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VwGH vom 18.06.2002, 99/16/0506

VwGH vom 18.06.2002, 99/16/0506

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S AG in S, vertreten Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Ägidius Horvatits und Mag. Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwälte in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ ZRG 7/1-3/98, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Vergütung von Eingangsabgaben und betreffend Vergütung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft, die ein Speditionsunternehmen betreibt, beantragte in den Jahren 1989 und 1990 in insgesamt sechs Fällen die Erstattung von Eingangsabgaben aus Anlass der Wiederausfuhr von elektronischen Elektrogeräten koreanischer Herkunft, nämlich von TV-Geräten, Video-Recordern und Mikrowellenherden. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien diese Geräte von der Lucky-Goldstar Inc. Corp. mit dem Sitz in Seoul und einem Büro in Wien, nämlich dem Goldstar Vienna Office, an die G.S. Electronic Handels-Service GmbH (in der Folge: GSE GmbH) in Gartenau versandt worden. Sowohl die TV-Geräte als auch die Video-Recorder seien mit Ostton-Modulen ausgestattet und daher für eine Verwendung in Österreich nicht geeignet gewesen. Die Mikrowellenherde seien mit Netzsteckern ausgeliefert worden, die in Österreich nicht verwendbar gewesen seien. Das Goldstar Vienna Office habe den Auftrag erteilt, diese Geräte an ein Unternehmen in Ungarn zu versenden. Mit einem Schreiben vom bestätigte das Goldstar Vienna Office die Rücknahme diverser Video-Recorder und Mikrowellenherde und beauftragte die GSE GmbH, die Geräte an ein italienisches und drei ungarische Unternehmen zu versenden.

Den Anträgen um Vergütung von Eingangsabgaben wurde zunächst stattgegeben.

Nach ersten zollrechtlichen Erhebungen bereits ab April 1990 wurde bei der GSE GmbH ab Mai 1991 eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Nach der mit dem Geschäftsführer dieser GmbH am aufgenommenen Niederschrift ist diese GmbH Teil einer Firmengruppe, zu der auch die Firmen Silva Schneider HandelsgesmbH (in der Folge Sch GmbH) und Degupa Vertriebsgesellschaft mbH (in der Folge: D GmbH) gehören. Der Verkauf der aus Korea eingeführten Handelswaren erfolge zum Großteil an die Sch GmbH und die D GmbH.

Zu den Rückwarenabfertigungen wurde in der Niederschrift festgestellt, dass am 2090 Videorecorder, am 1410 Videorecoder, am 990 TV-Geräte und am 218 Mikrowellenherde eingekauft worden seien. Diese Waren seien im Jahr 1989 ausschließlich an die Sch GmbH und an die D GmbH verkauft worden. Es sei der GSE GmbH bekannt gewesen, dass ein Teil dieser Waren an die Intradex Handels-GmbH in Wien und die Transelektro in Budapest verkauft worden sei. Der Versand sei an ausländische Adressen erfolgt.

Zu den Buchhaltungsunterlagen betreffend Gutschriftsanzeigen des ausländischen Lieferanten wurde in der Niederschrift ausgeführt, die Gutschriften seien als "Buchungsanzeigen" vom über DM 230.880,-- und vom über DM 1,107.625,-- mit Buchungsdatum vom 12. Juni und über ein gesondert eröffnetes Kreditorenkonto neuerlich als Verbindlichkeiten gebucht worden. Zum seien die Buchungsanzeigen unter der Bezeichnung "Storno der Buchungsanzeigen" ausgebucht worden. Dass in keinem Fall eine Rücknahme oder eine Gutschrift der exportierten Waren durch den koreanischen Versender erfolgt sei, sei daraus ersichtlich, dass die Waren bereits im vorangegangenen Wirtschaftszeitraum (im Jahre 1989) von der GSE GmbH an die Sch GmbH und die D GmbH verkauft und fakturiert worden seien und diese ihrerseits die Waren sofort weiterverkauft hätten.

Die Abgabenbehörde verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens und wies die Vergütungsanträge ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg Erkenntnis vom , Zl 95/16/0329, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich eines Vergütungsantrages betreffend Rücksendung von 680 Video-Recordern stattgegeben. Hinsichtlich der übrigen fünf Vergütungsanträge wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt:

600/SCH 1/38/2-90 und 600/SCH 1/38/3-90 Erstattungsantrag vom betreffend 1.075 Stück und 1.000 Stück Video-Recorder

In einem undatierten Schreiben habe sich die Firma Lucky Goldstar, Seoul, bereit erklärt, die Waren wegen technischer Mängel zurückzunehmen. In einem Schreiben des Goldstar Vienna Office, Wien, vom sei der telefonisch an die GSE GmbH erteilte Auftrag bestätigt worden, 2.075 Stück Video-Recorder zurückzunehmen. Dies sei damit begründet worden, dass diese Geräte mit einem Ostton-Modul ausgestattet seien. Gleichzeitig sei der Auftrag erteilt worden, die Geräte ins Ausland, nämlich 1.075 Stück an Masped Sammellager für Ferunion, Ungarn, und 1.000 Stück an die Firma Nogradker Magyker Raktar, Budapest, zu versenden.

Mit Begleitschein vom seien 555 Stück von der Beschwerdeführerin an die Firma Intradex Handels GmbH in Wien geliefert worden. Diese Waren seien am nach Ungarn ausgetreten. 520 Stück seien mit Begleitschein vom an diesem Tag nach Ungarn ausgetreten. Die restlichen 1.000 Stück seien ebenfalls (im September und Oktober 1989) nach Ungarn versendet worden.

Die Sch GmbH habe mit Rechnung vom 150 Videorecorder an die Intradex GmbH (Lieferanschrift Unimark, Szeged), mit Rechnung vom 155 Videorecorder und mit Rechnung vom 550 Videorecorder ebenfalls an die Intradex GmbH (beide Male Versendung an Masped Sammellager, Budapest) geliefert. Mit vier Kontrakten seien zusammen 1220 Videorecorder an die Transelektro Budapest geliefert worden, wie sich aus den Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Sch GmbH ergebe.

Am sei unter dem Buchungstext "Retourware" am Kreditorenkonto "Goldstar" eine Sollbuchung des Betrages von DM 1,107.625,-- vorgenommen worden, worin auch ein Teilbetrag von DM 819.625,-- für die gegenständlichen Videorecorder enthalten gewesen sei. . Damit hätten sich die Verbindlichkeiten der GSE GmbH gegenüber Lucky Goldstar um diesen Betrag verringert. Am sei dieser Betrag an Lucky Goldstar entrichtet worden. Zum Ende des Wirtschaftsjahres () sei die Buchung des Betrages von DM 1,107.625,-- storniert worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Gutschrift nicht erteilt worden sei. Aus diesen Feststellungen könne nach Ansicht der belangten Behörde der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Rücknahme Erklärungen um Scheinbestätigungen gehandelt habe. Es sei daher eine Rückabwicklung des Kaufgeschäftes nicht vorgenommen worden. Eine Rückübertragung der Verfügungsgewalt an den Verkäufer sei unterblieben.

600/Sch 1/678/1-89 Erstattungsantrag vom betreffend 624 TV-Geräte

In der undatierten Rücknahmeerklärung habe sich der Lieferant bereit erklärt, die gelieferten Geräte zurückzunehmen. In einem Schriftstück vom bestätigte die Firma Goldstar Vienna Office den im September 1989 der GSE GmbH telefonisch erteilten Auftrag, 624 TV-Geräte zurückzunehmen. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, die Geräte an die Firma Elektron in Budapest zu versenden.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurden mit Rechnung der Sch GmbH vom 624 TV-Geräte an die Intradex Wien geliefert. Als Lieferadresse sei die Firma Elektron, Budapest, angegeben gewesen. Mit Buchungsdatum wurde eine Gutschrift von DM 230.880,-- auf das Kreditorenkonto "Goldstar" als Sollbuchung vorgenommen. Zum sei diese Buchung wieder storniert worden.

Bei Bezahlung einer weiteren Lieferung von TV-Geräten (Rechnungsbetrag DM 706.860,--) am sei der Betrag von DM 230.880,-- abgezogen worden. Am sei aber genau der Betrag von DM 230.880,-- an die Firma Lucky Goldstar überwiesen worden.

Die belangte Behörde gelangte auch hinsichtlich dieses Vorgangs zu der Auffassung, dass das Kaufgeschäft gegenüber dem Lieferanten nicht rückabgewickelt worden sei.

600/Sch1/52/1-90 Erstattungsantrag vom betreffend 700 Videorecorder

In einem Schreiben der Firma Goldstar Vienna Office vom sei der an die GSE GmbH im Juni und August 1989 telefonisch erteilte Auftrag bestätigt worden, 700 Videorecorder zurückzunehmen. Gleichzeitig sei der Auftrag erteilt worden, die Geräte an die Firma Schneider Italia in Bassano del Grappa zu versenden.

Mit Rechnung vom seien von der Sch GmbH 700 Videorecorder an die Firma Silva Schneider in Italien verkauft worden. Eine entsprechende Ladeliste der Beschwerdeführerin vom und ein internationaler Frachtbrief vom lägen vor.

Der Geschäftsfall sei am mit dem Buchungstext "Retourware" als Sollbuchung am Kreditorenkonto "Goldstar" in einem Betrag von DM 262.500,-- verbucht worden. Zum Ende des Wirtschaftsjahres sei die Buchung wieder storniert worden. Die Videorecorder seien am zur Gänze bezahlt worden.

Es sei der Schluss zu ziehen, dass das Liefergeschäft nicht rückabgewickelt worden sei. Eine Rückübertragung der Verfügungsgewalt an den Lieferanten sei nicht erfolgt.

600/Sch1/199-90 Erstattungsantrag vom betreffend 100 Mikrowellenherde

In einem undatierten Schreiben habe sich die Firma Lucky Goldstar bereit erklärt, 100 Mikrowellenherde wegen technischer Mängel zurückzunehmen. In einem Schreiben vom habe die Firma Goldstar Vienna Office den an die GSE GmbH erteilten Auftrag bestätigt, 100 Mikrowellenherde zurückzunehmen. Gleichzeitig sei der Auftrag erteilt worden, die Geräte an die Firma Unimark Felka in Szeged zu versenden. Nach einer Faktura der D GmbH vom seien 100 Mikrowellenherde an die Firma Intradex in Wien geliefert worden (Lieferanschrift Unimark in Szeged).

Der Geschäftsfall über eine Gutschrift von DM 25.500,-- sei am mit dem Buchungstext "Retourware" als Sollbuchung am Kreditorenkonto "Goldstar" vorgenommen worden. Zum Ende des Wirtschaftsjahres am sei die Buchung storniert worden. Am sei zwar ein um den gesamten Gutschriftsbetrag für diverse Rückwaren verminderter Betrag überwiesen worden. Der abgezogene Betrag sei aber am an die Firma Lucky Goldstar überwiesen worden.

Die belangte Behörde ging auch hinsichtlich dieses Vorgangs davon aus, dass die Lieferung nicht rückabgewickelt worden sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der amtswegigen Wiederaufnahme (wozu die Beschwerde allerdings keine weiteren Ausführungen enthält) und in ihrem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung von zu Recht in Anspruch genommenen Vergütungen verletzt.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, legte jedoch die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 43 Abs. 1 ZollG 1988 ist für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wieder ausgeführt werden, der Einfuhrzoll zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden.

Wie im Vorerkenntnis hg Zl 95/16/0329 ausgeführt wurde, ist im Beschwerdefall die Frage strittig, ob die Waren für den ausländischen Versender wieder ausgeführt wurden.

Die belangte Behörde ist im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich sämtlicher, den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Erstattungsanträge auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit inhaltlich übereinstimmender Begründung zu der Auffassung gelangt, der ausländische Versender habe in allen diesen Vorgängen die Verfügungsmacht nicht wieder erlangt, sodass die Ausfuhr nicht diesem zuzurechnen sei. Im gegebenen Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, entzieht sich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Gerichtshof prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, § 167 BAO, Rz 10 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung) und hat im Übrigen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen.

Hinsichtlich aller in Rede stehenden Vergütungsanträge wurde vom Geschäftsführer des Warenempfängers, der GSE GmbH, in der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass die Waren noch im Jahre 1989 an die Sch GmbH und D GmbH verkauft worden seien, die diese an Intradex GmbH in Wien und an die Transelektro in Budapest verkauft hätten, wobei der Versand an ausländische Adressen erfolgt sei. In allen Fällen wurden nach den Feststellungen anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung in der Buchhaltung der GSE GmbH zwischen Mai und Juli 1990 den behaupteten Rückwaren entsprechende Gutschriften am Lieferantenkonto des koreanischen Versenders vorgenommen, beim Jahresabschluss jedoch wiederum storniert. Auch der Geschäftsführer gab am an, in keinem Fall sei eine Gutschrift der exportierten Waren erfolgt. Am und am wurde zwar jeweils ein um den behaupteten Gutschriftsbetrag für die in Rede stehenden Waren verminderter Betrag an den Versender überwiesen. Die hier abgezogenen Beträge wurden aber am und am an den Versender überwiesen. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Umstände zum Ergebnis kam, dass die - nach mehreren Verkäufen der Waren - tatsächlich erfolgte Ausfuhr der Waren nicht "für den ausländischen Versender" iSd § 43 Abs 1 ZollG erfolgt ist, so entspricht dies den Denkgesetzen.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin stehen nicht im Einklang mit diesem Ergebnis der abgabenbehördlichen Erhebungen. So ist insbesondere unerheblich, dass es sich bei den ersten inländischen Abnehmern der Waren um konzernmäßig mit der GSE GmbH verflochtene Gesellschaften gehandelt hat. Auch die erstmals in der nunmehrigen Beschwerde gemachten Ausführungen, die Waren seien im Wege von Dokumenteninkassi abgerechnet worden, sodass die beiden Gutschriften ausgestellt worden seien, gehen an der Tatsache vorbei, dass die gutgeschriebenen Beträge am und am wieder überwiesen worden sind und die Verbuchung der Gutschriften zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder rückgängig gemacht worden ist.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Auftrag, die "mangelhafte Ware" im Namen des ausländischen Versenders weiterzuverkaufen, sei zeitlich vor der Ausfuhr der Waren aus Österreich erfolgt, ist unzutreffend. Sämtliche Waren wurden zwischen September 1989 und Jänner 1990 ausgeführt. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Folgerungen der belangten Behörde schlüssig sind.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen behauptet, der Versand der 2075 Videorecorder nach Ungarn habe einer Versandorder der inländischen Vertretung des koreanischen Versenders vom entsprochen, so übersieht sie damit, dass diese Waren bereits im Oktober 1989 nach Ungarn ausgeführt worden sind.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die ungarischen Abnehmer der Waren die Rechnungsbeträge nicht an den koreanischen Versender, sondern an die GSE GmbH, die Sch GmbH oder die D GmbH entrichtet haben.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßende Behauptung, bei den Überweisungen vom und vom habe es sich nicht um die Bezahlung der zunächst als "Gutschriften" behandelten Beträge, sondern vielmehr um die Weiterleitung der Erlöse aus den Ausfuhrgeschäften mit ungarischen Abnehmern gehandelt, erscheint schon deswegen unschlüssig, weil die Annahme, dass die ungarischen Abnehmer für die im Wege der Firma Intradex GmbH in Wien fakturierten Geräte in allen Fällen jeweils den genauen Betrag der behaupteten Gutschrift zu bezahlen hatten, den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den - bereits mehrfach vernommenen - Geschäftsführer der GSE GmbH (neuerlich) zu vernehmen, wird schon deswegen kein relevanter Verfahrensmangel dargetan, weil von der Beschwerdeführerin ein derartiger Beweisantrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde. Auch sonstige relevante Verfahrensmängel, insbesondere eine maßgebliche Verletzung des Parteiengehörs, sind nicht festzustellen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Kosten des Verfahrens waren nicht zuzusprechen, da die belangte Behörde keinen Antrag betreffend Vorlageaufwand gestellt hat.

Wien, am