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VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0169

VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-K 25/93, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Eigenschaft als Verpächterin zur Haftung für eine Getränkesteuerschuld der N Gesellschaft m.b.H. herangezogen. Mit Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0293, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung gemäß § 18 WAO nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr stehe lediglich ein Nettobetrag von S 2.062,-- monatlich zur Verfügung, unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auseinandergesetzt habe. Im übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis verwiesen werden.

In der Folge erhob die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführerin monatlich S 1.450,-- sowie der 13. und 14. Bezug zur Gänze zur freien Verfügung verbleiben; die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom dazu an, daß sie monatlich S 100,-- Abgabenverbindlichkeiten abzahle. Außerdem müsse sie monatlich S 450,-- bis S 550,-- Fernmeldegebühren entrichten. Sie erhalte zwar im Pensionistenheim die Wohnmöglichkeit und ihre täglichen Mahlzeiten, müsse aber für Getränke, Toiletteartikel, Kleidung, Putzerei, etc. aufkommen. Es stünde außer Zweifel, daß die Haftung und die Einhebung der gegenständlichen Abgaben eine unbillige Härte gegen die Beschwerdeführerin darstellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich ab. Unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse könne die Haftung nicht als unbillig angesehen werden, da die Abgabenverbindlichkeit ohne unzumutbare Belastung im Ratenwege abgestattet werden könne. Außerdem bestehe nach der Aktenlage bei der Pächterin überhaupt keine Einbringungsmöglichkeit, sodaß ein Absehen von der Geltendmachung der Haftung dazu führen würde, daß der Abgabengläubiger seines Abgabenanspruches verlustig ginge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung und Zahlung bzw. auf Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Vorerkenntnis ausgeführt, muß gemäß § 18 WAO die Ermessensentscheidung, die gemäß § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, i.d.F. des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 33, haftende Verpächterin heranzuziehen, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (siehe das schon im Vorerkenntnis zitierte Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0313, m.w.N.). Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0044, sowie vom , Zl. 89/15/0067, wobei im letzteren Erkenntnis ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß die Geltendmachung einer Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe).

Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zum seinerzeit angefochtenen Bescheid - nunmehr einerseits die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt und andererseits festgestellt, daß bei der Pächterin überhaupt keine Einbringungsmöglichkeit bestehe. Ihre Ermessensentscheidung begründete sie damit, daß ein Absehen von der Geltendmachung der Haftung dazu führen würde, daß der Abgabengläubiger seines Abgabenanspruches verlustig ginge.

Daß im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestünde, die Abgabenverbindlichkeit beim Primärschuldner einzubringen, behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin. Wenn somit nur durch Geltendmachung der Haftung der Verpächterin das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des Ermessensrahmens trotz der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin - die in einem Verfahren nach § 182 WAO zu berücksichtigen wären - nicht erkannt werden. Im übrigen hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (§ 160 WAO) hingewiesen; ergänzt sei in diesem Zusammenhang, daß § 181 Abs. 1 WAO die AMTSWEGIGE Löschung vorsieht, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Die Beschwerde gegen die nunmehr begründete Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zufolge Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde gestelten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen.