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VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0128

VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0128

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/03/0184 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MS in R, Tschechische Republik, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1380/8/2003, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Unternehmer veranlasst, dass M. L. als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich von der Türkei über Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen habe, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine entsprechend gültige Fahrtengenehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bei dieser Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werde. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z. 2 GütbefG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Die belangte Behörde stellte als erwiesen fest, dass am gegen 12.10 Uhr M. L. das nach den Kennzeichen bestimmte Sattelkraftfahrzeug auf der Tauernautobahn auf der Höhe des Parkplatzes Rennweg/Ried, Gemeinde Rennweg am Katschberg, gelenkt habe. Der Fahrer habe eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Italien kommend mit Zielland Deutschland durchgeführt. Im Zuge einer Kontrolle der Beamten der Zollwacheabteilung Hermagor sei festgestellt worden, dass die Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch und aus Österreich, die der Lenker mitgeführt habe, im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht entwertet worden sei. Die verwendete Fahrtengenehmigung Nr. 00342 sei nur teilweise entwertet worden und daher ungültig gewesen. Die Fahrtengenehmigung gültig bis sei in allen Teilen in deutscher und tschechischer Sprache ausgefertigt. Sie laute auf das nach den Kennzeichen bestimmte Sattel(zug)fahrzeug und berechtige zu zwei Richtungsfahrten. In der Rubrik Transit, Einfahrt I, weise die Fahrtengenehmigung eine Entwertung am auf.

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG habe der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Als Berechtigungen kommen u.a. Bewilligungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch und aus Österreich in Frage. Im vorliegenden Fall sei im Zuge der gewerbsmäßigen Güterbeförderung durch Österreich eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet worden, diese Fahrtengenehmigung sei im Zuge der Transitfahrt am jedoch nicht entwertet worden. Es sei am Beschuldigten gelegen, ein taugliches Kontrollsystem einzurichten, welches sicherstelle, dass Nachweise über die Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Der Lenker habe eine teilweise entwertete Fahrtengenehmigung vorgewiesen, sodass kein Zweifel dahingehend bestanden habe können, wie die Entwertung dieser Genehmigung zu erfolgen hätte. Wenn der Beschuldigte allenfalls Zweifel über die Notwendigkeit der Entwertung gehegt haben sollte, wäre er im Rahmen der Vorsorgepflicht verhalten gewesen, sich an zuständiger Stelle über das Erfordernis der Entwertung an EU-Binnengrenzen Gewissheit zu verschaffen. Derartiges habe der Beschuldigte unterlassen. Der objektiv strafbare Tatbestand falle dem Beschuldigten somit auch subjektiv zur Last.

Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, lautet:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."

§ 7 Abs. 1 GütbefG lautet:

"Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gemäß § 9 Abs. 1 i. V.m. § 7 Abs. 1 GütbefG auferlegte Verpflichtung, wonach der Unternehmer dafür zu sorgen habe, die jeweiligen Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitzuführen, im Hinblick auf das vorgeschriebene Verhalten des Normadressaten so unbestimmt sei, dass der jeweilige Adressat nicht von vorneherein wissen könne, wie er sich normtreu zu verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die "von seinem Fahrer mitgeführte Entwertung" (gemeint wohl: Genehmigung) durch diesen vollständig ausgefüllt mitführen lassen, es könne jedoch nicht zu Lasten des Fahrers wie auch des Unternehmers gehen, dass diese angeblich nicht entsprechend entwertet gewesen sei, zumal nicht ersichtlich und weder aus dem Gesetz, noch einer Verordnung noch aus der Fahrtenbewilligung selbst zu entnehmen sei, was "erforderlichenfalls" im konkreten Fall heiße. Es sei also nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen ein über eine im § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz angeführte Berechtigung ausgestellter Nachweis entwertet mitgeführt werden müsse. Auch fehle eine klare gesetzliche Regelung darüber, von wem und auf welche Art und Weise diese Entwertung vorzunehmen sei. Die vom als Zeugen einvernommenen Kontrollorgan vertretene Auffassung, wonach vom Lenker beim Grenzübertritt Arnoldstein eine Entwertung vorzunehmen gewesen wäre, finde somit im Gesetz keine Deckung. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der Fahrtenbewilligung selbst. Die unter der Überschrift "Grenzübertritt" abgebildeten Felder enthielten nämlich keinen Hinweis darauf, dass diese vom Lenker auszufüllen seien; abgesehen davon fehle auch ein Hinweis darauf, dass ein Datumsvermerk anzubringen wäre. Zudem sei der beschriebene Abschnitt der Bewilligungsurkunde (im Gegensatz zum übrigen Teil) nur in deutscher Sprache abgefasst. Auch aus dem auf der Rückseite zweisprachig abgefassten Text ergebe sich keine solche Verpflichtung. Im Gegensatz dazu sei unter Punkt 2 "Belehrung" nur angeführt, dass die Bewilligung bei allen Fahrten auf dem Gebiet der Republik Österreich mitzuführen und auf Verlangen allen Überwachungsorganen vorzuzeigen sei.
Da somit eine entsprechende gesetzliche Regelung in Bezug auf die Verpflichtung zur "Selbstentwertung" einer mitgeführten Fahrtenbewilligung fehle, könne in der Nichtentwertung der mitgeführten Fahrtenbewilligung ein vom Beschwerdeführer als Unternehmer zu vertretender Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GütbefG nicht erblickt werden.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sich aus den Rechtsvorschriften, welche die Erteilung der Genehmigung regeln (§ 8 GütbefG), nicht ergibt, dass die Genehmigung vom Lenker zu entwerten wäre. Auch lässt sich aus der Wendung in § 9 Abs. 1 GütbefG, wonach der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen "erforderlichenfalls entwertet" mitgeführt werden, nicht ableiten, dass einzelne der in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen jedenfalls einer Entwertung bedürften. Welche Genehmigung zu entwerten ist bzw. in welcher Form und unter welchen Umständen eine Entwertung vorzunehmen ist, ergibt sich daher nicht unmittelbar aus den Vorschriften des GütbefG, sondern kann nur anhand der konkret erteilten Genehmigung beurteilt werden.
Wie die belangte Behörde festgestellt hat, berechtigte die dem Beschwerdeführer erteilte "Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien" diesen zur Durchführung zweier Richtungsfahrten. Die Genehmigung bezog sich somit auf zwei nach Zeitpunkt und Wegstrecke noch nicht feststehende Fahrten, welche erst durch entsprechende Eintragungen auf der Genehmigung - also durch deren vollständiges Ausfüllen im Sinne des § 9 Abs. 1 GütbefG - konkretisiert werden mussten, wobei mit diesen Eintragungen auch eine entsprechende Entwertung im Sinne einer Konsumierung der Bewilligung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0177). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Ort und Zeitpunkt des Grenzübertritts für die gegenständliche Transitfahrt auf der Genehmigung nicht vermerkt waren, sodass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht von einer "vollständig ausgefüllten" Genehmigung ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0298, wonach ohne Angabe des Einreisedatums ein vollständig ausgefüllter Nachweis nicht vorliegt). Dem Beschwerdeführer war bereits von der Erstbehörde auch nicht (nur) zur Last gelegt worden, dass er nicht für das Mitführen einer entwerteten Genehmigung gesorgt habe, sondern es wurde darauf abgestellt, dass die Genehmigung nicht vollständig ausgefüllt war; indem der Lenker die Genehmigung nicht vollständig ausgefüllt hat, hat er auch die - im konkreten Fall bereits durch das Ausfüllen der Felder betreffend Ort und Datum des Grenzübertritts für jede der genehmigten Fahrten vorzunehmende - Entwertung nicht durchgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es würde sich aus der Fahrtengenehmigung nicht ergeben, dass die unter der Rubrik "Grenzübertritt" abgebildeten Felder nicht von den Zollorganen auszufüllen seien, ist er darauf zu verweisen, dass § 9 Abs. 1 GütbefG das Mitführen einer vollständig ausgefüllten Berechtigung verlangt; dass die Felder nicht vom Unternehmer bzw. dessen Lenker auszufüllen wären, lässt sich der Genehmigung nicht entnehmen; vielmehr wird, wo tatsächlich eine Eintragung (Stempel) durch ein behördliches Organ erforderlich ist, dies ausdrücklich angegeben (Vermerk "Zollstempel" am unteren Rand der Genehmigung); vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich Zweifel an der Verpflichtung gehabt, auch die Felder betreffend den Grenzübertritt auszufüllen, entsprechende Erkundigungen einholen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0064). Auch aus dem Umstand, dass nach Angaben des Beschwerdeführers Zollorgane bei früheren Fahrten anlässlich der Ausreise das Fehlen von Eintragungen hinsichtlich Einreise nicht beanstandet haben, lässt sich für ihn nichts gewinnen, kann er doch aus dem Unterbleiben einer Beanstandung im Zuge der allgemeinen Ausreisekontrolle nicht schließen, dass er bei der durchgeführten Transitfahrt "in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung" gehandelt habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am