VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0145

VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der C-Ges.m.b.H. in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. C 1155/4/3-III/7/94, betreffend Tarifierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde u. a. folgendes fest:

"Die als "ALCAMIZER 1" bezeichnete Ware von der nachstehend beschriebenen Art und Beschaffenheit ist als "Zubereitung der chemischen Industrie, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, andere, keinen Zucker und keine Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend" in die Unternummer 3823 90 B des Zolltarifs einzureihen ..."

Begründend ging die belangte Behörde davon aus, Alcamizer 1 sei ein weißes, geruchloses, mit Wasser nicht benetzbares

Pulver, dessen Untersuchung folgendes ergeben habe:

"TR: (105 Grad C) 99,9 Gew%

GR: (500 Grad C) 59,4 Gew%

Mg: (komplexometrisch) 20,0 Gew%

Al: (komplexometrisch) 10,6 Gew%

CO3: (acidimetrisch) 12,5 Gew%

Mittels Gaschromatographie wurden qualitativ Stearinsäure, Palmitinsäure und geringe Mengen Myristin- und Laurinsäure aus dem Ethanolextrakt festgestellt. Röntgenfluoreszensanalytisch wurde Calcium nachgewiesen. Spektralanalytisch (mittels FTIR) wurde Calciumstearat ermittelt. Weiters wurde festgestellt, daß das Erzeugnis nach einer Behandlung mit Ethanol seine wasserabweisende Eigenschaft verliert.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse handelt es sich um ein Magnesium-Aluminiumhydroxy-Carbonat, welches mit technischem Calciumstearat behandelt wurde."

Nach Wiedergabe der Anm. 1 zu Kapitel 28 des Zolltarifs gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, die Ware sei nicht, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, in das Kapitel 28 einzureihen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einordnung der Ware unter die Warennummer 283699000A5 (hilfsweise Warennummer 284110000A1)

des Kapitel 28 des Zolltarifes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anm. 1 zu Kapitel 28 des Zolltarifes (in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung) bestimmte auszugsweise

folgendes:

"Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfassen die

Nummern dieses Kapitels nur:

a - isolierte chemische Elemente oder isolierte

Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten;

b - wässerige Lösungen der unter 1a genannten Waren;

c - nicht wässerige Lösung der unter 1a genannten

Waren ....

d - die unter 1a bis 1c angeführten Erzeugnisse, denen

ein .... Stabilisierungsmittel zugesetzt wurde;

e - die unter 1a bis 1d Erzeugnisse, denen ein

Antistaubmittel oder ... ein Farbstoff zugesetzt

wurde, ..."

Auszugehen ist davon, daß die Beschwerde die vom angefochtenen Bescheid wiedergegebene Zusammensetzung der verfahrensgegenständlichen Ware nicht in Frage stellt.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Da es sich bei Alcamizer 1 weder um eine wässerige noch um eine nicht wässerige Lösung iS der lit. b) und c) der zitierten Anmerkung handelt und weil sich die lit. d) und e) jeweils wiederum auf Waren der lit. a) bis c) bzw. a) bis d) der Anm. 1 zu Kapitel 28 beziehen, käme eine Einreihung der Ware in das Kapitel 28 (wie von der Beschwerdeführerin angestrebt) nur in Frage, wenn die Kriterien der lit. a) erfüllt wären. Dafür wäre aber erforderlich, daß es sich bei Alcamizer 1 entweder um ein "isoliertes chemisches Element" oder um eine "isolierte Verbindung von chemisch eindeutig bestimmter Konstitution" handelte. Davon kann aber angesichts der festgestellten Zusammensetzung nicht die Rede sein und hat daher die belangte Behörde dadurch, daß sie eine Einreihung der Ware in das von der Beschwerdeführerin gewünschte Kapitel 28 versagte, ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auf die im Zusammenhang mit dem Problem von Antibackmitteln bzw. wasserabweisenden Mitteln aufgworfenen Fragen brauchte daher gar nicht weiter eingegangen zu werden und ist damit auch der Behauptung der Beschwerdeführerin, es läge in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel vor, von vornherein der Boden entzogen.

Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Fall einfach gelagerte Rechtsfrage konnte die Beschwerde von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994; mehr als der ziffernmäßig angesprochene Betrag konnte der belangten Behörde allerdings nicht zuerkannt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 698 zu § 49 Abs. 2 in Abs. 2 referierte hg. Judikatur).