VwGH vom 11.07.2000, 99/16/0510

VwGH vom 11.07.2000, 99/16/0510

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1.) des L und 2.) der G, beide in J, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521944/2-1999-Wa/Kr, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Jeging, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde setzte mit Bescheid vom nach durchgeführter Getränkesteuerprüfung ausgehend von einer die Jahre 1992 bis 1996 zusammenfassenden Bemessungsgrundlage die Getränkesteuer fest, wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurück und für die Jahre 1994 bis 1996 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Vorschreibung der Getränkesteuer widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, es fehlten Rechtsgrundlagen für die Erhebung dieser Steuer, die Erhebung der Getränkesteuer für Speiseeis und in den Fällen der "Restaurantumsätze" sei verfassungswidrig.

Mit dem Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung Folge und hob den Bescheid des Bürgermeisters auf. Dies mit der Begründung, vor der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung sei der Tatbestand des § 186 Abs. 3 Oö. Landesabgabenordnung noch gar nicht erfüllt, weil bezogen auf die Selbstbemessungserklärung, mit der die Abgabe als festgesetzt gelte, die Abgabe zu Recht entrichtet worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Dreijahresfrist gemäß § 186 Abs. 3 Oö. Landesabgabenordnung erst nach Ablauf des Jahres, in dem die bescheidmäßige Festsetzung erfolge, in Lauf gesetzt werde. Es sei daher der Festsetzungsbescheid des Bürgermeisters vom wegen der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Rückerstattungsanträge für die Jahre 1992 und 1993 aufzuheben. Habe die I. Instanz den Rückzahlungsantrag zurückgewiesen, dürfe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsantrages, nicht aber über die Rückzahlung selbst entscheiden. Da die Erstbehörde nur prozessual entschieden habe, dürfe die Berufungsbehörde nicht meritorisch entscheiden.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom sei der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben worden. Dies bedeute, dass der Bürgermeister nochmals über die Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer abzusprechen habe. Dadurch, dass der Berufung Folge gegeben worden sei, seien die beschwerdeführenden Parteien in keinen Rechten verletzt worden. Da die Behörde I. Instanz den Antrag auf Rückerstattung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen habe, habe die Berufungsbehörde in dieser Angelegenheit auch keine Sachentscheidung treffen können. Den Selbstbemessungserklärungen komme bis zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kraft Gesetzes die Wirkung der Abgabenfestsetzung zu. Dies schließe eine Rückforderung gemäß § 186 Oö. Landesabgabenordnung aus. Erst mit der von der Selbstbemessung abweichenden bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung wegen der Unrichtigkeit der Selbstbemessung entstehe ein zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag. Vor einer solchen bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung sei der Tatbestand des § 186 Abs. 3 Oö. Landesabgabenordnung noch gar nicht erfüllt. Für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 186 Abs. 3

Oö. Landesabgabenordnung sei somit nicht nur die Entrichtung der Abgabe, sondern auch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung bestimmend.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1694/99 - 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung und Rückzahlung der Getränkesteuer infolge Anwendung gemeinschaftsrechtswidriger Vorschriften verletzt und machen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm

von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer, die Gesetzwidrigkeit der Gemeindeverordnung über die Erhebung der Getränkesteuer und die Einbeziehung der "Restaurantumsätze" in die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer geltend machen, übersehen sie, dass der Bescheid der ersten Instanz durch den Berufungsbescheid zur Gänze aufgehoben wurde und die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung und nicht die Vorschreibung der Getränkesteuer auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen hatte. Mit den auf die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung zielenden Beschwerdevorbringen zeigen die beschwerdeführenden Parteien die Rechtswidrigkeit des von der Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides erster Instanz nicht auf.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des gesamten, im Spruch teilbaren Bescheides, mit dem die Getränkesteuer festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung zurück- bzw. abgewiesen wurde, bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts vor.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen weiters, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 186 Oö. Landesabgabenordnung angenommen. Es sei nicht von einer dreijährigen sondern vielmehr von einer

fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre Rechtsansicht zur Zurückzahlung nach § 186 Oö. Landesabgabenordnung dargelegt. Von dieser "Rückzahlungsverjährung" sind jedoch die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung und die Einhebungsverjährung zu unterscheiden. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen zu entnehmen, wonach die belangte Behörde bei der Getränkesteuerfestsetzung nur die im § 186 Oö. LAO normierte "Rückzahlungsverjährung"-Frist und nicht auch die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung und die Einhebungsverjährung angewendet hätte.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung und den besonders einfachen Rechtsfragen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Ein Kostenersatzbegehren wurde von der belangten Behörde nicht gestellt.

Wien, am