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VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0143

VwGH vom 06.10.1994, 94/16/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat II, vom , Zl. 198-GA 6 DWi/88, betreffend Bestrafung wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Zollamtes S., Spruchsenat, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in den Jahren 1977 bis 1981 bei diversen Auktionshäusern erworbene und ihm zugesandte eingangsabgabepflichtige Waren (Sammlerbriefmarken) im Zollwert von S 2,008.255,89, worauf Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) von S 361.487,-- entfielen und hinsichtlich derer seitens der ausländischen Versender ein Finanzvergehen begangen worden sei, fahrlässig an sich gebracht und damit Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 100.000,-- verhängt. Aus der Begründung des Administrativerkenntnisses ist ersichtlich, daß die Finanzstrafbehörde von insgesamt 27, in der Zeit zwischen dem und dem ausgeführten Tathandlungen ausgegangen ist. Davon wurden 18 Handlungen vor dem gesetzt.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Berufung richtete sich nur gegen die Strafhöhe. Mit dem in Beschwerde gezogenen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am verkündeten Bescheid wurde die Geldstrafe auf S 80.000,-- herabgesetzt. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides erfolgte am .

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre vertrichen sind.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine - im Sinne des § 21 Abs. 1 FinStrG - einzige Geldstrafe für die zusammentreffenden mehreren Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei festgesetzt. Zur Klarstellung ist dabei darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde dabei nicht vom Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges dieser Finanzvergehen - ein solcher Zusammenhang ist bei Fahrlässigkeiten begrifflich ausgeschlossen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0021) - ausgegangen ist.

Die Verjährungsfrist beginnt im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Dem Beschwerdeführer wurde von den Finanzstrafbehörden das fahrlässige ANSICHBRINGEN von Waren angelastet, hinsichtlich derer ein Finanzvergehen begangen worden ist. Diese Begehungsart des Deliktes der Abgabenhehlerei verwirklicht der Täter dabei dadurch, daß er an der Ware seinen Gewahrsam begründet. Tathandlung ist somit ausschließlich eine den tatbildlichen Erfolg herbeiführende Tätigkeit und nicht etwa die Aufrechterhaltung eines Zustandes, also der Gewahrsame (vgl. die Entscheidung des , JBl 1991, 461, verstärkter Senat, mit weiteren Hinweisen). Mit der Begründung der Gewahrsame an den in Rede stehenden Sammlerbriefmarken begann somit im Beschwerdefall jeweils der Lauf der Verjährungsfrist.

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht wird, war im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Bescheides anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom somit hinsichtlich 18 der 27 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten zusammentreffenden Finanzvergehen die "absolute" Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten.

Der angefochtene Bescheid, mit dem für sämtliche 27 Finanzvergehen gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG eine einzige Strafe festgesetzt worden ist, erweist sich damit als inhaltlich rechtwidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Als Ersatz von Stempelgebühren waren S 360,-- für Eingabengebühren (drei Ausfertigungen der Beschwerdeschrift) sowie S 60,-- für Beilagengebühr zuzusprechen.