VwGH vom 25.06.1992, 91/16/0070
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Dr. HZ in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 1680 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn des angefochtenen Bescheides) das mittels der vom Beschwerdeführer am als Kläger beim Landesgericht für ZRS Wien überreichten (der beklagten Partei am zugestellten) Klage wegen Erteilung einer Auskunft gemäß § 25 Abs. 1 Datenschutzgesetz (in der Folge: DSG) eingeleitete Verfahren der Pauschalgebühr nach TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs unterliegt oder (im Sinn der Beschwerde) auf Grund des § 56 DSG nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem mit "Gebühren" überschriebenen § 24 DSG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. Nr. 565/1978) ist mit dem Antrag auf Registrierung (§ 23) eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
Nach dem mit "Gebühren- und Abgabenbefreiung" überschriebenen § 56 DSG in der ursprünglichen Fassung sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Auf Grund des mit "Registrierungsgebühr" überschriebenem § 24 Abs. 1 DSG in der Fassung durch Art. I Z. 19 DSG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, ist für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß §§ 22 und 23 eine Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700 S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.
Gemäß dem durch Art. I Z. 19 der zitierten Novelle geschaffenen § 24 Abs. 2 DSG ist die Registrierungsgebühr von der Datenschutzkommission mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung bei Vorlage der Meldung nicht nachgewiesen wird.
Nach dem durch Art. I Z. 19 der zitierten Novelle weiters geschaffenen § 24 Abs. 3 DSG sind Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen beim Auftraggeber zum Gegenstand haben, gebührenfrei.
Auf Grund des mit "Gebühren- und Abgabenbefreiungen" überschriebenem § 56 DSG in der Fassung durch Art. I Z. 37 der zitierten Novelle sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 23b Abs. 2 zu erstellenden Registerauszüge von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Nach den zur Regierungsvorlage der (damals noch als DSG-Novelle 1985 geplant gewesenen) DSG-Novelle 1986 im Vorblatt zu den betreffenden Erläuterungen (554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP) gemachten Ausführungen war man u.a. um eine Abschaffung der Parallelanwendung von drei Gebührenrechtsordnungen im Registrierungsverfahren bemüht und erwartete sich einen Einnahmenausfall durch Entfall der bisher bei der Registrierung vorgesehenen Gebühren nach dem Gebührengesetz und nach § 78 AVG 1950 (nunmehr AVG) sowie des Kostenersatzes für Abschriften, soweit es der Verfolgung der Rechte als Betroffener dient.
Dem allgemeinen Teil dieser Erläuterungen ist zu entnehmen, daß die im Entwurf vorliegende Novelle u.a. eine grundlegende Änderung des Registrierungsverfahrens mit gleichzeitiger Vereinfachung der im Registrierungsverfahren anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen vorsah.
Gemäß Art. I Z. 34 dieser Regierungsvorlage sollte § 56
lauten:
"Gebühren- und Abgabenbefreiungen
§ 56. (1) Für Eingaben im Registrierungsverfahren und Registerauszüge gelten das Gebührengesetz 1957 und der § 78 AVG 1950 nicht.
(2) Das Gebührengesetz 1957 und der § 78 AVG 1950 gelten für Anbringen, die ein Betroffener zur Wahrung seiner Interessen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere nach den §§ 11, 12, 14 oder 47 stellt, nicht."
In dem besonderen Teil dieser Erläuterungen wird zu Art. I Z. 34 (§ 56) folgendes ausgeführt:
"Die Vollziehung gebührenrechtlicher Bestimmungen beim Datenverarbeitungsregister hat in der Vergangenheit große Schwierigkeiten bereitet. Mangels entsprechender Ausnahmebestimmungen war nämlich eine Registrierung beim Datenverarbeitungsregister mit Gebühren nach dem Datenschutzgesetz und nach dem Gebührengesetz und allenfalls auch mit einer Verwaltungsabgabe nach dem AVG 1950 belastet. Die Administrierung einer derart komplizierten Normenkonkurrenz hat zu echten Unzukömmlichkeiten geführt. Immerhin ist ein beachtlicher Teil aller Mängelrügeverfahren auf Gebührenmängel zurückzuführen. Eine Änderung dieser Situation wurde sowohl von den Registrierungspflichtigen als auch von dem mit der Administrierung der Gebührenbestimmungen betrauten Datenverarbeitungsregister immer wieder vehement verlangt. Es soll daher nunmehr in Hinkunft im Registrierungsverfahren nur mehr eine einzige Gebühr anfallen, und zwar die Gebühr nach § 24 DSG.
Abs. 2 entspricht der geltenden Rechtslage."
Der Verfassungsausschuß (siehe dessen Bericht 1036 der zitierten Beilagen) hat einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Annahme des dem Bericht angeschlossenen vom Unterausschuß vorgeschlagenen Gesetzesentwurfes zu empfehlen. In diesem Entwurf war § 56 DSG bereits in der oben zitierten nunmehr geltenden Fassung vorgesehen.
Ganz abgesehen davon, daß der Gesetzgeber also in dem § 56 DSG in der zitierten Fassung die durch dieses Gesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen - entgegen der von Dohr-Weiss-Pollirer, Datenschutzgesetz, Wien 1988, S. 189, Anm 2) zu § 56, vertretenen Auffassung - nur von den Stempelgebühren (diesen Ausdruck kannte und kennt zwar das Gebührengesetz 1957, es kannte ihn weder das GJGebGes 1962 noch kennt ihn das GGG) und von den Verwaltungsabgaben des Bundes (im Sinne des § 78 AVG 1950 bzw. AVG) befreit bzw. auch befreit wissen wollte, scheint der Beschwerdeführer und scheinen die zitierten Autoren a. a.O. zusätzlich folgendes zu übersehen:
Wenngleich die Klage im GGG als Eingabe (im weiteren Sinn) verstanden wird, was deutlicher als in dem § 3 Abs. 1 GGG im § 1 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 GGG zum Ausdruck kommt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/16/0112), unterscheidet das GGG klar zwischen den Pauschal-, Eingaben- und Eintragungsgebühren. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten - teilweise im ÖStZB 23/24/1989, S. 481, veröffentlichten - Erkenntnis zu § 10 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340 (in der Folge: RBG), wonach die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den EINGABEN- und EintragungsGEBÜHREN befreit sind, die Auffassung vertreten, daß § 10 RBG die gerichtlichen Eingaben nicht von den Pauschalgebühren befreit.
Im übrigen fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch an der weiteren Voraussetzung, die § 56 DSG für die Gebührenfreiheit forderte und fordert, nämlich an einer "durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR VERANLAßTEN" Eingabe.
Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörternde weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 89/15/0147 - 0149, ÖStZB 23/24/1990, S. 448, mit weiterem Hinweis).
Nun ist eine Klage wegen Erteilung der Auskunft im Sinne des § 25 DSG in der Fassung vor und nach Art. I Z. 20 der zitierten Novelle erst sinnvoll (und auch der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall nach den Tatsachenangaben in der betreffenden Klage dementsprechend verhalten), wenn dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen wird (§ 25 Abs. 6 DSG bzw. § 25 Abs. 7 DSG nach Art. I Z. 20 der zitierten Novelle, wonach dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist). Die hier in Rede stehende Klage ist daher nur mittelbar und nicht unmittelbar durch das DSG veranlaßt.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.