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VwGH vom 14.05.1992, 91/16/0029

VwGH vom 14.05.1992, 91/16/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 210 - 33a/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Landesgericht für ZRS Wien (in der Folge: LG) mit (durch das Oberlandesgericht Wien - in der Folge: OLG - bestätigtem) Beschluß (also rechtskräftig) abgewiesen und dessen geänderte Klage - die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bestandene Anwaltspflicht mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt nicht als Klage gewertet wissen will - (mangels fristgerechter Erfüllung des Auftrages, zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt zu bestellen und von diesem die Klagsänderung unterschreiben zu lassen) mit - durch das OLG mit Beschluß vom , AZ 12 R 93/90, bestätigtem - Beschluß des LG vom , GZ 12 Cg 11/89 - 29 (also rechtskräftig), vor Zustellung an die beklagte Partei als "Klagsänderung" zurückgewiesen worden war (im Sinne des im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Bescheides des Präsidenten des LG) für das mittels dieser Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren auf Grund der Anmerkung 3 zu TP 1 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden Tarifs ein Viertel der betreffenden Pauschalgebühr zu entrichten hat oder (wie der Beschwerdeführer, der die Qualifikation als Klage ablehnt, vermeint) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klar gestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Für das in den §§ 6 und 7 - aber auch in dem § 14 - GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0081, mit weiterem Hinweis).

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Nach der Anmerkung 1 zu der erwähnten TP 1 unterliegen der Pauschalgebühr nach ihr u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

Anmerkung 3 zu der erwähnten TP 1 (Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes...) bestimmt folgendes:

"Wird die Klage oder ein in der Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen der Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes desssen Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0175, mit weiterem Hinweis).

Der Beschwerdeführer scheint aber vor allem folgendes zu übersehen:

Sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des LG sind als JustizVERWALTUNGSorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des GERICHTES gebunden. Auch die Entscheidung des GERICHTES über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende JustizVERWALTUNGsverfahren bindend (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0023, mit weiterem Hinweis).

In gleicher Weise bindet aber auch die Entscheidung des Gerichtes, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0100, mit weiterem Hinweis).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.