Stammkapital festsetzen werde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1001/94-7, abgelehnt. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , G 127-129/93 - mit dem § 71 Abs. 2 erster Satz BewG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben wurde -, wurde von diesem Gerichtshof auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen Bestimmung hingewiesen. Die Beschwerde wurde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden vom Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer allein dadurch beschwert, daß die belangte Behörde das Verfahren zur Feststellung des gemeinen Wertes der in Rede stehenden inländischen Anteile nicht abgewartet hat, obwohl der Beschwerdeführer "ohnehin eine Vermögensteuererklärung zum " (gemeint wohl: Antrag im Sinne des § 75 Abs. 2 BewG in der Fassung vor dem SteuerreformG 1993, BGBl. Nr. 818) abgegeben habe. Diesem Vorbringen ist zunächst § 311 Abs. 1 BAO entgegenzuhalten, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (hier: Gebührenanzeige im Sinne des § 31 Abs. 1 GebG) ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Überdies ist aus dem dem Abgabenrecht eigenen System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden (vgl. dazu bei Stoll, BAO-Handbuch, S. 702) ersichtlich, daß eine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides "zuzuwarten", entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht beteht. Hiezu ist insbesondere auf § 295 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach ein abgeleiteter Bescheid im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder auch Erlassung des Grundlagenbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist.

Weiters wird vom Beschwerdeführer außer acht gelassen, daß in den Fällen, in denen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der (abgeleitete) Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden kann, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem SteuerreformG 1993 - Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile nicht gegen den Gebührenbescheid, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG der bezeichneten Fassung erhoben werden können.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage besonders einfach ist, konnte sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.