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VwGH vom 10.10.2006, 2004/03/0086

VwGH vom 10.10.2006, 2004/03/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H L in G, vertreten durch Dr. Gert Weiler, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Grazerstraße 24, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl US 6A/2003/6-43, betreffend Feststellungsantrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Umweltanwalt des Landes Steiermark hatte am beantragt, gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass für das Projekt des Beschwerdeführers, die auf einem Grundstück in K erfolgte Errichtung einer befestigten Piste und Einrichtung eines Hubschrauberlandeplatzes, UVP-Pflicht im Sinne des Anhang 1 Z 14a zum UVP-G 2000 bestehe. Auch wenn die Hubschrauberflüge auf Grund von Bewilligungen nach § 9 LFG (Durchführung von Außenlandungen) erfolgten, werde der Platz als Flugplatz im Sinne des § 58 LFG genutzt und sei als solcher UVP-pflichtig.

Auf Grund dieses Antrages stellte die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Es fehle an der dauernden Widmung der Fläche als Flugplatz, die ausschließlich in einem Verfahren nach § 68 LFG erfolge.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Umweltanwaltes gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge und stellte fest, "dass für das Vorhaben der Errichtung eines Hubschrauberplatzes auf dem Grundstück Nr. 1590/3, KG K, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen" sei. Damit werde "der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 14 lit. a UVP-G 2000 verwirklicht".

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich auf dem Grundstück im Bereich des Industriegebietes im Ortsteil B direkt an der B 301 im Gemeindegebiet von K das Firmengelände des "Business-Centers HL" befinde. Für dessen Errichtung auf dem angesprochenen Grundstück mit Fertigraumzellen und Halle liege die Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 vor. Das auf dem eingezäunten Gelände bestehende Gebäude weise eine Außenbeleuchtung und einen Windrichtungsanzeiger sowie eine befestigte Fläche mit einer Kreismarkierung "H" für Hubschrauberflugbewegungen auf. Ein Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung oder auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht gestellt worden. Auch liege ein ausdrücklich auf die Errichtung eines Flugplatzes gerichtetes Einreichprojekt nicht vor. Vom Beschwerdeführer werde zwar die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen für Flugbewegungen bestätigt, die seiner Auffassung nach nur Außenabflügen und -landungen im Sinne des LFG dienten, die "Vorhabensabsicht zur Errichtung eines Flugplatzes im Rechtssinn" werde aber bestritten. Das "Business-Center" sei bau- und gewerberechtlich bewilligt worden.

Für die Durchführung von Hubschrauberflügen an diesem Standort seien mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark als Luftfahrtbehörde zugunsten der HFAC GmbH für den Zeitraum bis Bewilligungen nach § 9 LFG für drei dem Kennzeichen nach bestimmte Hubschrauber erteilt worden. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2002 seien neun "standortbezogene" Flugbewegungen mit einem Hubschrauber durchgeführt worden, im ersten Quartal 2003 13. Der Beschwerdeführer selbst weise für das Jahr 2003 auf im Durchschnitt 1,92 Landungen pro Monat mit einem Hubschrauber hin, wobei diese Zahl auch fünf bis sieben Flüge pro Jahr für die O zur Überwachung von Gasleitungen beinhalte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Vorhaben im Sinn des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 liege nicht nur im Fall einer Maßnahme vor, die (erst) zu verwirklichen beabsichtigt sei und für die ein Genehmigungsantrag eingebracht werde, sondern in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffs in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G aufgenommen seien. Im Beschwerdefall könne für die nötige Zuordnung zu einem Vorhabenstypus des Anhang 1 auf die faktische Anlage, die Einrichtungen und auf die Projektsunterlagen aus dem Bauverfahren zurückgegriffen werden.

Ob es sich im Beschwerdefall überhaupt um einen Flugplatz handle, sei anhand der "Terminologie und Definitionen des einschlägigen Materiengesetzes, des LFG" zu prüfen. Die Definition des Flugplatzes nach § 58 LFG stelle zunächst auf eine Fläche ab, und auf das Merkmal, dass sie zur ständigen Benützung für den Anflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sei. Demgemäß seien einer eigenen Bewilligung nach § 9 LFG bedürfende Außenabflüge und Außenlandungen definitionsgemäß nur solche außerhalb eines Flugplatzes. Sie seien nur als Ausnahmetatbestand vom Prinzip des sogenannten Flugplatzzwanges, dass Abflüge und Landungen nur auf Flugplätzen zulässig seien, vorgesehen. Zu prüfen sei daher, "ob tatbestandsmäßig ein Flugplatz vorliegt", was bedeute, dass er zumindest nach dem LFG, gegebenenfalls auch nach dem UVP-G 2000, genehmigt werden müsste. Es könne nicht bloß aus dem Fehlen einer Zivilflugplatzbewilligung und dem faktischen Vorliegen von Bewilligungen nach § 9 LFG geschlossen werden, dass kein Flugplatz vorliege. Entscheidend sei daher, ob die strittige Fläche als zur ständigen Benützung als Flugplatz bestimmt anzusehen sei. Hingegen sei die Frequenz der Benützung für Flugbewegungen nicht entscheidend. Die im Beschwerdefall vorhandenen "faktisch errichteten flugspezifischen Anlagen und Einrichtungen für die Durchführung von Abflügen und Landungen mit Hubschraubern" seien für einen über Außenlandungszwecke hinaus gehenden dauernden Flugbetrieb grundsätzlich geeignet. Der Umstand, dass diese Investition vorgenommen worden sei, lasse auf eine regelmäßige Nutzung für Starts und Landungen von Hubschraubern schließen. Nur so sei insbesondere die Errichtung der asphaltierten Fläche mit erkennbarer Widmung als Start- und Landeplatz und einer derart dimensionierten Einstellhalle zu werten. Ob diese Anlagen und Einrichtungen alle für einen Flugplatz im Sinn des LFG geforderten Ausstattungsmerkmale erfüllten, sei für die Frage des Vorliegens eines Flugplatzes nicht relevant. Auf Grund der "faktisch gesetzten Maßnahmen" sei eine ständige Nutzung für Flugbewegungen und ein "subjektiver Projektwille" des Beschwerdeführers erkennbar. Daran könne die vom Beschwerdeführer "offenbar angestrebte andere rechtliche Einstufung, nämlich als über mehrere Jahre fortdauernd zulässige Außenstarts und -landungen ebendort", nichts ändern. Für die Frage, ob UVP-Pflicht bestehe, sei "die subjektive Einstufung eines Vorhabens durch den Projektwerber" nicht entscheidend, ebenso wenig, ob er einen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung einbringe.

Auch die "relativ geringe Frequenz" des bisherigen Flugbetriebes ändere nichts an der rechtlichen Einordnung. Einerseits könne sich dies rasch ändern, andererseits stelle weder § 58 LFG noch Z 14 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 auf eine bestimmte Anzahl von Flugbewegungen ab.

Die belangte Behörde gelangte daher "zusammenfassend zur Auffassung, dass die Fläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück offenkundig ständig dem Flugverkehr zu dienen bestimmt" sei.

In der Folge erörterte die belangte Behörde die Frage, ob der Ausnahmetatbestand nach dem 2. Satzteil der Z 14 lit a leg cit erfüllt sei, und verneinte dies (was näher dargestellt wurde). Bei dem Projekt handle es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber, der Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt, weshalb das Vorhaben der UVP-Pflicht nach Z 14 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 50/2002 (UVP-G 2000), sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Anhang 1 Z 14 lit a lautet:

"Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;"

Die im Beschwerdefall von der belangten Behörde in die Beurteilung miteinbezogenen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 73/2003 (LFG) lauten:

"§ 9. Außenlandungen und Außenabflüge.

(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

...

§ 58. Flugplätze.

(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

...

§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

..."

Mit dem UVP-G 2000 wurde die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175/40 vom in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr 97/11/EG vom , ABl Nr L 073/5 vom , umgesetzt (§ 1 Abs 2 UVP-G 2000).

In den Erwägungsgründen zur RL 85/337/EWG heißt es:

"Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten gelten, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen. ... Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden. .. Es erscheint erforderlich, eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung."

Die Begriffsbestimmung für "Projekte" im Sinne der RL 85/337/EWG (Art 1 Abs 2 leg cit) entspricht im Wesentlichen der für "Vorhaben" in § 2 Abs 2 UVP-G 2000.

Im Anhang I zur RL 85/337/EWG idF der Änderungsrichtlinie 97/11/EG wird unter Nr 7 lit a (ua) der "Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr" genannt, im Anhang II unter Nr 10 lit d der "Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)".

Flugplätze im Sinne dieser Richtlinie sind nach Anhang I Nr 7 lit a, FN 1 "Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)".

Im Anhang 14 zu dem genannten Abkommen (BGBl Nr 97/1949) heißt es in "Chapter 1 General" unter Pkt 1.1 "Definitions":

"Aerodrome. A defined area on land or water (including any buildings, installations and equipment) intended to be used either wholly or in part for the arrival, departure and surface movement of aircraft."

Ein Flugplatz im Sinne dieser Bestimmung ist also ein festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstung), das ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

Bei der Anwendung des UVP-G 2000, mit dem die UVP-Richtlinie umgesetzt werden soll, ist der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. Demnach muss ein nationales Gericht ebenso wie eine Verwaltungsbehörde die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art 249 Abs 3 EG nachzukommen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0131).

Im maßgeblichen Punkt besteht zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht allerdings kein Widerspruch:

Bei Beantwortung der Frage, ob es sich beim beschwerdegegenständlichen Projekt um den Neubau eines Flugplatzes handelt, ist sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch innerstaatlich (§ 58 LFG) ausschlaggebend, ob die konkrete Fläche für den Flugbetrieb bestimmt bzw gewidmet ist. Insofern zutreffend hat die belangte Behörde daher das "einschlägige Materiengesetz", das LFG, in die Beurteilung miteinbezogen. Hier ist aber nicht auf bloß faktische Umstände abzustellen, die eine Benützung als (Hubschrauber-) Landeplatz ermöglichen oder erleichtern, vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, welche Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw Landeplatz für Hubschrauber besteht. Solange Basis der Benutzung für Starts und Landungen nur Genehmigungen nach § 9 Abs 2 LFG sind, kann von einer (dauernden) Widmung der betreffenden Fläche als Flugplatz nicht gesprochen werden. Damit wird nämlich nur eine eingeschränkte Verfügbarkeit der Fläche für Abflüge und Landungen gewährleistet. Derartige Ausnahmegenehmigungen wurden dem Bewilligungswerber jeweils mit Bescheiden des Landeshauptmannes erteilt, zeitlich befristet und beschränkt auch hinsichtlich der verwendeten, dem Kennzeichen nach bestimmten, Hubschrauber. Damit kommt eine Verwendung als Flugplatz für andere Hubschrauber(piloten) grundsätzlich nicht in Frage. Die weitere Verwendung der fraglichen Fläche zum Start und zur Landung von Hubschraubern durch den solcherart eingeschränkten Nutzerkreis ist im Übrigen davon abhängig, dass weiterhin Genehmigungen nach § 9 Abs 2 LFG beantragt und erteilt werden.

Nach österreichischem Recht erfolgt die Widmung einer bestimmten Fläche als Zivilflugplatz vielmehr durch die Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LFG (vgl Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichischen Luftfahrtrecht, Anm. 4 zu § 58 LFG und Anm. 1 zu § 68 LFG: "Die Land- oder Wasserflächen werden durch die Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Abs 1 des LFG) als Zivilflugplätze gewidmet"; ebenso auch Resch in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 1, S 881f).

Der Beschwerdeführer strebt eine solche (gemäß § 69 LFG antragsbedürftige) Bewilligung gar nicht an, weshalb sie entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung auch nicht etwa im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 3 UVP-G 2000 erteilt werden könnte.

Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht angenommen, dass das gegenständliche "Projekt" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am