Suchen Hilfe
VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0462

VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0462

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien XII, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 0067-09/09/97, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt ersichtlich:

Mit einer Urkunde vom vereinbarte der Beschwerdeführer mit der N Wohnbau-GmbH den Erwerb des Reihenhauses top Nr 3 auf der Liegenschaft EZ. 1180 der Katastralgemeinde P; die N GmbH verpflichtete sich, dem Beschwerdeführer das Eigentum an den entsprechenden Liegenschaftsanteilen einzuräumen und die Begründung des Wohnungseigentums zu veranlassen.

Die von der N GmbH dem Beschwerdeführer vorgelegten Entwürfe eines (grundbuchsfähigen) Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages über die in Rede stehende Liegenschaftsanteile fanden nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers. Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die N GmbH zur Vorlegung eines Kaufvertrages in jener Form zu veranlassen, wie dies dem obligatorischen Recht des Beschwerdeführers auf Erwerb der Liegenschaftsanteile entsprechen würde. Zwischen der N GmbH und den übrigen Miteigentümern sei am ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden. Die Fertigstellung des Hauses sei 1984 erfolgt, es sei dem Beschwerdeführer am zur Benützung überlassen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Grunderwerbsteuer in Höhe von S 392.262,-- vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Jahren den Wohnungseigentumsvertrag über die Liegenschaftsanteile abgeschlossen und somit den begünstigten Zweck im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 nicht erfüllt hatte.

Aus dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Befreiung des von ihm verwirklichten Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden GrEStG 1955war der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstück von der Besteuerung ausgenommen, auf dem eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen oder zu schaffen hat, durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 GrEStG 1955 unterlag unter anderem ein solcher Erwerbsvorgang mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die hg Erkenntnisse vom , Zl 91/16/0079, vom , Zl 93/16/0178 und vom , Zl 93/16/0010, selbst davon aus, dass für die endgültige Zuerkennung der Steuerfreiheit des von ihm am verwirklichten Erwerbsvorganges der Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages innerhalb von acht Jahren erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass alle Beteiligten den Wohnungseigentumsvertrag unterschrieben hätten, sagt aber selbst, die N GmbH habe dabei für ihn als falsus procurator und damit rechtlich unwirksam gehandelt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer wirksam jedenfalls noch nicht Wohnungseigentümer wurde, was auch durch die vom Beschwerdeführer gebildeten Zivilverfahren belegt ist. Auf die Gründe dafür kommt es aus der Sicht des Grunderwerbsteuerrechts nicht an. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Acht-Jahres-Frist Wohnungseigentum an den von ihm erworbenen Liegenschaftsanteilen nicht begründet hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-62981