VwGH vom 30.05.1994, 94/16/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 780-4/92, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wurde am von einem Mandanten beauftragt, eine bestimmte Eigentumswohnung als Treuhänder käuflich zu erwerben und diese sodann nach Durchführung des Kaufvertrages im Schenkungsweg an eine bestimmte dritte Person zu übertragen. In Ausführung dieses Auftrages schloß der Beschwerdeführer am den Kaufvertrag (worüber eine entsprechende Abgabenerklärung abgegeben und in der Folge rechtskräftig Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde). Eine Verbücherung dieses Kaufvertrages erfolgte nicht. Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt Bregenz ein Schreiben, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Am hat mich ein Mandant beauftragt, die im Hause B, OG, gelegene Wohnung Top 50 von Herrn und Frau Dr. K zum Kaufpreis von S 1,875.000,-- zu erwerben und diese Wohnung nach Durchführung des Kaufvertrages im Schenkungswege an eine dritte Person, nämlich Herrn Christoph Buder, Dammstr. 19/4, 6960 Wolfurt, zu übertragen.
Der Auftrag beinhaltete die ausdrückliche Verpflichtung zur Wahrung der mir beruflich obliegenden Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Person des Auftraggebers, dies insbesondere auch gegenüber der Person des Geschenknehmers. Mein Auftraggeber ist ausländischer Staatsbürger.
Die zur Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten erforderlichen Beträge wurden mir in Österreich von meinem Mandanten hinsichtlich der vertragsgemäß zu leistenden Anzahlung bar in Höhe von S 290.000,-- bereits zur Verfügung gestellt, der Restkaufpreis in Höhe von S 1,585.000,-- wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit zur Verfügung gestellt werden. Mein Auftraggeber trägt auch sämtliche mit dem Kaufvertrag und der anschließenden Schenkung zusammenhängenden Kosten, wie Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer etc.
Da zwischen meinem Mandanten und dem Geschenknehmer kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, ist für den Schenkungsvertrag Steuerklasse V des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes anzuwenden."
Die Schenkung wurde am vertraglich durchgeführt und am pflegschaftsbehördlich genehmigt; die dafür mit Bescheid vom vorgeschriebene Schenkungssteuer wurde entrichtet.
Betreffend die Eingabe vom forderte das Finanzamt schließlich vom Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 67.922,-- an, weil es im offengelegten Sachverhalt den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an der Eigentumswohnung durch den Treugeber des Beschwerdeführers erblickte.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, er selbst habe auf Grund des klar definierten Treuhandauftrages über die Wohnung keine Verfügungsmacht erlangt, ebensowenig sei eine Verwertungsbefugnis für seinen Auftraggeber als Treugeber entstanden.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat insbesondere unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsauffassung, daß im Falle eines sogenannten Grundstücksbeschaffungsauftrages der Treugeber mit dem Erwerb der Liegenschaft durch den von ihm dazu beauftragten Treuhänder die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Treugut erlange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem (und seines Treugebers) Recht auf Grunderwerbsteuerfreiheit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 bestimmt:
"(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten."
Den Beschwerdeargumenten, die in Wiederholung des schon in der Berufung eingenommenen Standpunktes meinen, weder der Beschwerdeführer als Treuhänder noch sein Treugeber hätten Verfügungsmacht bzw. Verwertungsbefugnis über das betroffene Grundstück (Eigentumswohnung) erlangt, ist damit zu begegnen, daß nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 285 zu § 1 GrEStG referierte Rechtsprechung) dann, wenn ein Treugeber den Treuhänder beauftragt, für ihn ein Grundstück zu erwerben, der Treugeber mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betroffene Grundstück erwirbt. In einem solchen Fall liegen zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge vor, und zwar einerseits der Erwerb durch den Treuhänder zufolge des von ihm mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages (§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) und andererseits der damit verbundene Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber (§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang grundlegend, daß sein Treugeber gerade durch die inhaltliche Gestaltung des dem Beschwerdeführer erteilten Mandats, das Treugut in weiterer Folge an eine bestimmte Person schenkungsweise zu übertragen, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Treugut disponieren konnte und tatsächlich disponiert hat.
Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.