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VwGH 14.05.1992, 91/16/0013

VwGH 14.05.1992, 91/16/0013

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
GGG 1984 TP9 litb;
WSG 1984 §42 Abs3;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der A-Bank reg GenmbH in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 5077 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Am war beim Bezirksgericht D... (in der

Folge: BG) die Eingabe der Beschwerdeführerin (eine Bank im

Sinne des § 1 Abs. 1 KWG) überreicht worden, mit der sie auf

Grund der als Beilage angeschlossen gewesenen Pfandurkunde vom

u.a. die Eintragung zum Erwerb ihres Pfandrechtes

für einen Höchstbetrag von S 7,560.000,-- im Lastenblatt der

die Liegenschaft der ... (drei in der Folge als Kreditnehmer

bezeichneten Eigentümer) betreffenden EZ ... des Grundbuches

der KG ... beantragt hatte.

Nach dieser Pfandurkunde bestellten die Kreditnehmer die ihnen gehörige Liegenschaft der Beschwerdeführerin "Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrage

von S 7,560.000,-- ...", die der Beschwerdeführerin gegen sie "aus im Inland beurkundeten, gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten (d.s. Geld-, Haftungs- und Garantiekredite, sowie Darlehen, ausgenommen Lombarddarlehen) erwachsen sind oder noch erwachsen werden" zum Pfand .

Punkt 14. dieser Pfandurkunde lautet:

"Ausschließlich aus gebührenrechtlichen Gründen wird festgestellt, daß die gegenständliche Pfandbestellung anläßlich des (der) dem Kreditnehmer vom Kreditgeber mit Urkunde(n) vom gewährten Kredite(s) vorgenommen wurde."

Nachdem der erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß des BG vom bewilligt worden war, war dieser Beschluß am im Grundbuch vollzogen worden.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführerin vermeint) diese Grundbuchseintragung auf Grund der von Anfang an in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit nach § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz (in der hier maßgebenden Fassung vor Art. I des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 460) von der gemäß TP 9 C. lit. b) Z. 4 des auf Grund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifes zu entrichtenden Gebühr befreit ist oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Da der Verwaltungsgerichtshof bereits durch sein Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0009, die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls streitentscheidende Rechtsfrage klargestellt hat, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Schon im Hinblick darauf, daß auch die angeführte Pfandurkunde vom insbesondere weiters künftig noch zu gewährende Kredite vorsah, von denen nicht von vornherein gesagt werden könnte, daß sie "zur Finanzierung der nach dem Wohnhaussanierungsgesetz geförderten Bauführungen aufgenommen" würden, ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden.

Ganz abgesehen davon, daß das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin angeführte - z.B. in der Slg. Nr. 10.615 veröffentlichte - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 37/84, B 38/84, zum GebG 1957 in Verbindung mit dem Wohnungsverbesserungsgesetz (BGBl. Nr. 426/1969) ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bei dieser Entscheidung ausdrücklich wiederkehrend ausnützbare (sogenannte revolvierende) Kredite außer Betracht gelassen und unter Bedachtnahme auf das WFG 1968 lediglich eine Unterscheidung zwischen Darlehen und Einmalkrediten abgelehnt.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
GGG 1984 TP9 litb;
WSG 1984 §42 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160013.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-62890