VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0173
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , Zlen. GA 9-150/94 und GA 9-153/94, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien der wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen ist - ebenso wie in dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 94/16/0156 entschiedenen Fall - allein die Frage der Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer betreffend verloste Kraftfahrzeuge strittig. In den jetzt vorliegenden Fällen handelt es sich um Fahrzeuge der Type Mazda MX-5 (Beschwerdefall Zl. 94/16/0173) bzw. um ein Fahrzeug der Type Mazda 121 CT (Beschwerdefall Zl. 94/16/0174).
Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es sei der von ihr "ausverhandelte Kaufpreis" von S 222.750,-- (für das Fahrzeug Mazda MX-5) bzw. von S 107.185,40 (für das Fahrzeug Mazda 121 CT) maßgeblich, ging die belangte Behörde in Bestätigung der von der Beschwerdeführerin bekämpften erstinstanzlichen Bescheide von den mit S 307.000,-- (Mazda MX-5) bzw. S 161.900,-- (Mazda 121 CT) ermittelten Listenpreisen aus.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Bemessungsgrundlage ausgehend von den von ihr ausgehandelten Kaufpreisen ermittelt wird.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften vor, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
§ 10 BewG lautet auszugsweise:
"(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."
Mit Rücksicht darauf, daß mit dem schon oben zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/16/0156, ein vollkommen gleichgelagerter Fall entschieden wurde, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG darauf zu verweisen, daß auch dort in der Heranziehung des Listenpreises keine Rechtswidrigkeit erblickt wurde.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in den vorliegenden Beschwerdefällen bereits im Berufungsverfahren auf die Möglichkeit einer Barablöse der gewonnenen Fahrzeuge jeweils zu den von der Beschwerdeführerin ausgehandelten Preisen hingewiesen wurde. Auch damit ist keinesfalls dargetan, daß das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse in den Beschwerdefällen ausgeschlossen werden kann.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.