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VwGH vom 27.06.1994, 94/16/0126

VwGH vom 27.06.1994, 94/16/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 78-GA5-DKa/94, betreffend Stempelgebühr samt Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Strittig ist die Gebührenpflicht einer im Zuge eines Asylverfahrens erteilten schriftlichen Vollmacht.

Während der Beschwerdeführer, ein Hochschullehrer, die Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 14 TP 13 GebG in der Höhe von S 120,-- und die Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von S 60,-- insgesamt somit S 180,-- mit der Ansicht bekämpft, "Vollmachten" seien nach § 22 Asylgesetz von der Gebühr befreit, vertritt die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid die Auffassung "Vollmachten" seien von der Gebührenpflicht nach § 22 Asylgesetz nicht befreit.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen der §§ 22 AsylG und 13 GebG dem Beschwerdeführer eine Stempelgebühr von S 120,-- und eine Gebührenerhöhung von S 60,-- vorgeschrieben bzw. die entsprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 13 GebG unterliegen Vollmachten von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 120,--.

Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Gemäß § 22 AsylG sind die im Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Stempelgebühren befreit.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben.

Das Gebührengesetz enthält Regelungen über die Vergebührung unter anderem von "Vollmachten" (§ 14 TP 13 GebG) und "Eingaben" (§ 14 TP 6 GebG). Auf Grund der Offenkundigkeit der Unterschiede der beiden genannten Gebührentatbestände erübrigen sich insofern nähere Begründungsausführungen über die Behauptung des Beschwerdeführers, "Vollmachten" würden unter den Begriff "Eingaben" fallen, wenn der Asylwerber diese Urkunde der Behörde "überreicht" oder bei der Behörde "eingibt"." Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 AsylG sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht nur Eingaben (§ 14 TP 6 GebG), Niederschriften (§ 14 TP 7 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) und Personenstandsurkunden (§ 14 TP 4 GebG), nicht jedoch Vollmachten (§ 14 TP 13 GebG) befreit. Die belangte Behörde hat somit mit Recht die beantragte Gebührenbefreiung versagt und dem Beschwerdeführer die Gebühr samt Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

Gemäß Art. 29 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 idF BGBl. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), sollen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.

Damit soll nur gewährleistet werden, daß Flüchtlinge den Staatsangehörigen insofern gleich -, nicht aber durch besondere Heraushebung ihnen gegenüber bessergestellt werden. Die Bestimmung des § 22 Asylgesetz enthält nun u.a. enumerativ bestimmte Stempelgebührenbefreiungen im Verfahren vor den Bundesasylbehörden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 Blg. Nr. 18. GP) wird zu dieser Bestimmung festgehalten, da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handle, sehe § 22 Asylgesetz - abweichend von dem im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor. Bisher seien auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff AVG anzuwenden gewesen.

Dem ist zu entnehmen, daß durch die Bestimmung des §§ 22 Asylgesetz eine vom Grundprinzip des § 74 Abs. 1 AVG abweichende Kostenbefreiung im Verfahren vor Bundesasylbehörden erfolgen soll. Stempelgebühren für "Vollmachten" gehören aber nicht zu diesen Kosten. Hätte der Gesetzgeber auch "Vollmachten" von den Stempelgebühren in diesen Verfahren befreien wollen, dann wäre ein solcher weiterer Befreiungstatbestand angesichts der voneinander zu unterscheidenten Gebührentatsbestände des § 14 TP 13 ("Vollmachten") bzw. des § 14 TP 6 ("Eingaben") GebG in § 22 AsylG 1991 ausdrücklich zu schaffen gewesen. In Ermangelung dessen kann aber dem Katalog der Befreiungstatbestände des § 22 AsylG 1991 der vom Beschwerdeführer angestrebte weitere Befreiungstatbestand auch im Auslegungsweg nicht hinzugefügt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit auf Grund der einfach zu lösenden Rechtsfrage im nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Kosten des Verfahrens waren nicht zuzusprechen.