VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Johannes XY in Stuttgart, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 13-7/K-450/1/4/88, betreffend Zollabrechnung gemäß § 80 ZollG für einen eingeführten Personenkraftwagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und seit mit Brigitta K, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und mit der er nach ihrer am 4. Feber 1986 erfolgten Scheidung in Lebensgemeinschaft gelebt hatte, verheiratet.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Nickelsdorf mit Bescheid vom bezüglich des im Jahre 1986 im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten Personenkraftwagen der Marke VW-Golf 17, Type GTI, der für den Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unter dem behördlichen Kennzeichen S-EY nnn1 zum Verkehr zugelassen war, gemäß § 80 ZollG die Zollabrechnung durchgeführt und ausgesprochen, daß für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 3 lit. d iVm. § 3 Abs. 2 ZollG die Eingangsabgabenschuld in der Gesamthöhe von S 26.867,-- unbedingt und fällig geworden sei. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt worden, aufgrund von Zeugenaussagen sowie aufgrund der beim Zollamt Nickelsdorf mit dem Beschwerdeführer und der Brigitta K am niederschriftlich festgehaltenen Aussagen stehe fest, daß der streitverfangene Personenkraftwagen anläßlich diverser Österreichbesuche des Beschwerdeführers durch Brigitta K als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im österreichischen Zollgebiet für den eigenen Gebrauch benützt worden sei. Es sei daher durch die Verwendung seitens einer nichtbegünstigten Person die zunächst bedingt entstandene Eingangsabgabenschuld unbedingt geworden.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, Brigitta Karner habe im maßgebenden Zeitraum den gewöhnlichen Wohnsitz iSd. § 93 Abs 4 ZollG im Zollgebiet (Halbturn) gehabt, deshalb als unrichtig qualifizierte, weil sie am zu ihm nach Deutschland gezogen sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bis Jänner 1987 ausschließlich und eindeutig im Zollausland gehabt habe, keine Folge. Zur Begründung führte die Rechtsmittelinstanz nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, zulässig sei die Überlassung oder Benützung eines vorgemerkten Beförderungsmittels an bzw. durch eine andere Person als der Vormerknehmer, ohne es vorher zur Durchführung eines Zollverfahrens einem Zollamt zu stellen, wenn diese selbst zur Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Vormerksverkehrs berechtigt, somit eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland, sei. Daß es sich bei Brigitta K aber um eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet handle, gehe schon aus der glaubwürdigen Zeugenaussage ihres Vaters, Emmerich N, H, hervor. Er habe auf die von einem Organwalter des Zollamtes Nickelsdorf an ihn gestellte Frage, ob die vom Beschwerdeführer in seinem Berufungsvorbringen gemachten Angaben, wonach seine Tochter im Zeitraum vom März 1986 bis Jänner 1987 in Deutschland wohnhaft gewesen sein solle, richtig sei, daß er sich auf den tatsächlichen Zeitpunkt ihres Deutschlandaufenthaltes nicht mehr genau erinnern könne. Es stimme jedoch, daß sie sich im Jahre 1986 eine Zeitlang in Deutschland aufgehalten habe. Weiters habe der genannte Zeuge unter anderem ausgeführt, daß ihr jüngerer Sohn Christian bei den Großeltern, d.h. bei ihm und seiner Frau gelebt habe. Soweit erinnerlich, hätte seine Tochter sie alle zwei Wochen, manchmal auch in Abständen von drei Wochen besucht. Ob sie in Deutschland einer Beschäftigung nachgegangen sei, könne er nicht sagen. Auf sein Drängen sei seine Tochter schließlich zu Beginn des Jahres 1987 wieder zur Gänze nach Österreich zurückgekommen. Im Hinblick auf diese regelmäßigen und in kurzen Abständen erfolgten Besuche bei ihren Eltern und ihrem dort lebenden Sohn Christian bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, daß sich der gewöhnliche Wohnsitz der Brigitta K im maßgebenden Zeitraum März 1986 bis Anfang 1987 im Zollgebiet (Halbturn) befunden habe. Dies ergebe sich e contrario aus der Bestimmung des § 93 Abs. 4 zweiter Satz ZollG, derzufolge die regelmäßige und in kurzen Zeitabständen erfolgende Rückkehr an den früheren ausländischen Wohnsitz unter den Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle der Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet entgegenstehe. Dazu komme, daß aus der zuletzt zitierten Norm die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen sei, daß die erfolgte Begründung eines neuen gewöhnlichen Wohnsitzes erst dann angenommen werden solle, wenn für die Annahme der stärksten persönlichen Beziehungen und des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse eine gewisse Sicherheit spreche und auch eine Stabilität der Verhältnisse anerworben sei. Im Beschwerdefalle sei die Unsicherheit bezüglich des neuen Wohnsitzes schon dadurch dokumentiert, daß Brigitta K alle zwei bis drei Wochen ihren im Burgenland zurückgebliebenen, damals zehnjährigen Sohn Christian regelmäßig besucht habe und schlußendlich auf Drängen ihres Vaters Anfang des Jahres 1987 sogar wieder zur Gänze nach Österreich zurückgekehrt sei. Es könne der Abgabenbehörde erster Instanz daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im entscheidungswesentlichen Zeitraum für Brigitta K als Ort des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen denjenigen ansah, wo ihr minderjähriger Sohn und ihre Eltern, somit ihre Familie, wohnhaft seien, und nicht den, wo erst eine neue Lebensgemeinschaft erprobt bzw. aufgebaut werden sollte. Dazu komme noch, daß diese Behauptung erst im Berufungsverfahren, nach Erkundung der Sach- und Rechtslage, vorgebracht worden sei. Infolge dessen könne dieses Vorbringen lediglich als bloße Schutzbehauptung, um gegenständlicher Abgabenvorschreibung zu entgehen, gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Beschluß vom , B 210/91, gemäß Art. 144 Abs. 2 BVG abgelehnt, weil die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 BVG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, das im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebrachte streitverfangene Beförderungsmittel der Brigitta K überlassen zu dürfen, weil sie zur Benützung desselben nach der Bestimmung des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG berechtigt sei. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Einklang mit seinem Vorbringen im Administrativverfahren vor, im maßgebenden Zeitraum (März 1986 bis Anfang 1987) sei seine Lebensplanung und die seiner damaligen Lebensgefährtin Brigitta K in Richtung einer Eheschließung und Niederlassung im Zollausland gegangen, und sei insbesondere auch die finanzielle Bindung der Genannten aufgrund ihres damaligen beruflichen Werdeganges im Zollausland gelegen. Dem gegenüber sei der vorübergehenden, aufgrund der Umstände notwendigen Trennung von ihrem Sohn eine untergeordnete Rolle zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer vermeine, die belangte Behörde hätte diese Feststellung nach ihrem Ermessen getroffen. Es könne aber nicht Aufgabe einer Zollbehörde sein, in Ermessensfragen über soziale Realitäten moralische Werturteile einfließen zu lassen.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a ZollG ist der Eingangsvormerkverkehr auch zulässig für ausländische (unverzollte) Beförderungsmittel samt Zugehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet. Gemäß § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch unter anderem dann zulässig, wenn der Halter UND der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat. Nach der Vorschrift des § 93 Abs. 7 leg. cit. iVm § 11 ZollG-DVO 1972 dürfen Beförderungsmittel unter anderem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG OHNE Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden (formloses Vormerkverfahren). Gemäß § 177 Abs. 3 lit. d ZollG wird die gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für den Vormerknehmer zunächst bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen unbedingt.
Nach der Legaldefinition des § 93 Abs. 4 erster Satz ZollG ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person als GEWÖHNLICHER Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt.
Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl. § 26 Abs. 1 BAO), jedoch nur EINEN Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 93 Abs. 4 ZollG haben.
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 1970, Zl. 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß im REGELFALL nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, daß also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines GEMEINSAMEN HAUSHALTES sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/16/0177, Slg. Nr. 6006/F, sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0068 und vom , Zl. 88/16/0229). Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten.
Bei von der Familie GETRENNTER HAUSHALTSFÜHRUNG kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2365/78, 2051/79, Slg. Nr. 5401/F, und vom , Zl. 90/16/0032).
Hat der Benützer des im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebrachten Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz iSd. § 93 Abs. 4 ZollG im Zollgebiet, so darf er ein derartiges Beförderungsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 und Abs. 11 nicht selbst lenken.
Der Beschwerdeführer greift mit seiner Rechtsrüge zu Recht die Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Es kommt nämlich im Beschwerdefalle gerade jenen, schon lange in der Vergangenheit liegenden Sachverhaltselementen, die sich auf den maßgebenden Zeitraum von März 1986 bis Anfang des Jahres 1987 beziehen, rechtserhebliche Bedeutung zu.
Der zur Anwendung des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG erforderliche "gewöhnliche Wohnsitz" wird in dessen Abs. 4 definiert. Die dort enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung im Einzelfall durch eine Subsumtion im strengen Sinne zu erfolgen hat. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ist Rechtsanwendung, so daß es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt. Sie unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Vorwurf eines Ermessensmißbrauches ist daher rechtlich völlig verfehlt. Die diesbezügliche Entscheidung der Abgabenbehörden ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Bei aufrechter Ehe kommt, wie oben dargelegt, dem Familienwohnsitz rechtserhebliche Bedeutung zu. Wenn jemand von "seiner" Familie spricht, sind häufig nur der Ehegatte und die Kinder gemeint. Innerhalb der Ehe kann in einem anderen Sinne von der Familie des Mannes und der Familie der Frau die Rede sein.
Eine abschließende Entscheidung setzt einen umfassend aufgeklärten Sachverhalt voraus. Hieran fehlt es gegenwärtig hinsichtlich der Vorgänge, die nach der am 4. Feber 1986 durch Scheidung erfolgten Auflösung der Familie der Brigitta K in H zum Eingehen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in Stuttgart geführt haben. Nicht verwertbar für einen eindeutigen Rückschluß auf das Beweisthema ist die oben wiedergegebene Zeugenaussage des Vaters der Brigitta K, auf welche sich die belangte Behörde stützt. Es ist nicht einsichtig, inwieweit die in Abständen von zwei oder drei Wochen stattgefundenen Besuche der Tochter einen Rückschluß auf den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Zollgebiet erlauben sollten.
Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen wären ergänzende Ermittlungen (Zeugeneinvernahmen in der Bundesrepublik Deutschland) darüber angezeigt gewesen, auf welchen Ort sich die beruflichen und gesellschaftlichen Kontakte der Brigitta K im maßgebenden Zeitraum konzentrierten. So wurde nicht einmal festgestellt, ob die Genannte im Zollausland einer Berufstätigkeit nachging. Jedenfalls schließt die auf Zuneigung und Fürsorge angelegte menschliche Verbindung mit dem Beschwerdeführer, die in der Folge zur Ehe führte, bei einer im Zollausland bestandenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Annahme des Mittelpunktes ihrer Lebensverhältnisse im Zollausland von vornherein nicht aus. Diese Tatsachenfeststellungen werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Diese Feststellungsmängel hindern den Verwaltungsgerichtshof daran, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides iSd. § 41 Abs. 1 VwGG aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Daraus ergibt sich, daß einerseits infolge fehlender Feststellungen der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, anderseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, um der belangten Behörde Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen erneut eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991, in welcher der allein beantragte Schriftsatzaufwand mit S 11.120.-- bestimmt ist.