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VwGH vom 25.06.1992, 91/16/0040

VwGH vom 25.06.1992, 91/16/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 7.656 - 33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 1234/90-3, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob es sich bei einem gerichtlichen Vergleich, mit dem eine Streitigkeit über eine Räumungsklage beendet und in den u.a. im wesentlichen auch eine Vereinbarung der Streitteile über die Bezahlung des Mietzinses aufgenommen worden war, (wie die Beschwerdeführerin vermeint) um einen - für sie im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG und der Anmerkung 2 zu TP 1 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs günstigeren - sogenannten "prätorischen Vergleich" im Sinne des § 433 ZPO handelt oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß in einem solchen Fall bzw. in mit dem vorliegenden in allen wesentlichen Punkten vergleichbaren Fällen ein sogenannter "prätorischer Vergleich" (§ 433 ZPO) nicht vorliegt (siehe z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/16/0157, ÖStZB 19/1988, S. 415, vom , Zl. 86/16/0186, ÖStZB 19/1988, S. 417, vom , Zl. 89/16/0075, ÖStZB 23/24/1989, S. 474, - u.a. mit Hinweis auf Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Wien 1984, Rz 1341 bis 1343 und 1609, vom , Zl. 88/16/0196, ÖStZB 14/1991, S. 283, und vom , Zl. 90/16/0084, ÖStZB 3/1992, S. 62).

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die oben angeführten Rz auch für die zweite, überarbeitete und ergänzte Auflage, Wien 1990, des angeführten Werkes gelten.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung war es im Hinblick auf den von ihr unbestrittenen wesentlichen Wortlaut des betreffenden Vergleiches - dessen Urschrift sich in den vorgelegten Akten befindet - nicht erforderlich "Ermittlungen über den tatsächlichen Inhalt des der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes anzustellen."

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
GAAAE-62970