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VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/0051

VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AB-99-014, betreffend Erweiterung der Konzession sowie Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr (mitbeteiligte Partei: G Gesellschaft mbH in E, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde der Antrag der G. GesmbH um Erweiterung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von zwei auf fünf Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 abgewiesen (Spruchpunkt 1) und die bestehende Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr mit 2 Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm § 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 entzogen (Spruchpunkt 2).

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass O.G. (handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der G. GesmbH) in den letzten fünf Jahren insgesamt 50 Mal wegen Übertretungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes, des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, des Arbeitszeitgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. Sowohl für die Erweiterung der Konzession als auch für die weitere Ausübung der bestehenden Gewerbeberechtigung sei es aber erforderlich, dass O.G. über die vom Güterbeförderungsgesetz vorgeschriebene Zuverlässigkeit verfüge. Den beigeschafften Strafakten könne entnommen werden, dass eine grosse Anzahl von Verurteilungen deshalb erfolgt sei, weil das Güterfernverkehrsgewerbe mit Fahrzeugen ausgeübt worden sei, die nicht für den Güterfernverkehr zugelassen worden seien. Es sei somit die Anzahl der Fahrzeuge für das Güterbeförderungsgewerbe ohne Genehmigung vermehrt worden und es lägen schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung vor. Auch bei einer Vermehrung der Kraftfahrzeuge sei daher nicht sichergestellt, dass in Zukunft nur mit jenen Kraftfahrzeugen, die für die Güterbeförderung zugelassen seien, das Gewerbe ausgeübt werde. Da er trotz Aufforderung durch die Erstbehörde nicht aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der G. GesmbH entfernt worden sei, sei das Ansuchen um Erweiterung abzuweisen sowie die bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Abweisung des Ansuchens um Erweiterung der Konzession von zwei auf fünf Kraftfahrzeuge) gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der der G. Gesellschaft mbH (Unternehmenssitz in …..) die Bewilligung für die Erweiterung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr an einem näher bezeichneten Standort um weitere drei Kraftfahrzeuge (insgesamt sohin fünf Kraftfahrzeuge) gemäß den §§ 2, 3 und 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 erteilt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen) wurde der Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG ebenfalls Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

In der Begründung wurde ausgeführt, O.G. sei seit Unternehmensgründung im Jahr 1984 bis dato handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der G. GesmbH. In den letzten fünf Jahren seien gegen ihn 27 näher angeführte Strafverfügungen und Straferkenntnisse (u.a. wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des KFG 1967, sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Mitbeteiligten habe auf Grund der wiederholten Nichtbeachtung von Anweisungen durch die Fahrer (z.B. betreffend Einhaltung aller mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehenden Vorschriften) verstärkt sowohl durch intensivere Anordnungen und Überwachungen als auch durch Auflösung der Dienstverhältnisse mit mehreren LKW-Fahrern reagiert. Weiters seien in den letzten Jahren Investitionen von über EUR 1.000.000,-- getätigt worden.

Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegen den Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter O. G. 50 rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen vorgelegen seien, die sich großteils auf das ausgeübte Güterbeförderungsgewerbe bezögen. Auf Grund dieser großen Zahl und auch der Schwere dieser Übertretungen bestehe kein Zweifel, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten nicht mehr gegeben gewesen sei. Zu berücksichtigen sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen - ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfällung zugrunde zu legen habe. Nach dem derzeitigen Stand lägen nur 27 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen und damit nur mehr rund die Hälfte der von der Erstbehörde berücksichtigten Fälle vor, die übrigen seien zwischenzeitig getilgt.

Bei den noch nicht getilgten 27 Verwaltungsvorstrafen sei zusätzlich eine eindeutige Tendenz in Richtung erhebliche Reduzierung zu erkennen, so seien aus dem Kalenderjahr 2002 vier Verwaltungsvorstrafen und aus dem Kalenderjahr 2003 nur mehr drei Verwaltungsvorstrafen aufgeschienen. Ein nicht unerheblicher Teil der noch nicht getilgten Verwaltungsvorstrafen werde in den nächsten Monaten infolge Ablaufes der fünfjährigen Tilgungsfrist getilgt sein.

Die belangte Behörde verkenne keineswegs die zu dieser Thematik ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im gegenständlichen Fall liege insofern eine Besonderheit vor, als einerseits ein Großteil der ursprünglichen Verwaltungsvorstrafen bereits getilgt sei und ein erheblicher Teil der noch nicht getilgten Verwaltungsvorstrafen kurz vor der Tilgung stehe. Andererseits sei tendenziell eine massive Verringerung der Verwaltungsvorstrafen pro Kalenderjahr (z.B. 2002 vier Übertretungen und 2003 nur drei Übertretungen) gegeben. Diese drastische Verringerung sei offensichtlich die Folge der Wirksamkeit der in den letzten Jahren vom Mitbeteiligten gesetzten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie der getätigten Modernisierungsmaßnahmen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsfällung nicht mehr gegebene Zuverlässigkeit zwischenzeitig wieder eingetreten und daher derzeit der Entzugsgrund wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Auf Grund dessen sei Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

Bezüglich der Erweiterung der Gewerbeberechtigung bestimme § 3 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, dass eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung bedürfe, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Wie bereits dargelegt, sei eine dieser in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen die Zuverlässigkeit, die derzeit gegeben sei. Die übrigen Voraussetzungen (z.B. finanzielle Leistungsfähigkeit und ausreichend vorhandene Abstellplätze) seien ebenso gegeben wie die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes. Es sei daher der Berufung zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die beantragte Konzessionserweiterung zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, mit der die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 21a GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.
§ 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
.....
3.
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde."
Gemäß § 3 Abs. 1 GütbefG ist die Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf nach § 3 Abs. 2 leg. cit. einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Gemäß § 1 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 leg. cit.) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

"§ 91. (2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0203, ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 GütbefG die Zuverlässigkeit schon dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen "schwerwiegender und wiederholter" Verstöße gegen die im § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde.

Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwer wiegenden Verstöße" kann schließlich nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht nur durch an sich schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0127).

Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Feststellung, dass die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Mitbeteiligten weiterhin gegeben sei, dass er u.a. wegen zahlreicher Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, wegen einer Vielzahl von Übertretungen des KFG, GütbefG, der GewO sowie des AuslBG mit Geldstrafen in (teilweise) nicht unerheblichem Ausmaß rechtskräftig bestraft wurde. Schon diese Delikte stellen Verstöße schwerwiegender Art im Sinne des § 5 Abs. 2 GütbefG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0351). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den genannten schwer wiegenden Verstößen ergibt (vgl. das zu § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0001).

Daraus folgt, dass eine Tendenzbetrachtung des sich in verwaltungsstrafbehördlich geahndeten Übertretungen manifestierenden Verhaltens des Geschäftsführers der Mitbeteiligten nicht stattzufinden hatte. Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie allein aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung "nur" noch 27 rechtskräftige (noch nicht getilgte) Verwaltungsvorstrafen vorlagen, und im Kalenderjahr 2002 nur vier, im Kalenderjahr 2003 nur mehr drei Verwaltungsvorstrafen aufschienen, die eindeutige Tendenz einer erheblichen Reduzierung zu erkennen vermeinte, und zum Ergebnis gelangte, dass die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr gegebene Zuverlässigkeit zwischenzeitig wieder eingetreten, der Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die beantragte Konzessionserweiterung zu erteilen sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am