VwGH vom 27.04.2000, 99/16/0505
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der U OEG in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Gem-522026/3-1999-Keh/Pü, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schärding), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin die von ihr in den Jahren 1993 bis 1996 entrichteten Getränkesteuerbeträge jahrgangsweise aufgegliedert dar. Sie beantragte die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für 1993 bis 1996 mit S 0,--. In der weiteren Folge brachte die Beschwerdeführerin am einen Devolutionsantrag betreffend die Erstattung von Getränkesteuer für 1993 bis 1996 ein. Bei einer hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1997 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde nach einem diesbezüglichen Prüfungsbericht vom eine Nachforderung an Getränkesteuer für die genannten Jahre in Höhe von S 80.972,-- festgestellt.
Hierauf erließ die Abgabenbehörde zweiter Instanz am einen Bescheid, dessen Spruch auszugsweise lautet:
"Der . . . Antrag auf Entscheidung des Gemeinderates als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Festsetzung der Getränkesteuer
für die Jahre 1993 - 1996 mit S 0,-- und gleichzeitiger Rückzahlung
der bereits gezahlten Getränkesteuer für den gleichen Zeitraum von
S 1,253.138,-- sowie der mit Prüfung vom festgestellte
Getränkesteuerbetrag (S 80.972,-- und Getränkesteuer für das
Jahr 1997 in der Höhe von S 451.318,--) ergibt einen Gesamtbetrag
von S 1,785.428,-- für den Zeitraume 1993 - 1997, wird . . .
abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem
angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den
Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Beschwerde in ihrem Recht verletzt, Getränkesteuer nicht entrichten zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene, nur schwer verständliche Bescheid vom ist offenkundig als Bescheid über die Festsetzung von Getränkesteuer für den gesamten Zeitraum von 1993 bis 1997 aufzufassen. Dieser Bescheid verletzt das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
Abgabenbescheide haben gemäß § 146 Abs 3 OÖ LAO, LGBl. Nr. 107/1996, im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Getränkesteuer im Sinne des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, war bis zur Novelle 1996, LGBl. Nr. 5/1996, eine monatlich zu entrichtende Abgabe (vgl § 6 Abs. 2 der damals geltenden Fassung), seither stellt sie sich als Jahressteuer dar (vgl §§ 6 und 7 der genannten Fassung).
Im Bescheid vom hat es die Abgabenbehörde zunächst unterlassen, die im Gesamtzeitraum von 1993 bis 1997 angefallenen Getränkesteuern nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen aufzugliedern. So ist auch eine Zuordnung des im genannten, im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbaren Prüfungsbericht angeführten Nacherhebungsbetrages zu einem bestimmten Bemessungszeitraum nicht erfolgt. Insbesondere hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber verabsäumt, die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer im Spruch ihres Bescheides anzuführen.
Schließlich war die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Festsetzung von Getränkesteuer für das Jahr 1997 nicht zuständig, da diesbezüglich ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen ist.
Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz mehrfach in ihren Rechten verletzt. Schon damit, dass die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin dennoch abgewiesen hat, hat sie daher den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom , Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke (ab dem ) billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert.
In Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Hinsichtlich der Bemessung von Getränkesteuer für Bemessungszeiträume des Jahres 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0173, ausführlich begründet dargelegt, dass ein Verstoß gegen Art 14 des EWR-Abkommens nicht vorliegt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am