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VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0102

VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 42-7/93, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der Gemeinde P trug mit insgesamt 18 verschiedenen Bescheiden 18 verschiedenen Parteien gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung auf, diverse Objekte (Container, Wohnwagen, Wohncontainer, Lauben) bzw. Bauwerke von den Grundstücken 587, 588, bzw. 587 und 588, bzw. 595, 596, 603, 604, 603 und 604, KG P zu entfernen und die jeweils entstandenen Flurschäden zu beheben. Alle Bescheide wurden zur selben Geschäftszahl erlassen.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer als Rechtsfreund der Bescheidadressaten am eine Berufung, in der die "Aufhebung der berufungsgegenständlichen Entscheidungen und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz" beantragt wurde, wobei hinsichtlich des 14. und 16. Berufungswerbers gesondert formulierte Berufungsanträge erhoben wurden, und zwar einerseits auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide und andererseits auf Aufhebung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die Berufung war insgesamt nur mit S 120,-- gestempelt.

Zufolge einer Gebührennachschau setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz mit Bescheid vom die fehlende Gebühr mit S 2.040,-- sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von S 1.020,-- fest. Dagegen berief der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde verneinte die Anwendbarkeit des § 7 GebG und bestätigte diesen Bescheid. Dagegen richtet sich die nunmehr erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, gemäß § 7 GebG nur die einfache Eingabengebühr entrichten zu müssen, sowie in seinem Recht darauf, vor Festsetzung einer Gebührenerhöhung zur Nachbringung der fehlenden Stempelmarken aufgefordert zu werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

§ 7 leg. cit. lautet:

"Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten."

§ 9 Abs. 1 leg. cit. lautet:

"Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben ..."

Der auf § 7 GebG gestützten Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 621/58, Slg. N.F. Nr. 1872/F) von einer Rechtsgemeinschaft in bezug auf den Gebührengegenstand (hier die erhobene Berufung) nur gesprochen werden kann, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter (hier Berufungswerber) dasselbe begehrt und jeder klaglosgestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Davon kann nun aber ungeachtet des Umstandes, daß die 18 verschiedenen Bescheide ein und dieselbe Aktenzahl tragen, mit Rücksicht auf den jeweils verschiedenen Verfahrensgegenstand und die sich daraus ergebende Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens sowie der (abstrakt betrachtet) sowohl aus materiellrechtlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen durchaus gegebenen Möglichkeit eines jeweils unterschiedlichen Ausganges des Berufungsverfahrens von vornherein nicht gesprochen werden.

Mit Rücksicht darauf, daß den 18 Berufungswerbern jeweils die Entfernung bestimmter (voneinander verschiedener) Objekte aufgetragen wurde, kann auch von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund nicht gesprochen werden, weil bloß die Gleichartigkeit der mit den Berufungen jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom Gesetz verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2651/53).

In diesem Zusammenhang ist auch aus dem mit dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 12/70 (siehe bei Frotz-Hügel-Popp, Kommentar BIII zu § 7 GebG) entschiedenen Fall für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um den Antrag einer Miteigentümergemeinschaft handelte, die für die beabsichtigte Teilung des Miteigentumsobjektes um grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht und gegen den abweislichen Bescheid berufen hatte.

Da schließlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG keineswegs das Beschwerdeziel sondern vielmehr angesichts der teilweise sogar mit unterschiedlichem Wortlaut formulierten, jeweils gesondert zu behandelnden Berufungsbegehren nur die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Zuletzt ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, daß die festgesetzte Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG gesetzlich zwingend vorzunehmen war und daß aus einer allenfalls anderen Behördenpraxis auf Grund des Erlasses des BM für Finanzen vom , Zl. 265.717-IV/11/76, jedenfalls für den Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf vorherige Aufforderung zur Beibringung der fehlenden Stempelmarken resultiert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.