VwGH vom 14.06.2005, 2004/02/0393
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AK in H, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.2-58/2004-16, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am um 18.06 Uhr in H die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52a Z. 10a StVO begangen. Es wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 25,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht mit weitwendigen Ausführungen geltend, die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung sei durch ein von der Gemeinde H beauftragtes privates Unternehmen durchgeführt worden, diese "Vorgangsweise" sei "absolut gesetzwidrig". Er knüpft an dieses Vorbringen Verfahrensrügen.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein ausschließlich in Form einer Anklage, eines Antrages auf Bestrafung oder einer Anzeige durch ein Organ der Straßenaufsicht zu erhebender Tatvorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Gesetz fremd ist. Die Behörde hat auf Grund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.; vgl. zutreffend Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1407, Anm. 2). Die belangte Behörde war zudem im Hinblick auf den in § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. z.B. zu einer ua. auf eine Privaturkunde gestützten Bestrafung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0189).
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung schon deshalb nicht aufkommen, weil der Zeuge M. - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt dieser Aussage - angegeben hat, dass "aus dem Satz im Eichschein 'die erweiterte Messunsicherheit U ist kleiner als 30 % der Eichfehlergrenzen' ... eine Messunsicherheit bis etwa 30 % nicht abzuleiten" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) sei (was im Übrigen auch von einem technischen Laien so zu verstehen ist; vgl. hiezu Pkt. 16 der im Akt einliegenden Zulassung für den gegenständlich verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser).
Die pauschale Verdächtigung des Beschwerdeführers, "die Objektivität von Anzeigen kann niemals 100 %-ig gegeben und gesichert sein, wenn die anzeigende Privatperson hiefür bezahlt wird und gleichsam eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt", entbehrt - unabhängig von der Frage der Relevanz - zumindest insoweit eines sachlichen Hintergrundes, als der Beschwerdeführer gar nicht konkret behauptet (und dies im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist), dass der Anzeiger nicht für seine gesamte Überwachungstätigkeit bezahlt würde, sondern jeweils ein "Erfolgshonorar" für angezeigte Übertretungen erhielte. Außerdem bleibt der Beschwerdeführer jede konkrete Erklärung schuldig, in welcher Form die gegenständliche, durch ein ausgearbeitetes Radarfoto belegte Anzeige der Geschwindigkeitsüberschreitung manipuliert sein könnte. Ebenso abstrakt sind die Vermutungen des Beschwerdeführers gegen das Vorbringen des Zeugen, das Messgerät würde bei unrichtiger Adjustierung nicht richtig funktionieren. Damit erübrigte sich aber, der Forderung des Beschwerdeführers nach Beiziehung eines Sachverständigen nachzukommen.
Aus welchen Gründen der Anzeiger zur Verwendung des gegenständlichen Gerätes nicht "geschult" worden sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine angegebene Einschulung wird nicht schon dadurch unglaubwürdig, weil darüber kein "Zeugnis" ausgestellt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am