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VwGH vom 09.11.2000, 99/16/0482

VwGH vom 09.11.2000, 99/16/0482

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ RV 121/1-9/1998, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am errichteten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder J S vor dem Rechtsanwalt Dr. Gunther Peyrer-Heimstätt in Grieskirchen eine Schuldurkunde folgenden Inhaltes:

"1.) Ich gefertigte M B, geb. 25.101919, Pensionistin in Kickendorf Nr. 19, 4710 Grieskirchen und grundbürgerliche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft bestätige von meinem Bruder, Herrn J S, geb. am , Pensionist in Kickendorf Nr. 19, 4710 Grieskirchen zur Errichtung der auf der Liegenschaft Kickendorf Nr. 19 befindlichen Baulichkeiten Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von S 500.000,--, in Worten fünfhunderttausend Schilling, ausbezahlt erhalten zu haben. In diesen Beträgen ist der Wert der persönlichen Arbeitsleistung meines Bruder an diesen Baulichkeiten nicht enthalten und handelt es sich hier um tatsächlich an mich hingegebene Geldbeträge;

2.) Dieses Kapital bleibt unverzinst, ist jedoch wertgesichert zurückzubezahlen. Als Wertmesser dient der Verbraucherindex 1986 = 100, wobei als Ausgangsindex derjenige für Juni 1989 zu dienen hat. Es ist daher dieser Ausgangsindex mit dem Index am Zahlungstag zu vergleichen und daraus die Werterhöhung oder Wertminderung zu errechnen;

3.) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der wertgesicherte Darlehensbetrag von S 500.000,-- zu Lebzeiten der Darlehensnehmerin M B nicht aufgekündigt werden darf. Nach Ableben der Darlehensnehmerin steht es deren Erben oder dem Darlehensgeber J S oder dessen Rechtsnachfolgern frei, den Darlehensbetrag 1/2 jährig aufzukündigen, wobei diese Aufkündigung nicht an das Kalenderhalbjahr gebunden ist. Die Aufkündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen, welcher dem Aufkündigungsgegner spätestens ein halbes Jahr vor Fälligkeit zugestellt worden sein muss.

4.) Ich, mitgefertigter J S übernehme die Kosten und Vergebührung, die anlässlich der Aufnahme dieser Urkunde und deren Gebührenanzeigen entstehen, während die Erben nach M B alle weiteren Koten und allfällige Gebühren zu übernehmen haben, die bei der späteren Rückzahlung, Quittierung und damit zusammenhängenden Manipulation entstehen.

5.) Im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis wird auf eine Besicherung dieses Darlehens einvernehmlich verzichtet, hier insbesondere auch auf eine allfällige grundgebührliche Sicherstellung."

Am richtet das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im Folgenden kurz: Finanzamt) an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob das Darlehen bereits zur Gänze oder teilweise zurückgezahlt wurde und ersuchte für den Fall einer teilweisen Rückzahlung um die Angabe der Beträge und des Rückzahlungsdatums.

Auf diese Anfrage antwortete die Beschwerdeführerin mit der Mitteilung: "Das Darlehen wurde noch nicht zurückbezahlt und kann zu Lebzeiten nicht gekündigt werden."

In einer Eingabe der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom wurde auf eine Anfrage des Finanzamtes betreffend die Wertsicherung folgendes vorgebracht:

"Ich legitimiere mich als anwaltlicher Vertreter der Frau M B, Kickendorf 19, 4710 Grieskirchen, in deren Auftrag ich Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom in der im Betreff angeführten Angelegenheit hiermit nachkomme wie folgt:

Unter Berücksichtigung der Wertsicherung ergibt sich derzeit ein Betrag in Höhe von S 630.907,36.

Dazu darf ausgeführt werden, dass Herr J S Sachleistungen im Bezug auf die Liegenschaft von Frau M B erbracht hat, sodass lediglich für den Fall, dass die Liegenschaft sozusagen in dritte Hände geraten sollte - zur Absicherung des dadurch gegebenen Kondiktionsanspruches des Herrn J S die Schuldurkunde vom unterfertigt wurde."

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom unter Anwendung einer 5,5 %igen Verzinsung für die Zeit von 1989 - 1998 Schenkungssteuer in der Höhe von S 8.294,-- fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin wobei im Wesentlichen das Vorbringen aus der Eingabe vom wiederholt und behauptet wurde, es habe kein Schenkungswille vorgelegen. Ein Beweisanbot wurde auch in der Berufung nicht gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es zur Behauptung der Berufung, der Zinssatz von 5,5 % sei unangemessen, auf § 17 Abs. 1 BewG verwies.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Antrag wurde erstmals zur Behauptung, es sei gar kein Darlehensbetrag geflossen sondern sei die Urkunde nur zur Sicherung allfälliger Kondiktionsansprüche des J S errichtet worden, die Vernehmung der Beschwerdeführerin und einer Zeugin namens K S beantragt.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge, stellte den maßgeblichen Urkundenwortlaut fest und schenkte dem Berufungsvorbringen mit Rücksicht auf den Urkundenwortlaut sowie auf die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bei der Urkundenerrichtung keinen Glauben. Aus diesem Grund unterblieb auch die Aufnahme der im Vorlageantrag angebotenen Beweise. Die belangte Behörde nahm insbesondere an, die in der Berufung erhobenen Einwendungen seien erst in Kenntnis der abgabenrechtlichen Folgen erhoben worden. Zur Berechnung verwies die belangte Behörde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, keine Schenkungssteuer entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und nach § 3 Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

§ 17 Abs. 1 BewG bestimmt:

"(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v.H. anzunehmen."

Für die Frage, ob einen Schenkung im Sinne des zivilrechtlichen geprägten Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Beurteilung in Anwendung des bürgerlichen Rechts an (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuer, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat diese Frage allein ausgehend vom oben wiedergegebenen Inhalt der unter anwaltlicher Mitwirkung errichteten Urkunde gelöst, demgegenüber das Berufungsvorbringen für nicht glaubwürdig erachtet und die dazu angebotenen Beweise nicht durchgeführt. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Richtung einer Unschlüssigkeit erschüttert werden. Es ist nämlich zu beachten,


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dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer (offensichtlich noch ohne anwaltlichen Rechtsbeistand verfassten) Stellungnahme vom keineswegs behauptet hat, dass gar kein zinsenloses Darlehen zugezählt worden sei, sonder nur darauf verwiesen hat, dass das Darlehen noch aushafte und zu Lebzeiten gar nicht gekündigt werden könne;
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dass die Beschwerdeführerin weder in der Stellungnahme ihrer Rechtsanwälte vom noch in der Berufung zur Behauptung, es sei gar kein Darlehen zugezählt worden, ein Beweisanbot erstellt hat und
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dass weder im Vorlageantrag noch jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dargelegt wird, warum eigentlich zur Behauptung, die Urkunde sei nur zur Sicherstellung allfälliger Kondiktionsansprüche errichtet worden, nicht der Vertragspartner J S als Beweismittel namhaft gemacht wurde, was doch naheliegend gewesen wäre.
Mit Rücksicht auf diese Umstände kann die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung der vorliegenden Urkunde weder als Verstoß gegen die Denkgesetze noch als Widerspruch zu den allgemeinen Lebenserfahrungen angesehen werden und erweist sich ausgehend davon das Verfahren der belangten Behörde auch als frei von den behaupteten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung der erst im Vorlageantrag beantragten Beweise.
Ausgehend von der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung der Gewährung eines zinsenlosen Darlehens durch die Beschwerdeführerin an ihren Bruder versagt auch die Rechtsrüge der Beschwerde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls die Gewährung eines zinsenlosen Darlehens zwischen Angehörigen betreffenden Erkenntnis vom , Zlen. 98/16/0358, 0359, anführte, ist gerade bei Zuwendungen an einen Angehörigen die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt, weil die Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen gegenüber Dritten üblicherweise kein Anlass besteht. Bei Gewährung eines zinsenlosen Darlehens an einen Angehörigen liegt es nahe, dass der Darlehensnehmer begünstigt werden soll. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Was die Annahme einer zehnjährigen Laufzeit betrifft, wird die Beschwerde auf das Datum der Urkunde vom und das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am ) verwiesen. Hinsichtlich des Zinssatzes von 5,5 % hat die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit § 17 Abs. 1 BewG angewendet.
Das sich somit der angefochtenen Bescheid in jeder Richtung als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtssprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am