VwGH vom 07.06.2001, 99/16/0434
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/16/0433 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D, Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S-GmbH in N, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein, Bahnhofstraße 22/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , GZ Jv 1354-33/99-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom wurden im Konkurs der S. GmbH dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühren in Höhe von S 8.490,-- sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.
In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde vorgebracht, dass auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom , mit dem der Verteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt worden sei, die Massegläubiger der 1. Gruppe 100 % und die der 2. Gruppe 52 % ihrer Forderungen erhalten hätten. Es seien daher nur 52 % des vorgeschriebenen Betrages zu entrichten.
Der Berichtigungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Gerichtsbeschluss vom sei der Belohnungsanspruch des Masseverwalters mit S 147.000,-
- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bestimmt worden. Dementsprechend seien die Pauschalgebühren nach TP 6a Z 1 mit 10 % der Belohnung des Masseverwalters, somit mit S 17.640,-- bestimmt worden. Nach der Anmerkung 1 zu TP 6 GGG sei die Aufhebung des Konkurses davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird. Nach Anmerkung 2 sei die Pauschalgebühr wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Nach § 47 Abs 2 KO hätten dann, wenn die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden könnten, zunächst die vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen (§ 46 Abs 1 Z 1 KO) den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Unter die Kosten des Konkursverfahren falle auch die Pauschalgebühr nach TP 6 GGG. Die Aufnahme der Pauschalgebühren im Verteilungsbeschluss unter den sonstigen Verfahrenskosten hätte nicht dem Gesetz entsprochen. Es treffe daher den Masseverwalter ein Verschulden an der Gebührenverkürzung.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die restliche Pauschalgebühr von S 8.490,-- nicht entrichten zu müssen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 47 KO lautet auszugsweise:
"(1) Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
1. die unter § 46 Abs. 1 Z. 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen,
..."
Nach TP 6 lit a Z 1GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO) 1 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch S 3.310. Nach Anmerkung 1 zu TP 6 GGG ist die Aufhebung des Konkurses davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird. Nach Anmerkung 2 zu dieser Tarifstelle ist die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln.
Nach § 22 Abs 1 GGG ist der Masseverwalter in den Fällen der TP 6 lit a Z 1 verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Nach Abs 2 Z 3 ist für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ferner der Masseverwalter in allen Fällen zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat das Konkursgericht den Masseverwalter gemäß § 14a Abs 1 GEG aufzufordern, die Pauschalgebühr nach TP 6 GGG zu entrichten.
Aus dem Zusammenhalt der angeführten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes ist die klare Absicht des Gesetzgebers erkennbar, dass die für das Konkursverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr - ungeachtet der Bestimmungen des § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 1 der Konkursordnung, aus welchen Bestimmungen die belangte Behörde eine bevorzugte Stellung der Pauschalgebühr ableitete - ungeschmälert dem Anspruchsberechtigten zukommen soll. Insbesondere ist der Masseverwalter bereits nach § 22 Abs 1 GGG verpflichtet, die Pauschalgebühr zu entrichten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bedeutet dies nichts anderes, als dass der Masseverwalter verpflichtet ist, die gesamte Pauschalgebühr zu entrichten.
Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass das Gericht den von ihm vorgelegten Verteilungsentwurf - entgegen der gesetzlichen Bestimmung der Anmerkung 1 zu TP 6 GGG, wonach die Aufhebung des Konkurses davon abhängig ist, dass die Pauschalgebühr (zur Gänze) bezahlt wird - genehmigt hat, nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erfolgte bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ausfertigung des Verteilungsentwurfs die Aufnahme der Pauschalgebühr unter die nicht zur Gänze zu befriedigenden Masseforderungen im Widerspruch zum Gesetz, weil er seiner Verpflichtung zur vorschussweisen Bestreitung der Barauslagen (§ 47 Abs. 2 Z. 1 KO) nicht nachgekommen ist. Daher ist ihm eine schuldhafte Gebührenverkürzung iSd § 22 Abs. 2 Z. 3 GGG anzulasten, was die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zur Folge hat.
Der Beschwerdeführer stellt ein Verschulden an der vorliegenden Gebührenverkürzung mit dem Argument in Abrede, der Beschluss iSd § 14a Abs 1 GEG sei ihm erst zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, in dem er mangels Masse mit der Bezahlung der Masseforderungen innehalten habe müssen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass sein Verschulden darin gelegen war, dass er für die Bezahlung der Pauschalgebühr nicht schon iSd § 22 Abs 1 GGG Sorge getragen hat.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kosten iSd §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr 416/1994 waren im beantragten Ausmaß zuzusprechen.
Wien, am