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VwGH vom 28.07.2000, 97/09/0377

VwGH vom 28.07.2000, 97/09/0377

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 69/8-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (im Exekutivdienst der Sicherheitswache) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien seit der Sicherheitswache - Abteilung 19 (Döbling) dienstzugeteilt und versieht seit 1988 seinen Dienst als erster Wachkommandant im Wachzimmer Hardtgasse.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zumindestens am , und am eine Nebenbeschäftigung als Taxilenker ausgeübt, "durch welche die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen wurde". Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Die wesentlichen Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides haben folgenden Wortlaut:

"Die Erstinstanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom , Zl. P 56/P/96, ergeben habe. Bei den Disziplinarverhandlungen am und habe der Beschuldigte als Rechtfertigung angegeben, er habe vor einigen Jahren den Taxiunternehmer H kennen gelernt und dieser habe ihn gebeten, fallweise als Taxilenker einzuspringen. Er habe dies getan, insgesamt höchstens viermal und als Gegenleistung die Kfz-Werkstätte des H für Restauration seiner Oldtimer verwendet, einmal habe er S 270,-- als eine Art Ersatz für Mittagessen etc. bekommen. Bei den jeweiligen Fuhren habe es sich offensichtlich um jeweilige Stammkunden des Herrn H gehandelt und seien dies Fahrten auf den Flughafen für leicht gehbehinderte Personen etc. gewesen. An den Tagen der Kontrolle durch Kollegen habe er ein Fahrzeug des

H von einer Reparaturwerkstätte vom Büro des Herrn H in den

2. Bezirk gebracht. Er sei zwar in Kenntnis über eine entsprechende Dienstanweisung gewesen, demnach Berufe wie Kellner, Taxilenker grundsätzlich nicht erlaubt seien, er sei jedoch der Meinung gewesen, seine Art von Tätigkeit würde dieser Dienstvorschrift nicht widersprechen.

Die Disziplinarkommission erster Instanz führte weiters aus, dass im Rahmen des Beweisverfahrens der Taxiunternehmer H als Zeuge befragt worden sei und im Wesentlichen die Angaben des Beschuldigten bestätigt habe. Demnach sei der Beschuldigte nur eingesprungen, sofern dies seine Dienstzeit erlaubt habe. Er habe für ihn wichtige Fahrten erledigt, wenn einer der Fahrer ausgefallen sei. Es sei dies ein ganz normales Dienstverhältnis eines geringfügig Beschäftigten gewesen. Der Beschuldigte habe sicher jährlich nicht mehr als S 6.000,-- bis S 8.000,-- jedenfalls unter S 10.000,-- netto verdient. Anfang 1996 sei das Dienstverhältnis des Beschuldigten auf Grund der gegenständlichen Vorwürfe aufgelöst worden.

KontrInsp. R, GI-Erhebungsgruppe habe als Zeuge angegeben, er habe am bei der Übernahme des Taxi durch den Beschuldigten um 06.55 Uhr, gemeinsam mit BezInsp. E 2. und RevInsp. S, den Beschuldigten beobachtet und ihn auch darauf angesprochen. Der Beschuldigte habe darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit für ihn lebensnotwendig sei. RevInsp. S, GI-Erhebungsgruppe, habe als Zeuge befragt angegeben, er habe an den genannten drei Tagen - , und - den Beschuldigten beim Lenken eines Taxis beobachtet.

...

II. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission und auf Grund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschuldigte wurde dreimal bei der Übernahme und zweimal beim Wegfahren mit einem als Taxi zu erkennenden Auto beobachtet, wobei er eine für einen Taxilenker typische Verhaltensweise gezeigt hat: Es wurde dabei beobachtet, dass die Taxibeleuchtung eingeschaltet gewesen ist, dass der Beschuldigte mit dem im Betrieb genommenen Fahrzeug zum Taxistandplatz gefahren ist, dass er mit einer für Taxilenker für durchaus nicht unüblichen "Brieftasche" den Sitz des Taxiunternehmers H betreten hat, zudem an drei verschiedenen Tagen ganztätig unterwegs gewesen ist, also nicht nur eine Stammkundschaft nach Schwechat gefahren haben kann. Bewiesen ist auch auf Grund der erstinstanzlichen Aussage des Taxiunternehmers, dass der Beschuldigte zu diesem ein ganz normales, wenn auch geringfügiges Dienstverhältnis gehabt hat, und weiters, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in Scheidung gelebt sowie Sorgepflichten gehabt hat. Weiters steht nach Aktenlage fest, dass es sich gemäß einer vom Beschuldigten gegenüber dem Zeugen R getätigten Aussage, um eine für den Beschuldigten "lebenswichtige" Tätigkeit gehandelt hat, die er deswegen ausüben musste, weil er im Dienst nicht die Möglichkeit hatte, Überstunden zu machen.

Auf Grund dieser erwiesenen Tatsachen steht nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die Dienstanweisung der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom , GZ. 12401/25-II/2/83, bezüglich Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Taxilenker, damit gegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen hat und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen hat. Der erkennende Senat pflichtet auch in der Frage der Strafbemessung den Ausführungen der Erstinstanz bei".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 47 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Befangenheit. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Beamte sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 56 BDG 1979 regelt die Nebenbeschäftigung. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.

§ 93 BDG 1979 regelt die Strafbemessung. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Im Falle eines Schuldspruches kann zufolge § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den Schuldspruch, weil dafür, dass "durch die Nebenbeschäftigung die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen wurde", jede Begründung und jeder Beweis fehle. Dass irgendjemand die Vermutung gehabt habe, er sei befangen, sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Feststellung, die Nebenbeschäftigung sei in der "üblichen Art der Ausübung dieses Berufes" erfolgt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde von seiner Verantwortung ausgehen müssen, dass er die Tätigkeit als Taxichauffeur nur in der Art ausgeführt habe, dass er bei Ausfall eines der Chauffeure Fuhren für Stammkunden sowie Überstellungen für Fahrzeuge in Werkstätten und deren Abholung übernommen habe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 zweiter Fall BDG 1979 vorgeworfen wurde, er habe eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die "die Vermutung einer Befangenheit hervorruft". Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 981, E 37 wiedergegebene hg. Judikatur). Ob die Nebenbeschäftigung die Vermutung "hervorruft" (so der Gesetzeswortlaut), oder "durch" die Nebenbeschäftigung die Vermutung "hervorgerufen wurde" (so der von der belangten Behörde übernommene Wortlaut des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) ist bloß eine semantisch unerhebliche Divergenz, die daran jedenfalls nichts zu ändern vermag, dass § 56 Abs. 2 zweiter Fall BDG 1979 inhaltlich auf eine bloße "Vermutung" einer Befangenheit abstellt. Der Beweis einer Befangenheit oder der Nachweis darüber, dass der von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührte Personenkreis tatsächlich eine Vermutung der Befangenheit hegt, ist demnach nicht erforderlich (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/12/0089, und vom , Zl. 81/12/0108, u.v.a.).

Auch den Beschwerdeausführungen, mit denen an den Feststellungen über die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung Kritik geübt wird, ist letztlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer doch für den Taxiunternehmer H als Taxichauffeur tätig gewesen ist. Zur inhaltlichen Ausgestaltung bzw. dem Umfang der Betätigung des Beschwerdeführers ist auf die - in den Beschwerdeausführungen unberücksichtigt gebliebene - Aussage des Zeugen H vom zu verweisen. Nach Darstellung dieses Zeugen sei der Beschwerdeführer 1994 und 1995 in einem "ganz normalen Dienstverhältnis eines geringfügig Beschäftigten" zu diesem Taxiunternehmer gestanden, habe wichtige Fahrten (darunter waren vorwiegend vorbestellte Fahrten von Stammkunden zu verstehen) für diesen Taxiunternehmer erledigt und sei dafür "in Bargeld, in Einladungen zum Essen und in der Möglichkeit, seine Oldtimer in einer Werkstätte zu reparieren" entlohnt worden; dieses Dienstverhältnis sei "Anfang 1996" wegen der "gegenständlichen Vorwürfe" aufgelöst worden. In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom hat der Zeuge H seine Aussage inhaltlich nicht geändert, sondern nur erklärt, dass er "keine Aussage mehr machen werde, weil er vom Vorsitzenden erster Instanz nicht gentlemanlike behandelt worden sei". Auch den übrigen vor der belangten Behörde am abgelegten Zeugenaussagen sind mit der Aussage des Zeugen H übereinstimmende Indizien entnehmbar, die insgesamt betrachtet die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu stützen vermögen, wonach der Beschwerdeführer - objektiv betrachtet - eine für einen Taxilenker typische Verhaltensweise gezeigt habe. Die in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gerichtete Frage, worin er den Unterschied "zu einem normalen Taxilenker sehe", hat der Beschwerdeführer nicht beantworten können. Auch zu der ihm vorgehaltenen Aussage des Zeugen R betreffend die Darstellung seiner Nebenbeschäftigung gegenüber diesem Zeugen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Demgegenüber blieb die Aussage des Zeugen R über die vom Beschwerdeführer gegenüber diesem Zeugen abgegebene Erklärung zu seiner Nebenbeschäftigung unwiderlegt. Entgegen den in der Verfahrensrüge erstatteten Beschwerdeausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird zunächst ein weiters Mal die Formulierung des Bescheidspruches bemängelt. In dieser Hinsicht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, seine Nebenbeschäftigung sei nicht geeignet gewesen, eine Befangenheitsvermutung hervorzurufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er als Polizist in Döbling mit einem Kunden des Taxiunternehmers in Leopoldstadt dienstlich zu tun haben würde, "ist an sich gering" und angesichts seiner ausnahmsweisen Betätigung sogar "verschwindend gering". Die belangte Behörde hätte die räumliche Distanz zwischen Dienstbereich und Standort des Taxiunternehmens und die Ausübung der Nebenbeschäftigung an bloß drei Tagen berücksichtigen müssen.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0046, und die darin angegebene weitere Judikatur) die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine "abstrakt-denkmögliche" sein darf, sondern vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden muss. Demnach muss zwischen den konkreten Dienstpflichten des Beschwerdeführers und seiner Nebenbeschäftigung eine besondere Nahebeziehung bestehen.

Dem Beschwerdeführer ist aber zu erwidern, dass schon die Art der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung als Taxichauffeur grundsätzlich geeignet ist, einen im Außendienst verwendeten Exekutivbeamten in Situationen zu bringen, die dem von seiner dienstlichen Tätigkeit berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen. Mit seinem Hinweis auf die räumliche Distanz seines Dienstbereiches vom Standort des Taxiunternehmens vermag der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr der Befangenheit und damit die Unzulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung nicht entscheidend zu widerlegen, bedeutet der Standort des Taxiunternehmens doch keineswegs, dass deshalb die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers auf einen einzigen Wiener Gemeindebezirk beschränkt gewesen wäre, oder hätte beschränkt werden können. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer selbstverständlich Taxifahrten im gesamten Stadtgebiet von Wien und mit Fahrgästen aus dem gesamten Stadtgebiet von Wien vornehmen. Dass es aus bzw. in seinem Dienstbereich keine Fahrgäste bzw. Stammkunden gegeben habe, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht; in der Beschwerde wird vielmehr die Wahrscheinlichkeit in dieser Hinsicht auch nicht als ausgeschlossen bezeichnet, sondern als "gering" zugestanden. Bei den Beschwerdeausführungen wird auch nicht berücksichtigt, dass angesichts allgemeiner Mobilität, fortschreitender technischer Entwicklung, vielfältiger Verflechtungen bzw. Vernetzungen (in sozialer, wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht) in einer Stadt - wie etwa in Wien - eine räumliche Abgrenzung einzelner Gemeindebezirke voneinander nicht möglich erscheint und für eine Abgrenzung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers von seiner Nebenbeschäftigung bzw. der Vermeidung von Überschneidungen keine maßgebliche Aussagekraft haben kann (vgl. in dieser Hinsicht bereits sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 12/3325/80, vom , Zl. 82/12/0098, und vom , Zl. 89/12/0174). Andererseits ist die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Einsatz des Beschwerdeführers könnte in örtlicher Hinsicht auf ausschließlich den 19. Bezirk (oder sogar auf dessen Teilbereich Döbling) beschränkt bleiben, ebenfalls nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich im gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wien zum Einsatz herangezogen werden kann. Aus dem Umstand, dass er seine Nebenbeschäftigung nicht regelmäßig, sondern unregelmäßig (oder nur gelegentlich) ausgeübt habe, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil eine kurzfristige Nebenbeschäftigung nicht anders zu werten ist als eine dauernde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0243). Durch die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung in zeitlich eingeschränktem Ausmaß wird die hinlänglich konkrete Gefahr einer Befangenheit bzw. der potentielle Adressatenkreis der Amtstätigkeit nicht verändert, sondern nur die Gelegenheit zu Entstehung tatsächlicher Befangenheit des Beamten auf die Zeit der Ausübung der unzulässigen Nebenbeschäftigung begrenzt. Ein Recht auf wenigstens zeitlich eingeschränkte Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung besteht allerdings nicht. Im Übrigen ist die im Schuldspruch auf "zumindestens" drei Tage konkretisierte Dienstpflichtverletzung auch vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellung zu sehen, dass der Beschwerdeführer in einem "Dienstverhältnis" zu dem Taxiunternehmer gestanden ist.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Abgrenzung einer zulässigen von einer unzulässigen Nebenbeschäftigung sei "schwierig", von einem ihm vorwerfbaren Verschulden könne daher keine Rede sein, ist er auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom zu verweisen, in welchem allen Bediensteten unter anderem ausdrücklich bekannt gemacht wurde, dass "die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Taxilenker durch einen Wachebeamten in der Regel die Vermutung der Befangenheit hervorruft und daher zu unterlassen ist"; auf diesen Umstand seien besonders Bedienstete mit so genannten "Taxiausweisen" hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Vernehmung am ausgesagt, diese "Dienstanweisung", wonach "Berufe wie Kellner, Taxilenker grundsätzlich nicht erlaubt sind", zu kennen, er sei aber der Ansicht, dass seine Tätigkeit dieser Dienstanweisung nicht widerspreche. Liegt eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; andernfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will er sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen; die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotenen Beschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen (nicht konstitutiven) Feststellungsbescheid (vgl. hiezu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 249f). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer dafür entschieden, seine Nebenbeschäftigung selbst als "erlaubt" zu beurteilen. Das Risiko seiner unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung hat der Beschwerdeführer daher selbst zu tragen. Dass der Beschwerdeführer sich für die ihm günstiger erscheinende Variante, die Nebenbeschäftigung selbst als "erlaubt" zu beurteilen, entschieden hat, kann ihm nicht als fehlendes Verschulden zugute gehalten werden (vgl. in dieser Hinsicht sinngemäß etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zlen. 94/09/0085, 0091 und 0093). Der Schuldspruch erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafbemessung. Er meint, es hätte keine Strafe verhängt werden dürfen.

Bei seinen zur Anwendung des § 115 BDG 1979 angestellten Überlegungen lässt der Beschwerdeführer jedoch unberücksichtigt, dass von der Verhängung einer Strafe im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann abgesehen werden kann, wenn dies - abgesehen von den subjektiven Voraussetzungen des schuldig erkannten Beamten - ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist. Bei der Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen sind alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer eine mögliche Beeinträchtigung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit im Rahmen seiner "Hauptbeschäftigung" durch seine "Nebenbeschäftigung" herbeigeführt. Eine nur unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen kann daher nicht angenommen werden. Die Bedeutung der Wahrung der Dienstpflichten über die Nebenbeschäftigung durch Beamte des Exekutivdienstes für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebe ist hoch einzuschätzen, sodass es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall aus generalpräventiven Erwägungen von der Anwendung des § 115 BDG 1979 Abstand genommen hat.

Im Hinblick darauf, dass nur die geringste Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt wurde, kann der in der Beschwerde als fehlerhaft gerügten Darstellung bzw. Begründung der maßgebenden Erwägungen für die Strafbemessung im Ergebnis Wesentlichkeit nicht zukommen, weil die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung anderer Strafzumessungsgründe zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am